S1 Siedlungsentwicklung und -begrenzung

Bauzonenreserven Arbeitszonen per Ende 2014
Abbildung 11: Bauzonenreserven Arbeitszonen per Ende 2014
Bereiche Details

I. Richtungsweisende Festlegung
S1 Es wird eine Begrenzung des Siedlungsflächenwachstums, die Steuerung der Siedlungsentwicklung im Sinne der kantonalen Raum-, Achsen- und Zentrenstruktur sowie die optimale Nutzung der Bauzonen angestrebt.
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II. Erläuterungen
Ausgangslage

Nach dem Inkrafttreten des Richtplans 98 waren im Jahr 1999 von den Bauzonen gesamthaft 24 Prozent unüberbaut (Wohnen: 22 %, Arbeiten: 31 %).

Im Controllingbericht 2006 zum kantonalen Richtplan 98 wird bzgl. Einwohner– und Siedlungsentwicklung unter anderem festgehalten (S.14 f), dass in den Jahren 1999 bis 2004 ein signifikant stärkerer und im Verhältnis zum Bevölkerungswachstum (ca. 0,5 % jährliche Zunahme) überproportionaler Flächenverbrauch stattgefunden hat (jährlich rund 43 ha neue Bauzonen). Die Ziele der haushälterischen Bodennutzung und einer Siedlungsentwicklung nach Innen wurden somit in diesem Beobachtungszeitraum des Richtplans 1998 nicht erreicht. Vielmehr fand nach wie vor eine Ausdünnung der Bauzonen (zunehmender Wohnflächenbedarf pro Kopf) statt.

Der Richtplan 2009 wurde vom Bundesrat 2011 genehmigt, er enthält unter anderem die Koordinationsaufgabe S1-5 mit kumulativen Anforderungen an Neueinzonungen. Der Regierungsrat hat zudem im August 2012 im Rahmen der besseren Schonung der Fruchtfolgeflächen eine präzisierte Raumentwicklungsstrategie beschlossen, welche vom Kantonsrat im September 2012 gestützt wurde.

Von 2007 bis 2014 wurden jährlich durchschnittlich 50 ha Wohn-, Misch- und Arbeitszonen neu eingezont; dies bei einem Bevölkerungswachstum von rund 1 Prozent jährlich. Per Ende 2014 sind von den insgesamt 7‘788 ha Wohn-, Misch- und Arbeitszonen noch 1‘155 ha oder 14,8 Prozent unüberbaut (Wohn- und Mischzonen 12,2 %, Arbeitszonen 23,1 %). Damit haben diese Werte seit 1999 zwar deutlich abgenommen. Dennoch verbleiben, insbesondere mit Blick auf die erheblichen Nachverdichtungs- und Erneuerungspotenziale in den überbauten Bauzonen, weiterhin grosse Nutzungsreserven innerhalb der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen (Bauzonenstatistik auf www.rawi.lu.ch). Die vorhandenen Bauzonenreserven reichen somit im Grossteil der Gemeinden für die kommenden 15 Jahre aus, teilweise sogar darüber hinaus. In wenigen Gemeinden werden die vorhandenen Bauzonenkapazitäten voraussichtlich in weniger als 15 Jahren ausgeschöpft sein. Die nachfolgenden Grafiken zeigen die absoluten und die relativen Grössen der unüberbauten Bauzonen beziehungsweise Bauzonenreserven.

Bauzonenreserven Wohn- und Mischzonen per Ende 2014
Abbildung 10: Bauzonenreserven Wohn- und Mischzonen per Ende 2014
Bereiche Details

Das Siedlungsgebiet wird in der Richtplankarte mit Stand 31. Dezember 2014 dargestellt (rosa für diverse Nutzungen, violett für Arbeitsnutzungen sowie türkis für intensiv genutzte Tourismus- und Freizeitgebiete) und umfasst gestützt auf die Zoneneinteilung im Planungs- und Baugesetz folgende Werte:

+ Rechtskräftige Bauzonen 10‘832 ha
- Abbau- und Deponiezonen (Bauzonen, nicht in Karte dargestellt) - 365 ha
= Zwischentotal Bauzonenfläche (ohne Abbau- und Deponie) 10‘467 ha
+ Reservezonen (übriges Gebiet b) + 637 ha
= Siedlungsgebiet 11‘104 ha

Die Reservezonen betragen somit 6 Prozent der Bauzonenfläche (ohne Abbau- und Deponiezonen); sie sind in der Richtplankarte rot umrandet dargestellt.

Über den ganzen Kanton besteht per 31. Dezember 2014 eine sehr heterogene Situation bezüglich der Reservezonen: 15 Gemeinden weisen gar keine Reservezonen auf, bei mehr als einem Duzend Gemeinden machen die Reservezonen jedoch mehr als 10 Prozent ihrer Bauzonenfläche aus.

