Querverweise: Gemeindegesetz § 1a und 3 PBG R1-1 bis R1-5 R2-2 und R2-3
R2-1 Koordination raumwirksamer Tätigkeiten durch die regionalen Entwicklungsträger
Die regionalen Entwicklungsträger stellen die notwendige gemeindeübergreifende - und falls ausserkantonale Gemeinden betroffen sind auch die kantonsübergreifende - Koordination der raumwirksamen Tätigkeiten, eine effiziente Abwicklung von Raumentwicklungsprojekten sowie die erfolgreiche Positionierung im Standortwettbewerb der Regionen sicher.
Bei den einzelnen Koordinationsaufgaben wird festgelegt, welche Organisationen die einzelnen raumwirksamen Tätigkeiten gemäss § 3 Absatz 3 PBG im überkommunalen Bereich koordinieren. Diese Aufgabe ist in erster Linie Sache der regionalen Entwicklungsträger, kann aber auch ausserkantonalen Organisationen zufallen.
Die regionalen Entwicklungsträger bündeln über die eigentlichen raumplanerischen Tätigkeiten hinaus verschiedene Formen überkommunaler Zusammenarbeit.
Die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den regionalen Entwicklungsträgern ist von den Gemeinden selber zu bestimmen.
Federführung: RET, Gemeinden Beteiligte: BUWD, JSD, regionale Institutionen, rawi Koordinationsstand: Festsetzung Priorität / Zeitraum: A/E
Querverweise: A4-2 R2-1 und R2-3 R5-2 R6-5 S1-3 S4-1 und S4-4 S6-2 und S6-4 S8-2 M6-4 E3-3 E5-3 E6-1
R2-2 Aufgaben der regionalen Entwicklungsträger Die regionalen Entwicklungsträger übernehmen in erster Linie kommunale Aufgaben, die überkommunal und regional zu koordinieren und abzustimmen sind. Dabei stehen die folgenden Themen im Vordergrund:
Die regionalen Entwicklungsträger können nach den Vorgaben der Gemeinden oder in Absprache mit dem Kanton weitere Aufgaben übernehmen.
Die regionale respektive überkommunale Abstimmung von Aufgaben, welche nicht durch die Region wahrgenommen werden, findet durch den Kanton statt und erfolgt insbesondere im Rahmen der Beurteilung von regionalen und kommunalen raumplanerischen Instrumenten (Teilrichtpläne und Konzepte sowie Siedlungsleitbild, Richt- und Nutzungsplanungen).
Federführung: RET Beteiligte: Gemeinden, regionale Institutionen, Wirtschaftsförderung Luzern, BUWD, rawi, DMO Koordinationsstand: Zwischenergebnis Priorität / Zeitraum: B
R2-3 Raumplanerische Instrumente der regionalen Entwicklungsträger Die regionalen Entwicklungsträger erarbeiten zukunftsgerichtete regionale Entwicklungsstrategien, aus denen die vorgesehenen Tätigkeiten der regionalen Entwicklungsträger hervorgehen. Bei Bedarf koordinieren sie die angestrebte Entwicklung oder einzelne Sachthemen für den Gesamtraum oder für Teilgebiete. Für die Abstimmung, Festlegung und Umsetzung der regionalen Aufgaben stehen im Wesentlichen folgende Instrumente zur Verfügung:
Federführung: RET, ausserkantonale Organisationen Beteiligte: Gemeinden, BUWD, rawi Koordinationsstand: Festsetzung Priorität / Zeitraum: B
Gemäss § 3 Absatz 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) gehören die Gemeinden für die Koordination der raumwirksamen Tätigkeiten einem regionalen Entwicklungsträger oder einer entsprechenden regionalen Organisation an, die sich mit Fragen der Raumentwicklung und Raumplanung befasst. Die regionalen Entwicklungsträger dienen somit als Kompetenzzentren, die in erster Linie kommunale Aufgaben übernehmen, bei denen eine überkommunale Zusammenarbeit erforderlich, zweckmässig oder von den Gemeinden gewünscht ist.
Bei den regionalen Entwicklungsträgern ergeben sich abhängig von ihrem Geltungsbereich teilweise unterschiedliche Hauptaufgaben. Konkrete überkommunale Gebietsentwicklungen in den kantonalen Zentren und Entwicklungsschwerpunkten, die Abstimmung und Entwicklung von regionalen Arbeitsplatzgebieten sowie die Konsolidierung der Siedlungsentwicklung bilden zentrale Aufgaben aller regionalen Entwicklungsträger. Für alle kommen hinzu, insbesondere im Rahmen der Regionalpolitik: die Förderung der regionalen Qualitäten und die Unterstützung von innovativen Projekten sowie die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen für Freizeitaktivitäten, für touristische Angebote und für die Gewinnung von erneuerbaren Energien. Beim regionalen Entwicklungsträger für den Raum Luzern Agglomeration ist speziell die Weiterentwicklung und laufende Umsetzung des Agglomerationsprogrammes Luzern mit seinen Siedlungs-, Landschafts- und Verkehrsmassnahmen von Bedeutung.
In Absprache mit den Gemeinden oder dem Kanton können die regionalen Entwicklungsträger weitere Aufgaben übernehmen.
Die geforderten Gemeindeverbände gemäss § 1a Absatz 2 PBG sind für behördenverbindliche Planungen und Konzepte zuständig. Alle weiteren Aufgaben können die Gemeinden auch in regionalen Organisationen mit anderer Rechtsform wahrnehmen. Im Hinblick auf eine zweckmässige und effiziente Erfüllung dieser Aufgaben sind die Vorteile von Voll- gegenüber denjenigen von Teilmitgliedschaften der Gemeinden im jeweiligen regionalen Entwicklungsträger sorgfältig abzuwägen.
Die regionalen Entwicklungsträger sind nicht an feste Grenzen gebunden. Sie sollen ihre Aufgaben jeweils mit dem für die spezifische Aufgabe geeigneten Perimeter angehen. Deshalb sind Überschneidungen durchaus denkbar.
Der Entscheid über die jeweilige Zugehörigkeit zu einem der regionalen Entwicklungsträger liegt bei den Gemeinden. Entscheidungsgrundlage dazu sind bestehende ökonomische, gesellschaftliche und kulturelle Verbindungensowie ein räumlicher Zusammenhang zwischen den Gemeinden. Der Kooperationswille der Gemeinden ist das Fundament einer wirkungsvollen interkommunalen Zusammenarbeit und damit auch eine zentrale Voraussetzung starker regionaler Strukturen.
Neben den regionalen Entwicklungsträgern im Kanton Luzern nehmen teilweise auch ausserkantonale Organisationen gewisse überkommunale Aufgaben für Gemeinden im Kanton Luzern wahr.