A2 Aufbau, Gliederung und Wirkung

Bereiche Details

I. Richtungsweisende Festlegung
A2 Der kantonale Richtplan setzt sich aus dem Richtplan-Text und der Richtplan-Karte zusammen.
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II. Erläuterungen
Richtplan-Text

Der Richtplan-Text besteht aus raumordnungspolitischen Zielsetzungen, richtungsweisenden Festlegungen, Erläuterungen und den Koordinationsaufgaben. Behördenverbindlich werden mit der Genehmigung durch den Kantonsrat die grau hinterlegten Teile des Richtplan-Textes (raumordnungspolitische Zielsetzungen, richtungsweisende Festlegungen und Koordinationsaufgaben) sowie die Richtplan-Karte.

  • Die raumordnungspolitischen Zielsetzungen zeigen die angestrebte räumliche Entwicklung des Kantons Luzern auf. Sie bilden den strategischen Rahmen für die richtungsweisenden Festlegungen.
  • Die richtungsweisenden Festlegungen zeigen die angestrebte Wirkung auf oder definieren den Handlungsspielraum für die räumliche Entwicklung insgesamt und für die zielgerichtete räumliche Abstimmung bedeutender Einzelvorhaben. Sie sind als wirkungsorientierte Zielsetzungen, als Planungsgrundsätze oder als Beurteilungskriterien formuliert.
  • Die Erläuterungen verweisen auf die Ausgangslage, die Probleme, die wichtigsten Zusammenhänge und Grundlagen sowie auf den Stand der Planung und die massgeblichen Verfahren.
  • Die Koordinationsaufgaben geben Anweisungen für die Umsetzung und die weitere Abstimmung. Dabei werden die Planungsaufgaben, der Stand der Koordination, die zeitlichen Prioritäten, die für die weitere Koordination federführende Stelle und die sonst an der Abstimmung beteiligten Behörden und Stellen festgelegt.
Richtplan-Karte Die Richtplan-Karte enthält Informationen zu verschiedenen, aus kantonaler Sicht raumwirksamen Sachbereichen. Sie zeigt einerseits die Ausgangslage, also den bestehenden Zustand auf, anderseits macht sie für diejenigen Koordinationsaufgaben, welche sich räumlich lokalisieren lassen, verbindliche standortbezogene Aussagen.
Koordinationsstand

 Die Koordinationsaufgaben des kantonalen Richtplans weisen einen unterschiedlichen Stand der Abstimmung auf. Daher unterscheidet der Richtplan:

  • Vorhaben, die mit Blick auf die wesentlichen räumlichen Auswirkungen bereits abgestimmt sind (Festsetzungen, FS);
  • Vorhaben, die noch nicht abgestimmt sind, für die sich aber klare Aussagen zu den weiteren Abstimmungsschritten machen lassen (Zwischenergebnisse, ZE);
  • Vorhaben, die noch nicht abstimmungsreif sind oder worüber bloss generelle Vorstellungen bestehen, die aber erhebliche Auswirkungen auf die räumliche Entwicklung haben können (Vororientierungen, VO).
Kosten Verbindliche Aussagen zu den Kosten und zum Realisierungszeitpunkt eines Vorhabens sind in der Regel nicht möglich. Für eine realistische Kostenschätzung fehlen in den meisten Fällen die erforderlichen Detailkenntnisse. Die Realisierungszeitpunkte sind zudem vom finanzpolitischen Handlungsspielraum des Kantons sowie von der Prioritätensetzung abhängig, welche der Regierungsrat alle vier Jahre mit dem Legislaturprogramm vornimmt. Der Richtplan legt daher in erster Linie die Prioritäten innerhalb der jeweiligen Sachbereiche fest. Bestehen zeitliche Abhängigkeiten oder können Kosten und Nutzen zuverlässig abgeschätzt werden, werden diese Angaben bei den Koordinationsaufgaben berücksichtigt.
Prioritäten / Zeiträume

Der Richtplan sieht folgende Prioritätenordnung vor:

A    wichtig und dringend: Aufgabe sofort beginnen, die erforderlichen Mittel bereitstellen und die notwendigen Verfahren einleiten;

B    wichtig: Aufgabe innert fünf Jahren beginnen oder erledigen, allenfalls sofort die notwendigen Handlungsspielräume sichern;

C    dringend: Abhängigkeiten klären. Die federführende Stelle sorgt für die notwendigen Beschlüsse und beobachtet die weitere Entwicklung;

D    übrige Vorhaben: nach Bedarf innert zehn Jahren erledigen, die weitere Entwicklung beobachten.

E    Daueraufgaben: laufend bzw. periodisch erledigen

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