Abstimmungsbedarf

Neueinzonungen von Bauzonen wurden und werden häufig als Problemlösung angesehen, wenn bestehende Bauzonen nicht verfügbar sind, weil beispielsweise die Erschliessung fehlt oder das Land aus privaten Gründen gehortet wird. Gestützt auf § 38 PBG (Version in Kraft seit 1. Januar 2014) können die Gemeinden nun jedoch in absehbarer Zeit eine bessere Verfügbarkeit des Baulandes erreichen.

Das per 1. Mai 2014 teilrevidierte Raumplanungsgesetz hat - zusammen mit der ebenfalls revidierten Raumplanungsverordnung, dem ergänzten Leitfaden Richtplanung und den neuen Technischen Richtlinien Bauzonen - als Hauptzielsetzung, die Zersiedlung zu stoppen und die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken. Gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben ist das kantonale Siedlungsgebiet räumlich und quantitativ auf den Zeithorizont 2035 zu begrenzen sowie die heterogene Situation der Reservezonen zu bereinigen und auf die Raum-, Achsen- und Zentrenstruktur auszurichten. Zudem sind die Voraussetzungen für Neueinzonungen zu präzisieren und überdimensionierte Bauzonen zu reduzieren.

Das bisherige teilweise ungeordnete und überproportionale Wachstum der Siedlungen in die Fläche hat überdies auch bedeutende finanzielle Folgen. Der öffentlichen Hand entstehen wegen der Siedlungsentwicklung in die Fläche hohe Kosten für Bau, Betrieb und Werterhalt der Infrastruktur. Mit vermehrter Siedlungsentwicklung nach Innen und einer räumlich zweckmässigen Planung von Erschliessung und Überbauung kann die Raumplanung einen wesentlichen Beitrag zu einem haushälterischen Umgang mit den öffentlichen Finanzen leisten.

Bevölkerungsentwicklung und Bauzonenbedarf

Das erwartete Wachstum der Bevölkerung und der Beschäftigten im Kanton Luzern ist im Kapitel Z2-1 dargestellt. Es bildet neben den zuvor genannten raumplanerischen Rahmenbedingungen eine wesentliche Grundlage für die Ermittlung der zulässigen Bauzonenkapazität. Weitere zu berücksichtigende Einflüsse sind:

  • die weiterhin sinkende durchschnittliche Wohnungsbelegung sowie der steigende Wohnflächenbedarf pro Kopf,
  • die Abwanderung aus dem Landwirtschaftsgebiet und der Peripherie in verkehrlich und planungsrechtlich erschlossene Baugebiete.

Der Bedarf für Arbeitszonen wird gestützt auf das erwartete Beschäftigtenwachstum, auf die Bedürfnisse der bestehenden Betriebe sowie auf den regionalen Entwicklungsbedarf beurteilt.

Bei der Ermittlung und Beurteilung des Bedarfs für Neueinzonungen sind in erster Linie die unüberbauten Bauzonen und das Potenzial für eine Siedlungsentwicklung nach innen zu berücksichtigen, denn diese sind prioritär zu entwickeln (Innen- vor Aussenentwicklung). Relevant für die Ermittlung des Bauzonenbedarfs sind die Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (ebenfalls bezüglich der sogenannten Bauzonenauslastungsberechnung, die gegenüber dem Bund nachgewiesen werden muss).

Angestrebte räumliche Entwicklung

Die zu realisierenden Ziele sind:

  • Steuerung der Siedlungsentwicklung entsprechend der kantonalen Raum-, Achsen- und Zentrenstruktur und der zu erwartenden Bevölkerungsentwicklung (vgl. Kapitel Z2-1) sowie kantonale Abstimmung der Bauzonenentwicklung entsprechend den Gemeindekategorien (vgl. Kapitel R1); zudem kantonale und regionale Abstimmung der Arbeitszonen (vgl. Kapitel S6),
  • Optimale Nutzung der Bauzonen, d.h. Verhinderung zu grosser Bauzonen, Verdichtung, Nutzung der inneren Reserven, Verbesserung der Verfügbarkeit, Nutzung der ausgeschiedenen Bauzonen sowie Sicherstellung einer räumlich zweckmässigen, zeit- und bedarfsgerechten Erschliessung (vgl. Kapitel S2),
  • Begrenzung der Siedlungsflächen und des künftigen Bauzonenwachstums (vgl. Kapitel S1).

Die Siedlungsentwicklung nach innen (ohne Wachstumsbegrenzung durch kantonale Vorgaben) hat somit Vorrang vor der Aussenentwicklung beziehungsweise vor Neueinzonungen (mit kantonalen Wachstumsvorgaben gemäss R1-5).

