A3 Richtplanverfahren

Bereiche Details

I. Richtungsweisende Festlegung
A3 Anpassungen des Richtplans sind in einem möglichst raschen und einfachen Verfahren abzuwickeln. Anhörung, Vernehmlassungs- und Mitwirkungsverfahren werden nach Möglichkeit zusammengelegt, um das Verfahren zu beschleunigen.
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II. Erläuterungen
Änderungen des Richtplans

Der Richtplan muss einerseits beständig und anderseits flexibel sein. Wenn er die Dynamik der räumlichen Entwicklung auffangen soll, muss er gewisse Handlungsspielräume bewahren und bei veränderten Verhältnissen oder neuen Aufgaben angepasst werden können. Das Raumplanungsrecht sieht drei Formen der Richtplanänderung vor:

  • Eine gesamthafte Überarbeitung des Richtplans, die in der Regel alle zehn Jahre erfolgt und meistens auch mit einer Überprüfung der Grundzüge der räumlichen Entwicklung verbunden ist 1;
  • Anpassungen des Richtplans, die erfolgen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben, sich bedeutende neue Aufgaben stellen oder eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist 2;
  • Fortschreibungen (geringfügige Anpassungen) des Richtplans innerhalb des durch den Richtplan vorgegebenen Rahmens
Verfahren

Das Verfahren für die Überarbeitung und die Anpassung des kantonalen Richtplans ist im Planungs- und Baugesetz geregelt. 3 Danach erarbeiten die zuständigen Behörden und Dienststellen des Kantons den kantonalen Richtplan. Sie nehmen dabei Rücksprache mit den Behörden des Bundes, den Nachbarkantonen und den Gemeinden sowie mit den regionalen Entwicklungsträgern. Weitere interessierte Kreise sind anzuhören. Der Entwurf des Richtplans ist während 60 Tagen öffentlich aufzulegen. Der kantonale Richtplan wird vom Regierungsrat erlassen und anschliessend vom Kantonsrat in Form eines Beschlusses genehmigt.

Der Regierungsrat kann den kantonalen Richtplan ohne Genehmigung des Kantonsrates geringfügig anpassen. 4 Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn innerhalb des durch den Richtplan vorgegebenen Rahmens Koordinationsaufgaben fortgeschrieben, Abweichungen von untergeordneter sachlicher und räumlicher Bedeutung zugelassen oder neue Vorhaben oder Aufgaben als Vororientierungen in den Richtplan aufgenommen werden. Solche Anpassungen liegen im Kompetenzbereich des Regierungsrates.

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1 Art. 9 Abs. 3 RPG, § 14 Abs.2 PBG
2 Art. 9 Abs. 2 RPG, §14 Abs.1 PBG
3 §§ 13 und 14 PBG
4 § 14 Abs. 4 PBG

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III. Koordinationsaufgaben

Querverweise:
Art. 9 RPG
§§ 13 und 14 PBG
A5-2

A3-1 Richtplanüberarbeitung

Der Richtplan wird alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls überarbeitet.

Federführung: BUWD
Beteiligte: Nachbarkantone, Gemeinden, RET nach Bedarf
Koordinationsstand: Zwischenergebnis
Priorität / Zeitraum: 2020
   

Querverweise:
Art. 9 RPG
§§ 13 und 14 PBG

A3-2 Richtplananpassung

Der Richtplan wird bei wichtigen raumwirksamen Änderungen oder bei bedeutenden neuen raumwirksamen Aufgaben, die zwischen Bund, Kanton, Nachbarkantonen, Gemeinden oder regionalen Entwicklungsträgern abgestimmt werden müssen, angepasst, indem insbesondere

  • neue Vorhaben oder Aufgaben als Festsetzungen oder Zwischenergebnisse in den Richtplan aufgenommen werden;
  • die richtungsweisenden Festlegungen geändert oder ergänzt werden.
Federführung: BUWD
Beteiligte: Nachbarkantone, Gemeinden, RET nach Bedarf
Koordinationsstand: Zwischenergebnis
Priorität / Zeitraum: D
   

Querverweis: 
§ 14 Abs. 4 PBG
S1-1


A3-3 Richtplanfortschreibung

Der Richtplan wird fortgeschrieben, indem insbesondere

  • neue Vorhaben oder Aufgaben als Vororientierung in den Richtplan aufgenommen werden;
  • Koordinationsaufgaben in dem vom Richtplan vorgegebenen Rahmen umgesetzt und zur Ausgangslage werden;
  • Abweichungen von geringfügiger sachlicher und räumlicher Bedeutung zugelassen werden.
Federführung: BUWD
Beteiligte: Nachbarkantone, Gemeinden, RET nach Bedarf
Koordinationsstand: Zwischenergebnis
Priorität / Zeitraum: 
D
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