Der Richtplan muss einerseits beständig und anderseits flexibel sein. Wenn er die Dynamik der räumlichen Entwicklung auffangen soll, muss er gewisse Handlungsspielräume bewahren und bei veränderten Verhältnissen oder neuen Aufgaben angepasst werden können. Das Raumplanungsrecht sieht drei Formen der Richtplanänderung vor:
Das Verfahren für die Überarbeitung und die Anpassung des kantonalen Richtplans ist im Planungs- und Baugesetz geregelt. 3 Danach erarbeiten die zuständigen Behörden und Dienststellen des Kantons den kantonalen Richtplan. Sie nehmen dabei Rücksprache mit den Behörden des Bundes, den Nachbarkantonen und den Gemeinden sowie mit den regionalen Entwicklungsträgern. Weitere interessierte Kreise sind anzuhören. Der Entwurf des Richtplans ist während 60 Tagen öffentlich aufzulegen. Der kantonale Richtplan wird vom Regierungsrat erlassen und anschliessend vom Kantonsrat in Form eines Beschlusses genehmigt.
Der Regierungsrat kann den kantonalen Richtplan ohne Genehmigung des Kantonsrates geringfügig anpassen. 4 Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn innerhalb des durch den Richtplan vorgegebenen Rahmens Koordinationsaufgaben fortgeschrieben, Abweichungen von untergeordneter sachlicher und räumlicher Bedeutung zugelassen oder neue Vorhaben oder Aufgaben als Vororientierungen in den Richtplan aufgenommen werden. Solche Anpassungen liegen im Kompetenzbereich des Regierungsrates.
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1 Art. 9 Abs. 3 RPG, § 14 Abs.2 PBG 2 Art. 9 Abs. 2 RPG, §14 Abs.1 PBG 3 §§ 13 und 14 PBG 4 § 14 Abs. 4 PBG
A3-1 Richtplanüberarbeitung Der Richtplan wird alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls überarbeitet.
A3-2 Richtplananpassung Der Richtplan wird bei wichtigen raumwirksamen Änderungen oder bei bedeutenden neuen raumwirksamen Aufgaben, die zwischen Bund, Kanton, Nachbarkantonen, Gemeinden oder regionalen Entwicklungsträgern abgestimmt werden müssen, angepasst, indem insbesondere
Querverweis: § 14 Abs. 4 PBG S1-1
A3-3 Richtplanfortschreibung Der Richtplan wird fortgeschrieben, indem insbesondere