Umsetzung

Diese Ziele sollen mit folgenden Massnahmen und ihrem konsequenten Vollzug erreicht werden:

  • Gestützt auf die Vorgaben des Bundes betreffend die erforderliche Bereinigung der Reservezonen sowie gestützt auf die Raum-, Achsen- und Zentrenstruktur des Richtplans wird – basierend auf dem gesamtkantonalen Anteil von 6 Prozent Reservezonen per Ende 2014 - dem Siedlungsgebiet ein nach Gemeindekategorien differenzierter Prozentsatz der Bauzonenfläche per Ende 2014 als Entwicklungsreserve angerechnet: 8 Prozent für Z-Gemeinden, 6 Prozent für A-Gemeinden und 4 Prozent für L-Gemeinden. Diese Fläche ist eine Entwicklungsreserve für die Gemeinden, welche – gestützt auf das Siedlungsleitbild - optional verortet werden kann oder ohne Verortung bestehen kann. Mit der nächsten Ortsplanungsrevision haben die Gemeinden somit ihre Reservezonen zu überprüfen und gegebenenfalls auf die zulässige Entwicklungsreserve zu reduzieren (ausgenommen sind strategische Arbeitsgebiete und Reservezonen bei kantonalen Entwicklungsschwerpunkten für Arbeitsnutzungen). Daraus können auch positive Effekte für die Sicherung von Fruchtfolgeflächen erwartet werden.
    Zudem haben die Gemeinden mit der nächsten Ortsplanungsrevision die Verkehrsflächen innerhalb des Siedlungsgebietes als Verkehrszonen und damit als Bauzonen auszuscheiden, womit diese im Umfang von rund 8 Prozent der Bauzonenflächen ebenfalls dem Siedlungsgebiet angerechnet werden.
    Insgesamt ergibt sich so - ausgehend von der gesamtkantonalen Bauzonenfläche (ohne Abbau- und Deponiezonen) von 10‘467 ha per Ende 2014 und den Zuschlägen von 8 Prozent / 6 Prozent / 4 Prozent für die Entwicklungsreserven und von rund 8 Prozent für die Verkehrszonen - ein gesamtkantonales Siedlungsgebiet von 12‘000 ha für den Zeithorizont 2035.
    Abweichungen von den Prozentwerten der Entwicklungsreserve sind nur möglich, wenn ein regional und funktionalräumlich abgestimmter Ausgleich in untergeordnetem Mass – in der Regel innerhalb der gleichen Gemeindekategoriengruppe – erfolgt.
    Nur bei Anpassungen des Siedlungsgebietes, welche die Entwicklungsreserven einer Gemeinde übersteigen und die gleichzeitig im öffentlichen Interesse liegen (z.B. Anpassungen für nationale Logistikstandorte) ist künftig eine formelle Richtplananpassung mit Beurteilung durch den Bund erforderlich.
  • Im Richtplan werden – insbesondere im Raum Agglomeration Luzern sowie auf der Hauptentwicklungsachse und auf den Nebenachsen - wichtige Siedlungstrennräume bezeichnet, die von der Siedlungsentwicklung freizuhalten sind.
  • Die regionalen Entwicklungsträger bestimmen zusammen mit den Gemeinden regionale Siedlungsbegrenzungen, mit denen die langfristige Siedlungsausdehnung begrenzt wird. Sie ergänzen in ihrer Funktion die kantonalen Siedlungstrennräume und können diese auch räumlich präzisieren.
  • Die Gemeinden erarbeiten gestützt auf die kantonalen und regionalen Vorgaben Leitbilder für ihre mittel- und langfristige Siedlungsentwicklung und stimmen diese mit ihrem kommunalen Erschliessungsrichtplan ab. Im Rahmen der Erarbeitung der Leitbilder werden insbesondere auch die Möglichkeiten zur Siedlungsentwicklung nach innen aufgezeigt. Bei kleineren Gemeinden mit sehr bescheidener Entwicklung kann das BUWD Ausnahmen von der Pflicht zur Ausarbeitung des Siedlungsleitbildes gewähren.
  • Der Nachweis der Bauzonenreserven und die Ermittlung der Bauzonenkapazitäten sowie die Schätzung des Bauzonenbedarfs erfolgen einheitlich basierend auf  den jährlich per 1. Mai aktualisierten Datengrundlagen und Ergebnissen des Luzerner Bauzonenanalysetools des Kantons (Lubat).
  • Die Gemeinden nehmen Veränderungen der Bauzonen nach Massgabe des Bedarfs und unter Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Vorgaben sowie der kommunalen Siedlungsleitbilder und Erschliessungsrichtpläne vor. Dabei sind insbesondere auch die geordnete Besiedlung und die Gefahrenvorsorge zu beachten. Für Einzonungsgebiete sind wenn immer möglich, ab 1 ha in jedem Fall, Bebauungskonzepte zu erstellen. Für neue Bauzonen sind die Planung und Realisierung von Erschliessung und Überbauung mit Infrastrukturverträgen zwischen Gemeinden und Privaten gemäss § 38 Absatz 2 PBG sicherzustellen. Darüber hinaus ist eine Reihe von weiteren, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zu beachten.
  • Einzonungen ohne ausgewiesenen Bedarf bedürfen einer flächengleichen Kompensation.
  • Mit der nächsten Ortsplanungsrevision, welche bis spätestens Ende 2023 (10 Jahre nach Inkrafttreten des per 1. Januar 2014 geänderten PBG, vgl. § 224 PBG) zu erfolgen hat, haben grundsätzlich alle Gemeinden Auszonungen zu prüfen, wobei insbesondere periphere oder blockierte unüberbaute Bauzonen einzubeziehen sind (vgl. § 38 Abs. 5 PBG); dies erfolgt zweckmässigerweise koordiniert mit der ebenfalls erforderlichen Überprüfung und allfälligen Reduktion der Reservezonen.
    Wenn nötig verpflichtet der Regierungsrat eine Gemeinde nach ihrer Anhörung dazu, ihre Aufgaben im Zusammenhang mit Rückzonungen oder Umlagerungen von Bauzonen wahrzunehmen (§ 18 Abs. 1 PBG). Kommt eine Gemeinde dieser Verpflichtung innert gesetzter Frist nicht nach, trifft der Regierungsrat an ihrer Stelle und auf ihre Kosten die erforderlichen Massnahmen (§ 18 Abs. 2 PBG). Dabei gelangt das kantonale Nutzungsplanungsverfahren nach § 33b PBG sinngemäss zur Anwendung. Zur Sicherung der Flächen, die allenfalls für Rückzonungen oder Umlagerungen von Bauzonen benötigt werden, kann der Regierungsrat gemäss § 82 Absatz 2 PBG Planungszonen bestimmen.
  • Für den Umgang mit mittel- und langfristig überdimensionierten Bauzonen müssen auf kantonaler Stufe noch Grundlagen erarbeitet werden (gesetzliche Regelungen zum Mehrwertausgleich, massgebende Bevölkerungsentwicklung, Ermittlung der betroffenen Gemeinden, relevante Mindestflächen, Lage von relevanten Flächen im Siedlungsgefüge, mögliche Massnahmen und deren erforderlicher Zeitpunkt usw.).
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III. Koordinationsaufgaben

Querverweise:
A3-3
R1-2 bis R1-5
S1-2 bis S1-9
S5-1
S6-1 und S6-2
S7-1
S8-2
L1-1 bis L1-5
L6-2
Verordnung zum Gesetz über den öffentlichen Verkehr
Richtplan-Karte


S1-1 Siedlungsgebiet

Das Siedlungsgebiet umfasst die rechtskräftigen Bauzonen (ohne Abbau- und Deponiezonen) per Ende 2014. Ebenfalls dem Siedlungsgebiet zugerechnet wird ein nach Gemeindekategorien differenziert festgelegter Prozentsatz der spezifischen kommunalen Bauzonenfläche per Ende 2014 als Entwicklungsreserve: 8 Prozent für Z-Gemeinden, 6 Prozent für A-Gemeinden und 4 Prozent für L-Gemeinden. Für die jeweils in der nächsten Ortsplanungsrevision vorzunehmende Zuweisung der Verkehrsflächen innerhalb des Siedlungsgebietes zur Verkehrszone sind weitere rund 8 Prozent hinzuzurechnen. Damit wird das gesamtkantonale Siedlungsgebiet für das Jahr 2035 auf insgesamt 12‘000 ha festgesetzt.

Sowohl die rechtskräftigen Bauzonen als auch die Reservezonen per Ende 2014 sind in der Richtplankarte dargestellt. Diese Reservezonen sind von den Gemeinden in der nächsten Ortsplanungsrevision zu überprüfen und auf die gemäss Gemeindekategorie zulässige Entwicklungsreserve zu reduzieren (ausgenommen sind die Reservezonen, die als strategische Arbeitsgebiete oder für Erweiterungen bei kantonalen Entwicklungsschwerpunkten für Arbeitsnutzungen festgelegt sind). Gemeinden ohne Reservezonen - oder mit weniger

Reservezonen als gemäss Gemeindekategorie zulässig - dürfen maximal die ihnen zustehende Entwicklungsreserve zu ihrer Bauzonenfläche hinzurechnen. Diese Reserve kann optional und gestützt auf das kommunale Siedlungsleitbild im Rahmen der nächsten Ortsplanungsrevision räumlich fixiert werden.

Abweichungen von den Prozentwerten der Entwicklungsreserve sind nur möglich, wenn ein regional und funktionalräumlich abgestimmter Ausgleich in untergeordnetem Mass – in der Regel innerhalb der gleichen Gemeindekategoriengruppe – erfolgt.

Die Reservezonen können grundsätzlich nur bei Erfüllung der kumulativen Voraussetzungen von S1-6 und S1-7 eingezont werden.

In folgenden Fällen ist keine Siedlungsgebietsanpassung erforderlich:

  • Bauzonenanpassungen im Rahmen der oben beschriebenen Siedlungsgebietsdefinition, namentlich im Rahmen der zulässigen Entwicklungsreserve oder bei der Zuweisung der Verkehrsflächen innerhalb des Siedlungsgebietes zur Verkehrszone,
  • Bauzonenarrondierungen im Unschärfebereich der Festlegung in der Richtplankarte,
  • Einzonung von weitgehend überbautem Gebiet (Art. 15 lit. a RPG),
  • Einzonung von Waldabstandsflächen.

Das Siedlungsgebiet kann bei kumulativer Einhaltung folgender Vorgaben angepasst werden:

  • wenn ein kantonal (für Wohn- oder Mischgebiete oder weitere Nutzungsgebiete) oder regional (für Arbeitsgebiete) abgestimmter ausserordentlich grosser (mehr als die zulässige Entwicklungsreserve gemäss der Gemeindekategorie) und im öffentlichen Interesse liegender Entwicklungsanspruch für eine Veränderung des Siedlungsgebietes vorhanden ist,
  • wenn die kantonalen und regionalen Vorgaben (Raum-, Achsen- und Zentrenstruktur, kantonale Siedlungstrennräume, regionale Siedlungsbegrenzungen, Kompensation von Fruchtfolgeflächen usw.) eingehalten werden.

Im Rahmen des Umgangs mit überdimensionierten Bauzonen gemäss S1-9 ist das Siedlungsgebiet zu überprüfen und zu aktualisieren.

Federführung: rawi; Gemeinden (bei der Ausscheidung der Verkehrszonen sowie der Überprüfung und Anpassung ihrer Reservezonen)
Beteiligte: RET, Gemeinden, rawi (bei der Beurteilung der Ortsplanungen)
Koordinationsstand: Festsetzung: quantitatives Siedlungsgebiet 2035, nach Gemeindekategorien differenzierte Entwicklungsreserven sowie Auftrag an die Gemeinden betreffend einerseits Verkehrszonenfestlegung sowie andererseits Überprüfung und Anpassung der Reservezonen, Zwischenergebnis: Stand Siedlungsgebiet in der Richtplankarte
Priorität/Zeitraum: E / Ende 2023 (1 vollständige Ortsplanungsrevisionsrunde)

 

Querverweis:
R1-2 bis R1-5
S1-1, S1-3 bis S1-9
S5-1
L1-1 bis L1-5
L3-4
L4-1 und L4-2
L6-1 und L6-2
E3-1 und E3-2
E7-1 und E7-5
E8-1
Richtplan-Karte

S1-2 Kantonale Siedlungstrennräume

Siedlungstrennräume dienen der grossräumigen Gliederung von Landschaft und Siedlung, dem Erhalt von kantonal bedeutsamen Erholungsräumen und von Fruchtfolgeflächen sowie dem Freihalten von natürlichen und naturnahen Lebensräumen und von Wildtierkorridoren. Insbesondere im Bereich der Hauptentwicklungsachse und der Nebenachsen legt der Kanton für landschaftlich bedeutsame Gebiete, die aus übergeordneter Sicht auch langfristig von der Siedlungsentwicklung freizuhalten sind, Siedlungstrennräume fest.

Kantonale Siedlungstrennräume sind die Grundlage für regionale Siedlungsbegrenzungen und in den kommunalen Nutzungsplanungen zu berücksichtigen.

Federführung: rawi
Beteiligte: RET, Gemeinden
Koordinationsstand: Festsetzung
Priorität / Zeitraum: E

 

Querverweise:
R1-2 bis R1-5
R2-2
S1-1, S1-2, S1-4 bis S1-9
S5-1
L1-1 bis L1-5
L3-4
L4-1 und L4-2
L6-1 und L6-2
E3-1 und E3-2
E5-3

S1-3 Festlegung von regionalen Siedlungsbegrenzungen

Regionale Siedlungsbegrenzungen werden dort umfassend und verbindlich festgelegt, wo die Siedlungen einen direkten Bezug zu schützenswerten Natur-, Kultur-, Landschafts- und Erholungsräumen haben. Sie ergänzen die kantonalen Siedlungstrennräume. In unmittelbarer Nähe von Siedlungsbegrenzungslinien sind Bauten und Anlagen besonders sorgfältig in das Orts- und Landschaftsbild einzuordnen.

Die regionalen Entwicklungsträger legen in Abstimmung mit den Nachbarregionen regionale Siedlungsbegrenzungen für die langfristige Siedlungsentwicklung fest. Sie berücksichtigen dabei die gemäss der Raum-, Achsen- und Zentrenstruktur differenzierten Entwicklungsperspektiven der Gemeinden. Für die Festlegung der regionalen Siedlungsbegrenzungen sind in Ergänzung zu den kantonalen Vorgaben (Siedlungstrennräume, Fruchtfolgeflächen usw.) folgende Kriterien massgebend:

  • Schaffung geschlossener Siedlungsbilder,
  • Erhaltung wichtiger Freiräume für die Erholung,
  • Bewahrung erhaltenswerter Landschaftsbilder,
  • Aussichtsschutz,
  • Erhaltung ökologisch wertvoller Gebiete.

