Verbindlichkeit und Abstimmung mit anderen Planungen

Der Kantonale Richtplan bindet Behörden von Bund, Kanton, Regionen und Gemeinden sowie andere Träger öffentlicher Aufgaben, soweit sie sich mit raumwirksamen Aufgaben befassen (sogenannte «Behördenverbindlichkeit»). Für Private ist er hingegen nicht verbindlich, er dient jedoch ihnen, der Wirtschaft und weiteren Interessierten als Orientierungshilfe. Er schafft mit seiner Auslegeordnung Transparenz und vermittelt so Stabilität und langfristige Sicherheit, wie sie auch für private Investitionen erforderlich sind.

Den nachgeordneten Behörden muss der Richtplan den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum belassen (Art. 2 RPG).
Der Bund hat insbesondere bei seinen Bauvorhaben, Konzepten und Sachplanungen den Kantonalen Richtplan zu berücksichtigen. Umgekehrt hat jedoch der Kantonale Richtplan ebenso die Planungen des Bundes sowie der Nachbarkantone zu beachten.

Weitere Informationen zu den Sachplänen des Bundes finden Sie hier

Raum und Wirtschaft (rawi)

Abteilung Raumentwicklung

Murbacherstrasse 21

6002 Luzern

Standort

Mike Siegrist


Telefon
041 228 51 89

E-Mail

Rechtliche Grundlagen

Raumplanungsgesetz RPG Planungs- und
Baugesetz PBG

Unterlagen zur Kantonalen Richtplanung

Bevölkerungsszenarien

www. lustat.ch
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