Verfahresablauf

Gemäss § 14 des Planungs- und Baugesetzes PBG wird der Kantonale Richtplan alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und überarbeitet. 

Das Verfahren für die Überarbeitung und die Anpassung des Kantonalen Richtplans ist im Planungs- und Baugesetz geregelt. Danach erarbeiten die zuständigen Behörden und Dienststellen des Kantons den Kantonalen Richtplan. Sie nehmen dabei Rücksprache mit den Behörden des Bundes, den Nachbarkantonen und den Gemeinden sowie mit den regionalen Entwicklungsträgern. Weitere interessierte Kreise sind anzuhören. Der Entwurf des Richtplans ist während 60 Tagen öffentlich aufzulegen. Der Kantonale Richtplan wird – mit Ausnahme des Kapitels Z «Raumordnungspolitische Zielsetzungen» – vom Regierungsrat erlassen; anschliessend berät und beschliesst der Kantonsrat das Kapitel Z und genehmigt die weiteren Richtplankapitel. 

Der Regierungsrat kann den Kantonalen Richtplan ohne Genehmigung des Kantonsrates geringfügig anpassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn innerhalb des durch den Richtplan vorgegebenen Rahmens Koordinationsaufgaben fortgeschrieben, Abweichungen von untergeordneter sachlicher und räumlicher Bedeutung zugelassen oder neue Vorhaben oder Aufgaben als Vororientierungen in den Richtplan aufgenommen werden. Solche Anpassungen liegen im Kompetenzbereich des Regierungsrates.

Raum und Wirtschaft (rawi)

Abteilung Raumentwicklung

Murbacherstrasse 21

6002 Luzern

Standort

Mike Siegrist


Telefon
041 228 51 89

E-Mail

Rechtliche Grundlagen

Raumplanungsgesetz RPG Planungs- und
Baugesetz PBG

Unterlagen zur Kantonalen Richtplanung

Bevölkerungsszenarien

www. lustat.ch
Auf dieser Webseite werden zur Verbesserung der Funktionalität und des Leistungsverhaltens Cookies eingesetzt. Durch Klicken auf den OK-Button stimmen Sie der Verwendung von Cookies auf dieser Webseite zu.
Weitere Informationen