Die regionalen Entwicklungsträger können weitere Kriterien vorsehen.

Innerhalb der regionalen Siedlungsbegrenzungen haben die Gemeinden – unter Berücksichtigung der maximalen Entwicklungsreserve gemäss S1-1 - Entwicklungsoptionen. Der Bedarf von Einzonungen ist auch innerhalb dieser Begrenzungen nachzuweisen.

Federführung: RET
Beteiligte: Gemeinden, rawi
Koordinationsstand: Zwischenergebnis
Priorität / Zeitraum: B

 


Querverweise:
R1-2 bis R1-5
R7-1 und R7-2
S1-1 bis S1-3 und S1-5 bis S1-9
S2-1 und S2-2, S2-6
S5-1 und S5-2
S6-1 und S6-2
S8-2
S9-1 und S9-2
M3-1 bis M3-3
M4-1
M5-3 bis M5-7
M6-1 bis M6-3
L1-1 bis L1-5
L3-3 und L3-4
L4-1 und L4-2
L6-1 und L6-2
E3-1 und E3-2
E4-1 und E4-2
E5-4

 

S1-4 Kommunale Siedlungsleitbilder inkl. Etappierung

Die Gemeinden erarbeiten Siedlungsleitbilder für ihre kurz-, mittel- und langfristige Bauzonenentwicklung. Sie berücksichtigen dabei die nationalen, kantonalen und regionalen Vorgaben, insbesondere diejenigen zum kantonalen Siedlungsgebiet, den Entwicklungsreserven und den regionalen Siedlungsbegrenzungen.

In den Siedlungsleitbildern sind insbesondere auch Aussagen zur Siedlungsentwicklung nach innen (Umnutzung, Erneuerung, Verdichtung, Aufwertung) vorzusehen sowie die Entwicklungsmöglichkeiten in unter- und ungenutzten Bauzonen (Bauzonenreserven) und Standorte für das bedürfnisgerechte Wohnen aufzuzeigen. Zudem ist darzulegen, wie die Gemeinde den aktuellen Bauzonenflächenbedarf pro Einwohner hält bzw. senkt. Zu behandeln ist auch der Schutz vor Naturgefahren und die Umweltvorsorge (Störfallvorsorge, Lärmschutz, nichtionisierende Strahlung usw.).

Die Siedlungsleitbilder sind Grundlage und Voraussetzung für eine bedarfsgerechte, etappierte Erweiterung der Bauzonen. Sie sind auf die kommunale Erschliessungsrichtplanung abzustimmen.

Federführung: Gemeinden
Beteiligte: rawi, RET, Nachbargemeinden
Koordinationsstand: Zwischenergebnis
Priorität / Zeitraum: B

 


Querverweise:
R1-2, R1-3 und R1-5
R7-1 und R7-2
S1-1 bis S1-4 und S1-6 bis S1-9
S2-2 und S2-3
S5-1 und S5-2
L1-1 bis L1-5
L3-3 und L3-4
L4-1 und L4-2
L6-1 und L6-2
E3-1 und E3-2
E4-1 und E4-2
E5-4
Richtplan-Karte
Wegleitung Orts-
planungsverfahren,
rawi, April 2014

Handbuch Lubat Mai 2014

S1-5 Nachweis über Bauzonenreserven und Bauzonenkapazitäten

Der Kanton legt - gestützt auf die Wachstumswerte für Neueinzonungen gemäss R1-5 und die Beschäftigtenentwicklung sowie gestützt auf das kantonale Luzerner Bauzonenanalysetool (Lubat) unter Berücksichtigung der Nachverdichtungspotenziale, der Ausdünnung und dergleichen mehr - die Bauzonenkapazitäten und den kommunalen Bedarf an Wohn-, Misch- und weiteren Bauzonen sowie regional abgestimmt den kommunalen Bedarf an Arbeitszonen fest.

Gestützt darauf erstellen die Gemeinden bei (Teil-)Revisionen der Nutzungsplanung zusätzliche Nachweise über

  • den Stand der Bauzonenerschliessung,
  • die Verfügbarkeit der Bauzonen und
  • die Verdichtungsreserven.

Die Wegleitung Ortsplanungsverfahren vom April 2014 bildet zusammen mit dem Handbuch Lubat vom Mai 2014 die Grundlage für diese Nachweise. Die einheitlichen Nachweise dienen der Vergleichbarkeit der kommunalen Bauzonen und dem Richtplancontrolling.

Falls die kommunalen Grundlagen erheblich von denen des Kantons abweichen, löst der Kanton einen Bereinigungsprozess mit der jeweiligen Gemeinde aus.

