Die Raumplanung muss dafür sorgen, dass die verschiedenen raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander und auf die erwünschte Entwicklung abgestimmt werden, ohne dabei in wirtschaftliche und gesellschaftliche Veränderungsprozesse dirigistisch einzugreifen. Dies kann durch die Schaffung von günstigen Rahmenbedingungen an geeigneten Orten und durch die zielgerichtete Koordination im Einzelfall erreicht werden. Bund, Kantone und Gemeinden regeln ihre räumliche Entwicklung in Konzepten, Sachplänen, Richtplänen und Nutzungsplänen (Art. 6 ff., 13 und 14 ff. RPG). Der Richtplan legt die richtungsweisenden Festlegungen für die einzelnen Sachbereiche und den zu berücksichtigenden räumlichen Orientierungsrahmen im Sinne von Leitplanken fest. Raumwirksame Vorhaben haben grundsätzlich diesen übergeordneten Zielsetzungen und dem vorgegebenen räumlichen Orientierungsrahmen zu entsprechen.
Aus dem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wandel ergeben sich neue Bedürfnisse, deren Auswirkungen auf die Siedlung, den Verkehr und die Landschaft heute nicht abschliessend beurteilt werden können. Die kantonale Richtplanung muss diesen Veränderungsprozessen Rechnung tragen, indem sie die massgeblichen Entwicklungstrends rechtzeitig erkennt und aufnimmt.
Hauptaufgaben
Der kantonale Richtplan dient hauptsächlich dazu:
Verbindlichkeit
Der kantonale Richtplan bindet Behörden von Bund, Kanton und Gemeinden sowie andere Träger öffentlicher Aufgaben, soweit sie sich mit raumwirksamen Aufgaben befassen. Den nachgeordneten Behörden muss der Richtplan den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum belassen (Art. 2 RPG). Der Bund hat insbesondere bei seinen Bauvorhaben und Sachplanungen den kantonalen Richtplan zu berücksichtigen.
Die Gemeinden und die regionalen Entwicklungsträger sind in doppelter Hinsicht in die kantonale Richtplanung eingebunden: Sie sind einerseits für die räumliche Entwicklung des Kantons mitverantwortlich und können andererseits durch den kantonalen Richtplan in ihrem Planungsermessen eingeschränkt werden. Gemeinsam müssen die betroffenen Partner nach einem Interessenausgleich suchen und die vereinbarten Lösungen behördenverbindlich festhalten. Die Umsetzung der kantonalen Richtplanung erfordert eine effiziente und wirksame Zusammenarbeit mit den nachgeordneten und übergeordneten Planungsbehörden.
Richtplaninhalte
Der kantonale Richtplan ist thematisch breit angelegt, beschränkt sich aber auf das Wesentliche. Eingang in den Richtplan gefunden haben daher insbesondere jene raumwirksamen Tätigkeiten,
Controllingbericht 2006
Die inhaltlichen Schwerpunkte ergeben sich zudem aus dem Controllingbericht 2006. Aufgrund der Soll-Ist-Beurteilung des Richtplans 1998 wurde dort im Wesentlichen folgender Handlungsbedarf für die nachfolgende Richtplanüberarbeitung festgehalten: