R2 Regionale Entwicklungsträger

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Vereinbarkeit mit den Verwaltungseinheiten Die neue Kantonsverfassung stärkt die Möglichkeiten zur dezentralen Gliederung und Aufgabenerfüllung. Der Grundsatz der dezentralen Aufgabenerfüllung deckt sich mit den beiden Räumen Luzern Agglomeration und Luzern Landschaft sowie mit der angestrebten Zielstruktur der regionalen Entwicklungsträger. Diese gegenseitige Vereinbarkeit erlaubt die Nutzung von Synergien und trägt zur Stärkung der regionalen Identitäten bei.
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III. Koordinationsaufgaben

Querverweise:
Gemeindegesetz
§ 1a und 3 PBG
R1-1 bis R1-5
R2-2 und R2-3


R2-1 Koordination raumwirksamer Tätigkeiten durch die regionalen Entwicklungsträger

Die regionalen Entwicklungsträger stellen die notwendige gemeindeübergreifende - und falls ausserkantonale Gemeinden betroffen sind auch die kantonsübergreifende - Koordination der raumwirksamen Tätigkeiten, eine effiziente Abwicklung von Raumentwicklungsprojekten sowie die erfolgreiche Positionierung im Standortwettbewerb der Regionen sicher.

Bei den einzelnen Koordinationsaufgaben wird festgelegt, welche Organisationen die einzelnen raumwirksamen Tätigkeiten gemäss § 3 Absatz 3 PBG im überkommunalen Bereich koordinieren. Diese Aufgabe ist in erster Linie Sache der regionalen Entwicklungsträger, kann aber auch ausserkantonalen Organisationen zufallen.

Die regionalen Entwicklungsträger bündeln über die eigentlichen raumplanerischen Tätigkeiten hinaus verschiedene Formen überkommunaler Zusammenarbeit.

Die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den regionalen Entwicklungsträgern ist von den Gemeinden selber zu bestimmen.

Federführung: RET, Gemeinden
Beteiligte: BUWD, JSD, regionale Institutionen, rawi
Koordinationsstand: Festsetzung
Priorität / Zeitraum: A/E

 

Querverweise:
A4-2
R2-1 und R2-3
R5-2
R6-5
S1-3
S4-1 und S4-4
S6-2 und S6-4
S8-2
M6-4
E3-3
E5-3
E6-1


R2-2 Aufgaben der regionalen Entwicklungsträger

Die regionalen Entwicklungsträger übernehmen in erster Linie kommunale Aufgaben, die überkommunal und regional zu koordinieren und abzustimmen sind. Dabei stehen die folgenden Themen im Vordergrund:

  • Struktur des regionalen Gesamtraumes mit differenzierter Bedeutung, Funktion und Entwicklungsstrategie der Teilräume, Gemeinden und Weiler,
  • Arbeitsplatzgebiete sowie Arbeitszonen- und Standortmanagement einschliesslich der entsprechenden Siedlungsentwicklung nach innen,
  • Standorte für Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt sowie Abstimmung von Siedlung und Verkehr,
  • Konzepte, Angebote und Anlagen für Freizeitnutzungen, Tourismus und Sport,
  • Landschaftsentwicklung, ökologische Aufwertung und Pärke von nationaler Bedeutung,
  • Ver- und Entsorgungsanlagen von überkommunaler Bedeutung,
  • Umsetzung der Regionalpolitik des Bundes und der kantonalen Regionalpolitik.

Die regionalen Entwicklungsträger können nach den Vorgaben der Gemeinden oder in Absprache mit dem Kanton weitere Aufgaben übernehmen.

Die regionale respektive überkommunale Abstimmung von Aufgaben, welche nicht durch die Region wahrgenommen werden, findet durch den Kanton statt und erfolgt insbesondere im Rahmen der Beurteilung von regionalen und kommunalen raumplanerischen Instrumenten (Teilrichtpläne und Konzepte sowie Siedlungsleitbild, Richt- und Nutzungsplanungen).