Federführung: Gemeinden, rawi (bezüglich Lubat)
Beteiligte: rawi, RET (bei Arbeitszonen)
Koordinationsstand: Festsetzung
Priorität / Zeitraum: B/E
 


Querverweise:
R1-2, R1-3 und R1-5
R7-1 und R7-2
R8-1
S1-1 bis S1-5, S1-7 bis S1-9
S2-1 bis S2-6
S5-1 und S5-2
S6-1 bis S6-4
S7-1 und S7-2
S8-2 und S8-3
S9-1 und S9-2
L1-1 bis L1-5
L3-3 und L3-4
L4-1 und L4-2
L6-1 und L6-2
E3-1 und E3-2
E4-1 und E4-2
E5-4
Richtplan-Karte
Art. 38 Abs. 2-5 PBG
Wegleitung Orts-
planungsverfahren,
rawi, April 2014

Arbeitshilfe Orts-
planungen mit Be-
bauungskonzepten,
rawi, Juli 2011

Art. 30 Abs. 1 RPV
§ 3 PBV
Technische Richtlinien Bauzonendimensionierung des Bundes
Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung

S1-6 Einzonungen

Die Gemeinden dürfen Einzonungen für Wohn-, Misch- und Arbeitsplatznutzungen nur bei kumulativer Erfüllung folgender Anforderungen vornehmen:

  • Einzonungen sind nur noch innerhalb des Siedlungsgebietes möglich und dürfen 8 Prozent (Z-Gemeinden), 6 Prozent (A-Gemeinden) oder 4 Prozent (L-Gemeinden) der Bauzonenfläche per Ende 2014 nicht übersteigen. (1)
  • Die Nachweise zu den Bauzonenreserven und -kapazitäten gemäss Koordinationsaufgabe S1-5 liegen vor. (2)
  • Die Nutzungsreserven der Bauzonen sind weitgehend ausgeschöpft; d.h., innerhalb der Bauzonen sind keine für das Vorhaben geeigneten Reserven in Form von unüberbauten Flächen oder in Form von Umnutzungs- oder Verdichtungsmöglichkeiten vorhanden. (3)
  • Der Bedarf ist gemäss den Entwicklungsprioritäten und den Wachstumswerten für Neueinzonungen (R1-5) nachgewiesen. (4)
  • Der Bauzonenflächenbedarf pro Einwohner bleibt mindestens konstant oder wird verringert. (5)
  • Die Bauzonenerweiterung ist überkommunal abgestimmt (Wohn-, Misch- und weitere Gebiete durch Kanton; Arbeitsplatzgebiete durch regionale Entwicklungsträger). (6)
  • Nach Massgabe des (jeweils geltenden) öV-Berichts soll die Angebotsstufe 3 (Gemeindekategorien Z1 bis Z3) beziehungsweise die Angebotsstufe 2 (weitere Gemeindekategorien) erreicht werden, wobei kein Anspruch auf einen öV-Angebotsausbau besteht. (7)
  • Die Bauzonenerweiterung entspricht dem kommunalen Siedlungsleitbild und dem Erschliessungsrichtplan. (8)
  • Die Erschliessbarkeit ist rechtlich, technisch und finanziell nachgewiesen. (9)
  • es muss Gewähr bestehen, dass das neu eingezonte Land innerhalb einer bestimmten Frist der Überbauung zugeführt wird. (10)
  • Ab einer Einzonungsfläche von 1 ha liegt ein Bebauungskonzept vor. (11)
  • Beanspruchte Fruchtfolgeflächen werden unter Erfüllung der Anforderungen von Artikel 30 Absatz 1bis RPV und § 3 PBV kompensiert, wobei die Kompensation mit dem Einverständnis der betroffenen Gemeinden auch überkommunal erfolgen kann. (12)
  • Die gesamtkantonale Bauzonenauslastung gemäss den technischen Richtlinien Bauzonen liegt bei 100 Prozent oder mehr. (13)

Bei einer Arbeitszonenerweiterung sind folgende Anforderungen zusätzlich zu erfüllen:

  • Grossflächige Arbeitszonenerweiterungen sind nur zulässig in kantonalen Entwicklungsschwerpunkten und regionalen Arbeitsplatzgebieten, welche zudem über ein regionales Arbeitszonen- und Standortmanagement gemäss S6-4 verfügen. (14)
  • Die Vergrösserung einer bestehenden Arbeitszone ausserhalb von kantonalen Entwicklungsschwerpunkten oder regionalen Arbeitsplatzgebieten kann nur im Zusammenhang mit der Erweiterung eines bestehenden Betriebes erfolgen. (15)

Federführung: Gemeinden
Beteiligte: rawi, RET
Koordinationsstand: Festsetzung
Priorität/Zeitraum: B/E

 

Querverweise:
R1-2, R1-3 und R1-5
R7-1 und R7-2
R8-1
S1-1 bis S1-6, S1-8 bis S1-9
S2-1 bis S2-6
S5-1 und S5-2
S6-1 bis S6-4
S7-1 und S7-2
S8-2 und S8-3
S9-1 und S9-2
L1-1 bis L1-5
L3-3 und L3-4
L4-1 und L4-2
L6-1 und L6-2
E3-1 und E3-2
E4-1 und E4-2
E5-4
Richtplan-Karte
Art. 38 Abs. 2-5 PBG
Wegleitung Ortsplanungsverfahren, rawi, April 2014
Arbeitshilfe Ortsplanungen mit Bebauungskonzep-ten, rawi, Juli 2011


