Grundlagen der kantonalen Richtplanung

Der Kantonale Richtplan ist ein wichtiges, behördenverbindliches, strategisches Führungs- und Koordinationsinstrument für den Kantonsrat sowie die Regierung und entfaltet auch Wirkung auf die Regionen und die Gemeinden. Er zeigt mittels der Festlegung von Zielen und Massnahmen (Koordinationsaufgaben) in den wesentlichen Zügen die künftige räumliche Entwicklung des ganzen Kantons für die nächsten zehn oder mehr Jahre in den Themenbereichen Raumstruktur/Raumimpulse, Siedlung, Mobilität, Landschaft sowie Ver- und Entsorgung auf. Er besteht aus einem Richtplan-Text sowie der Richtplan-Karte

Die Überarbeitung, die Anpassung oder die Fortschreibung des Richtplans sowie die Bewirtschaftung und das Controlling sind wichtige Kernaufgaben der Abteilung Raumentwicklung. Aus den Koordinationsaufgaben des Richtplans ergeben sich viele konkrete Projekte bzw. Fachplanungen, die ebenfalls durch die Abteilung Raumentwicklung bearbeitet oder koordiniert werden.

  • Verbindlichkeit und Abstimmung mit anderen Planungen

    Der Kantonale Richtplan bindet Behörden von Bund, Kanton, Regionen und Gemeinden sowie andere Träger öffentlicher Aufgaben, soweit sie sich mit raumwirksamen Aufgaben befassen (sogenannte «Behördenverbindlichkeit»). Für Private ist er hingegen nicht verbindlich, er dient jedoch ihnen, der Wirtschaft und weiteren Interessierten als Orientierungshilfe. Er schafft mit seiner Auslegeordnung Transparenz und vermittelt so Stabilität und langfristige Sicherheit, wie sie auch für private Investitionen erforderlich sind.

    Den nachgeordneten Behörden muss der Richtplan den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum belassen (Art. 2 RPG).
    Der Bund hat insbesondere bei seinen Bauvorhaben, Konzepten und Sachplanungen den Kantonalen Richtplan zu berücksichtigen. Umgekehrt hat jedoch der Kantonale Richtplan ebenso die Planungen des Bundes sowie der Nachbarkantone zu beachten.

    Weitere Informationen zu den Sachplänen des Bundes finden Sie hier

  • Verfahrensablauf

    Gemäss § 14 des Planungs- und Baugesetzes PBG wird der Kantonale Richtplan alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und überarbeitet. 

    Das Verfahren für die Überarbeitung und die Anpassung des Kantonalen Richtplans ist im Planungs- und Baugesetz geregelt. Danach erarbeiten die zuständigen Behörden und Dienststellen des Kantons den Kantonalen Richtplan. Sie nehmen dabei Rücksprache mit den Behörden des Bundes, den Nachbarkantonen und den Gemeinden sowie mit den regionalen Entwicklungsträgern. Weitere interessierte Kreise sind anzuhören. Der Entwurf des Richtplans ist während 60 Tagen öffentlich aufzulegen. Der Kantonale Richtplan wird – mit Ausnahme des Kapitels Z «Raumordnungspolitische Zielsetzungen» – vom Regierungsrat erlassen; anschliessend berät und beschliesst der Kantonsrat das Kapitel Z und genehmigt die weiteren Richtplankapitel. 

    Der Regierungsrat kann den Kantonalen Richtplan ohne Genehmigung des Kantonsrates geringfügig anpassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn innerhalb des durch den Richtplan vorgegebenen Rahmens Koordinationsaufgaben fortgeschrieben, Abweichungen von untergeordneter sachlicher und räumlicher Bedeutung zugelassen oder neue Vorhaben oder Aufgaben als Vororientierungen in den Richtplan aufgenommen werden. Solche Anpassungen liegen im Kompetenzbereich des Regierungsrates.

  • Monitoring und Controlling

    Der kantonale Richtplan 2009 (teilrevidiert 2015) schreibt im Rahmen des Monitoring-Controlling-Konzepts ein Instrumentarium vor, mit welchem die Ziele und Massnahmen des Richtplans überwacht und gesteuert werden können. Dabei steht beim Monitoring die Beschreibung und Analyse des Ist-Zustandes der räumlichen Entwicklung im Vordergrund, beim Controlling der Vergleich des Ist-Zustandes mit dem festgelegten Soll-Zustand. Zudem soll die erfolgte Entwicklung bewertet und daraus hervorgehend der Handlungsbedarf für steuernde Massnahmen abgeleitet werden.

    Das Monitoring-Controlling arbeitet mit ausgewählten Indikatoren, anhand derer die räumliche Entwicklung im Kanton Luzern in verschiedenen Bereichen erfasst und über mehrere Jahre verfolgt wird. Der vorliegende Richtplan-Monitoring-Controlling-Bericht erscheint ca. alle 5 Jahre.

    Monitoring-Controlling-Bericht zum Kantonalen Richtplan (2023)

Rechtliche Grundlagen

Raumplanungsgesetz RPG Planungs- und Baugesetz PBG

Weitere Grundlagen

Bevölkerungsszenarien

Unterlagen zur Kantonalen Richtplanung


Raum und Wirtschaft (rawi)

Abteilung Raumentwicklung

Murbacherstrasse 21

6002 Luzern

Standort

Cüneyd Inan

Telefon +41 41 228 51 86

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