Federführung: RET
Beteiligte: Gemeinden, regionale Institutionen, Wirtschaftsförderung Luzern, BUWD, rawi, DMO
Koordinationsstand: Zwischenergebnis
Priorität / Zeitraum: B

 

Querverweise:
§§ 8 und 10 PBG
R2-1 und R2-2

R2-3 Raumplanerische Instrumente der regionalen Entwicklungsträger

Die regionalen Entwicklungsträger erarbeiten zukunftsgerichtete regionale Entwicklungsstrategien, aus denen die vorgesehenen Tätigkeiten der regionalen Entwicklungsträger hervorgehen. Bei Bedarf koordinieren sie die angestrebte Entwicklung oder einzelne Sachthemen für den Gesamtraum oder für Teilgebiete. Für die Abstimmung, Festlegung und Umsetzung der regionalen Aufgaben stehen im Wesentlichen folgende Instrumente zur Verfügung:

  • behördenverbindlicher Teilrichtplan,
  • (regionale) Planungen und Konzepte mit Verbindlichkeit für die Gemeinden, falls und soweit von regionalen Entwicklungsträgern so beschlossen.

Federführung: RET, ausserkantonale Organisationen
Beteiligte: Gemeinden, BUWD, rawi
Koordinationsstand: Festsetzung
Priorität / Zeitraum: B

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I. Richtungsweisende Festlegung
R2 Die verstärkte horizontale und vertikale Zusammenarbeit ist ein zentrales Element für die zukunftsfähige Entwicklung des Kantons. Damit steigt auch die Bedeutung der regionalen Strukturen. Die regionalen Entwicklungsträger schaffen die notwendigen Grundlagen dazu und nehmen wichtige Aufgaben wahr, die einer überkommunalen Koordination bedürfen.
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II. Erläuterungen
Schaffung zukunftsfähiger Strukturen Der Kanton Luzern hat in den letzten Jahren grosse Anstrengungen unternommen, um zukunftsfähige Strukturen zu schaffen. Mit der Bildung der regionalen Entwicklungsträger, der Gemeindestrukturreform und der Förderung von Gemeindefusionen, dem Gemeindegesetz, der Agglomerationspolitik, der Politik des ländlichen Raums und der Finanzreform '08 wurden wesentliche Grundlagen verankert und die künftigen Stossrichtungen formuliert.
Bedarf nach Zusammenarbeit Angesichts zunehmender räumlicher Verflechtungen und grenzüberschreitender Fragestellungen nimmt der Bedarf zur horizontalen und vertikalen Zusammenarbeit auch künftig weiter zu. Der Kanton will deshalb die regionalen Strukturen massgeblich stärken. Ziel ist es, eine effizientere Abwicklung von Aufgaben zur räumlichen Entwicklung zu fördern und die notwendige gemeindeübergreifende Abstimmung und Koordination zu verbessern.
Regionale Entwicklungsträger Starke regionale Strukturen zeichnen sich durch ihre Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit aus. Solche Strukturen haben sich daher in Form von regionalen Entwicklungsträgern durch eine ausreichende Grösse, tragfähige und kompetente Organisationsstrukturen, klar bestimmte Funktionen und Aufgaben sowie praktikable Instrumente auszuzeichnen. Die Stärkung der regionalen Strukturen führt zu einer besseren Positionierung im Standortwettbewerb. Daher sind die regionalen Entwicklungsträger zu konsolidieren und weiterzuentwickeln. Sie wirken als Ansprechpartner des Kantons in dem von ihnen erfassten Gebiet. Die regionalen Entwicklungsträger fungieren als Dachstruktur, unter der verschiedene Formen regionaler Zusammenarbeit wie etwa Zweckverbände gebündelt bzw. besser aufeinander abgestimmt werden können. Sie führen dadurch zu einer Vereinfachung der Strukturen. Die Strukturen sollen flexible Zusammenarbeitsmöglichkeiten erlauben.
Aufgaben der regionalen Entwicklungsträger

Gemäss § 3 Absatz 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) gehören die Gemeinden für die Koordination der raumwirksamen Tätigkeiten einem regionalen Entwicklungsträger oder einer entsprechenden regionalen Organisation an, die sich mit Fragen der Raumentwicklung und Raumplanung befasst. Die regionalen Entwicklungsträger dienen somit als Kompetenzzentren, die in erster Linie kommunale Aufgaben übernehmen, bei denen eine überkommunale Zusammenarbeit erforderlich, zweckmässig oder von den Gemeinden gewünscht ist.