S1-7 Kompensatorische Ein- und Auszonungen

Sind die kumulativen Anforderungen für eine Erweiterung der Bauzone gemäss Koordinationsaufgabe S1-6 nicht vollständig erfüllt, so dürfen die Bauzonen nur erweitert werden, wenn durch eine Auszonung eine mindestens flächengleiche Kompensation, nicht zwingend in der gleichen Gemeinde, erfolgt. Auch bei solchen kompensatorischen Ein- und Auszonungen müssen aber die in der Koordinationsaufgabe S1-6 aufgeführten Voraussetzungen 1, 2, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 kumulativ erfüllt sein.

Federführung: Gemeinden
Beteiligte: rawi, RET
Koordinationsstand: Festsetzung
Priorität/Zeitraum: B/E

 

Querverweise:
R1-2, R1-3 und R1-5
R7-1 und R7-2
S1-1 bis S1-7, S1-9
S2-1 bis S2-6
S5-1 und S5-2
S6-1 und S6-4
S8-2
L1-1 bis L1-5
L3-3
E4-1 und E4-2
E5-4
Richtplan-Karte
Art. 38 Abs. 2-5 PBG


S1-8 Auszonungen und Überprüfung von Reservezonen

Die Gemeinden haben bei Anpassungen des Siedlungsleitbildes oder der Nutzungsplanung die Auszonung insbesondere von peripheren oder blockierten unüberbauten Bauzonen zu prüfen. Dies gilt insbesondere für Gemeinden, die gemäss Lubat über zu grosse Bauzonenreserven in Relation zum Wachstumswert für Neueinzonungen gemäss Koordinationsaufgabe R1-5 verfügen.

Auszonungen sind bei Flächen zu prüfen:

  • die über einen Zeitraum von zehn Jahren oder mehr keine Entwicklung aufweisen, für die keine Entwicklungsabsichten seitens der Eigentümer sichtbar sind oder die langfristig blockiert sind,
  • die sich an raumplanerisch ungünstigen, insbesondere peripheren und schlecht erschlossenen Lagen befinden,
  • die nicht zonenkonform genutzt werden.

Gemeinden mit potenziellem Auszonungsbedarf setzen den betroffenen Grundeigentümern eine angemessene Frist für die bauliche Realisierung mit dem Hinweis auf § 38 PBG und die darin genannten Rechtsfolgen bei Nichterfüllung.

Koordiniert mit der Prüfung und allfälligen Vornahme von Auszonungen haben die Gemeinden im Rahmen der nächsten Ortsplanungsrevision sowie gestützt auf S1-1 auch die Reservezonen zu überprüfen und gegebenenfalls auf das zulässige Mass der Entwicklungsreserve zu reduzieren.

Federführung: Gemeinden
Beteiligte: rawi, BUWD
Koordinationsstand: Festsetzung
Priorität/Zeitraum: A / bis spätestens Ende 2023

 

Querverweise:
R1-3 bis R1-5
R7-2
S1-1 bis S1-8
S2-1 bis S2-6
S5-1 und S5-2
S6-1 und S6-4
L1-1 bis L1-5
Richtplan-Karte
Art. 38 Abs. 2-5 PBG


S1-9 Strategie überdimensionierte Bauzonen und Reservezonen

Der Kanton entwickelt auf der Grundlage des massgebenden Bevölkerungsszenarios gemäss Z2-1 eine Strategie für eine Rückzonung oder Umlagerung von überdimensionierten oder raumplanerisch ungünstig gelegenen Bauzonen und Reservezonen innerhalb des Kantons. Mindestinhalte der Strategie sind:

  • Bezeichnung von Gemeinden mit Bauzonenüberkapazitäten und Gemeinden mit Bauzonenknappheit; bei sehr heterogenen Gemeinden (u.a. infolge Fusion) kann eine ortsteilspezifische Differenzierung berücksichtigt werden (Fokussierung der Entwicklung in den Ortskern),
  • Identifikation von Bauzonen und Reservezonen, welche gemäss kantonaler Raum-, Achsen- und Zentrenstruktur einen peripheren Standort aufweisen und durch den öffentlichen Verkehr ungenügend erschlossen sind,
  • Aufzeigen der planungsrechtlichen Möglichkeiten und Massnahmen (Sicherung, Rückzonung und Umlagerung) im Umgang mit überdimensionierten Bauzonen und Reservezonen.

Federführung: BUWD, rawi
Beteiligte: RET, Gemeinden
Koordinationsstand: Festsetzung
Priorität/Zeitraum: A / 30. April 2019

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