A1 Aufgaben der kantonalen Richtplanung

Bereiche Details

I. Richtungsweisende Festlegung
A1 Der Richtplan ist strategisches Führungs- und Leitinstrument für die räumliche Entwicklung. Er steuert die angestrebte räumliche Entwicklung unter Beachtung wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte und beauftragt die zuständigen Instanzen mit der Umsetzung.
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II. Erläuterungen
Wirkungsorientierte Raumordnungspolitik

Die Raumplanung muss dafür sorgen, dass die verschiedenen raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander und auf die erwünschte Entwicklung abgestimmt werden, ohne dabei in wirtschaftliche und gesellschaftliche Veränderungsprozesse dirigistisch einzugreifen. Dies kann durch die Schaffung von günstigen Rahmenbedingungen an geeigneten Orten und durch die zielgerichtete Koordination im Einzelfall erreicht werden. Bund, Kantone und Gemeinden regeln ihre räumliche Entwicklung in Konzepten, Sachplänen, Richtplänen und Nutzungsplänen (Art. 6 ff., 13 und 14 ff. RPG). Der Richtplan legt die richtungsweisenden Festlegungen für die einzelnen Sachbereiche und den zu berücksichtigenden räumlichen Orientierungsrahmen im Sinne von Leitplanken fest. Raumwirksame Vorhaben haben grundsätzlich diesen übergeordneten Zielsetzungen und dem vorgegebenen räumlichen Orientierungsrahmen zu entsprechen.

Aus dem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wandel ergeben sich neue Bedürfnisse, deren Auswirkungen auf die Siedlung, den Verkehr und die Landschaft heute nicht abschliessend beurteilt werden können. Die kantonale Richtplanung muss diesen Veränderungsprozessen Rechnung tragen, indem sie die massgeblichen Entwicklungstrends rechtzeitig erkennt und aufnimmt.

Am kantonalen Richtplan sollen sich Behörden und Private orientieren können. Darin sollen die Handlungsspielräume der nachgeordneten Gemeinwesen so gross wie möglich belassen, dort aber klar und verbindlich abgegrenzt werden, wo dies im übergeordneten Gesamtinteresse erforderlich ist.

Hauptaufgaben

Der kantonale Richtplan dient hauptsächlich dazu:

  • den haushälterischen Umgang mit dem Boden und die geordnete Besiedlung des Kantonsgebietes zu steuern (insbesondere durch konkretisierte Vorgaben aufgrund des teilrevidierten Raumplanungsgesetzes, das am 1. Mai 2014 in Kraft getreten ist),
  • Räume zu sichern, welche für die weitere Entwicklung des Kantons wichtig sind,
  • ökologisch und landschaftlich wertvolle Gebiete zu erhalten und aufzuwerten,
  • den Stand der Abstimmung der wesentlichen raumwirksamen Tätigkeiten von Bund, Kanton, Nachbarkantonen, regionalen Entwicklungsträgern und Gemeinden aufzuzeigen,
  • die wesentlichen Elemente der angestrebten räumlichen Ordnung des Kantons für die koordinierende Tätigkeit der regionalen Entwicklungsträger und die Richt- und Nutzungsplanung der Gemeinden aufzuzeigen,
  • die zur Problemlösung erforderlichen Verfahren durch eine aktive und zielgerichtete Koordination zu beschleunigen und unerwünschte Nebenwirkungen zu vermeiden,
  • für die erforderlichen Handlungsspielräume zu sorgen und eine möglichst hohe Flexibilität für künftige Entwicklungen und Bedürfnisse an geeigneten Orten zu schaffen,
  • die erforderliche Stabilität sicherzustellen, wo Veränderungen unerwünscht sind,
  • unerwünschte Entwicklungen, die im Gang sind oder sich abzeichnen, einzuschränken und zu korrigieren.

Verbindlichkeit

Der kantonale Richtplan bindet Behörden von Bund, Kanton und Gemeinden sowie andere Träger öffentlicher Aufgaben, soweit sie sich mit raumwirksamen Aufgaben befassen. Den nachgeordneten Behörden muss der Richtplan den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum belassen (Art. 2 RPG). Der Bund hat insbesondere bei seinen Bauvorhaben und Sachplanungen den kantonalen Richtplan zu berücksichtigen.

Die Gemeinden und die regionalen Entwicklungsträger sind in doppelter Hinsicht in die kantonale Richtplanung eingebunden: Sie sind einerseits für die räumliche Entwicklung des Kantons mitverantwortlich und können andererseits durch den kantonalen Richtplan in ihrem Planungsermessen eingeschränkt werden. Gemeinsam müssen die betroffenen Partner nach einem Interessenausgleich suchen und die vereinbarten Lösungen behördenverbindlich festhalten. Die Umsetzung der kantonalen Richtplanung erfordert eine effiziente und wirksame Zusammenarbeit mit den nachgeordneten und übergeordneten Planungsbehörden.

Den Privaten und der Wirtschaft dient der Richtplan als Orientierungshilfe. Er schafft mit seiner Auslegeordnung Transparenz und vermittelt so Stabilität und langfristige Sicherheit, wie sie z.B. für private Investitionen erforderlich sind.

Richtplaninhalte

Der kantonale Richtplan ist thematisch breit angelegt, beschränkt sich aber auf das Wesentliche. Eingang in den Richtplan gefunden haben daher insbesondere jene raumwirksamen Tätigkeiten,

  • die eine starke Veränderung der Bodennutzung, der Besiedlung oder der Umwelt mit sich bringen,
  • bei denen erhebliche Nutzungskonflikte bestehen,
  • die eine intensive Zusammenarbeit verschiedener Planungsträger erfordern.

Controllingbericht 2006

Die inhaltlichen Schwerpunkte ergeben sich zudem aus dem Controllingbericht 2006. Aufgrund der Soll-Ist-Beurteilung des Richtplans 1998 wurde dort im Wesentlichen folgender Handlungsbedarf für die nachfolgende Richtplanüberarbeitung festgehalten:

  • Konzentration der Entwicklung auf die Hauptentwicklungsachsen und Stärkung der Zentren,
  • Entwicklungsstrategien für den ländlichen Raum und Förderung der regionalen Potenziale,
  • haushälterische Bodennutzung, Reduktion des Bauzonenzuwachses, Nutzung der inneren Bauzonenreserven,
  • Weiterverfolgung der bisherigen Gesamtverkehrspolitik, Vorantreiben wichtiger Infrastrukturvorhaben und differenzierte Förderung des öffentlichen Verkehrs,
  • Abstimmung von Siedlung, Verkehr und Umwelt, insbesondere in der Agglomeration,
  • Schutz vor Strassenverkehrslärm mit hoher Priorität,
  • Erhaltung von Landschaftsräumen, Schutz der Fruchtfolgeflächen, Freihaltung des Landwirtschaftsgebietes von Bauten und Anlagen sowie Förderung des ökologischen Ausgleichs
  • vermehrte raumplanerische Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren.
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