Bei den regionalen Entwicklungsträgern ergeben sich abhängig von ihrem Geltungsbereich teilweise unterschiedliche Hauptaufgaben. Konkrete überkommunale Gebietsentwicklungen in den kantonalen Zentren und Entwicklungsschwerpunkten, die Abstimmung und Entwicklung von regionalen Arbeitsplatzgebieten sowie die Konsolidierung der Siedlungsentwicklung bilden zentrale Aufgaben aller regionalen Entwicklungsträger. Für alle kommen hinzu, insbesondere im Rahmen der Regionalpolitik: die Förderung der regionalen Qualitäten und die Unterstützung von innovativen Projekten sowie die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen für Freizeitaktivitäten, für touristische Angebote und für die Gewinnung von erneuerbaren Energien. Beim regionalen Entwicklungsträger für den Raum Luzern Agglomeration ist speziell die Weiterentwicklung und laufende Umsetzung des Agglomerationsprogrammes Luzern mit seinen Siedlungs-, Landschafts- und Verkehrsmassnahmen von Bedeutung.

In Absprache mit den Gemeinden oder dem Kanton können die regionalen Entwicklungsträger weitere Aufgaben übernehmen.

Instrumente Zur Erfüllung der strategischen und operativen Aufgaben verwenden die regionalen Entwicklungsträger die dafür passenden Instrumente. Sie bestimmen diese weitgehend selber. Im Vordergrund stehen dabei regionale Teilrichtpläne und themenspezifische Planungen sowie Konzepte zur Weiterentwicklung spezifischer Handlungsschwerpunkte. Geltende regionale Richtplanungen behalten dabei so lange ihre Gültigkeit, als sie nicht durch Teilrichtpläne oder regionale Konzepte ersetzt werden. Mit den themenspezifischen Teilrichtplänen und Konzepten wird den zunehmend dynamischen räumlichen Prozessen Rechnung getragen, kann doch mit diesen Instrumenten flexibler und effizienter auf neue Herausforderungen reagiert werden. In den Koordinationsaufgaben des kantonalen Richtplans wird festgelegt, für welche überkommunalen Aufgaben Teilrichtpläne oder Konzepte zu erstellen und welche Rahmenbedingungen dabei zu erfüllen sind.
Organisation der regionalen Entwicklungsträger

Die geforderten Gemeindeverbände gemäss § 1a Absatz 2 PBG sind für behördenverbindliche Planungen und Konzepte zuständig. Alle weiteren Aufgaben können die Gemeinden auch in regionalen Organisationen mit anderer Rechtsform wahrnehmen. Im Hinblick auf eine zweckmässige und effiziente Erfüllung dieser Aufgaben sind die Vorteile von Voll- gegenüber denjenigen von Teilmitgliedschaften der Gemeinden im jeweiligen regionalen Entwicklungsträger sorgfältig abzuwägen.

Die regionalen Entwicklungsträger sind nicht an feste Grenzen gebunden. Sie sollen ihre Aufgaben jeweils mit dem für die spezifische Aufgabe geeigneten Perimeter angehen. Deshalb sind Überschneidungen durchaus denkbar.

Zugehörigkeit zu den regionalen Entwicklungsträgern

Der Entscheid über die jeweilige Zugehörigkeit zu einem der regionalen Entwicklungsträger liegt bei den Gemeinden. Entscheidungsgrundlage dazu sind bestehende ökonomische, gesellschaftliche und kulturelle Verbindungensowie ein räumlicher Zusammenhang zwischen den Gemeinden. Der Kooperationswille der Gemeinden ist das Fundament einer wirkungsvollen interkommunalen Zusammenarbeit und damit auch eine zentrale Voraussetzung starker regionaler Strukturen.

Neben den regionalen Entwicklungsträgern im Kanton Luzern nehmen teilweise auch ausserkantonale Organisationen gewisse überkommunale Aufgaben für Gemeinden im Kanton Luzern wahr.

Angestrebte Zielstruktur der regionalen Entwicklungsträger
Abbildung 5: Angestrebte Zielstruktur der regionalen Entwicklungsträger
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