E6 Erneuerbare Energien und Abwärmenutzung

Bereiche Details

I. Richtungsweisende Festlegung
E6 Kanton und Gemeinden fördern die erneuerbaren Energien sowie die Abwärmenutzung.
 
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II. Erläuterungen
Ausgangslage

Das kantonale Recht sieht in Abhängigkeit von den Massnahmen des Bundes die Verdoppelung des Anteils erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch bis 2030 vor. Der Gesamtenergieverbrauch im Kanton Luzern beträgt rund 40'000 Terajoule pro Jahr (TJ/a; neueste verfügbare Schätzung, bezogen auf 2003). Davon sind aus erneuerbaren Energieträgern 4'850 TJ/a (für Wärmenutzung und Strom aus Wasserkraft, Abwärme, Wind, Fotovoltaik). Der Anteil der erneuerbaren Energie beträgt somit rund 12,5 Prozent.

  • Für das Jahr 2030 ist ein Endenergieverbrauch zwischen 34'000 und 38'000 TJ/a zu erwarten. Ein gegenüber 2007 verdoppelter Anteil der erneuerbaren Energien entspricht damit einer Menge an erneuerbarer Energie zwischen 8'600 TJ/a und 9'400 TJ/a.
  • Wegen der langen Zeitdauer und der offenen Entwicklung der Energietechnik lässt sich der Anteil an erneuerbaren Energieträgern am Gesamtenergieverbrauch im Jahr 2030 naturgemäss nur grob abschätzen. Dabei wird die Entwicklung mitbestimmt durch schweizweit wirksame Massnahmen des Bundes und die Massnahmen des Kantons Luzern. Eine zurückhaltende Abschätzung für den Kanton Luzern aufgrund der bereits heute bekannten und geplanten Massnahmen ergibt Endenergien aus erneuerbaren      Energieträgern von 7'000 bis 8'500 TJ/a.
  • Im Kanton Luzern ist das ungenutzte Potenzial an erneuerbarer Energie aus Holz, Biomasse, Wind, Solarthermie und Fotovoltaik gross, rund 15’000 TJ/a. Zur Verdoppelung des Anteils erneuerbarer Energien bis 2030 muss davon ein erheblicher Anteil erschlossen und genutzt werden.
Die Einspeisung von Stromerzeugungsanlagen ins Netz wird mit der nationalen Energiegesetzgebung geregelt. Seit 2008 werden mit der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) Anlagen der erneuerbaren Energie gezielt gefördert.
Erneuerbare Energieformen

Die Auswahl an möglichen erneuerbaren Energieformen ist vielfältig:

  • Abwärmenutzung in Gross- und Kleinanlagen
  • Holz
  • Biomasse ohne Holz (landwirtschaftliche Reststoffe, biogene Abfälle)
  • Geothermie
  • Solarenergie
  • Wasserkraft
  • Windenergie
Räumliche Voraussetzungen Die Nutzung der verschiedenen Energieformen ist von bestimmten Voraussetzungen beim Energieangebot (räumliche und zeitliche Verfügbarkeit der Energie, Temperaturniveau) und bei der Energienachfrage (Distanz zur Wärmequelle, bauliche Dichte des Versorgungsgebietes, Temperaturniveau der Heizung) abhängig. Die günstigen Voraussetzungen sind also räumlich beschränkt. Damit die vorhandenen Chancen für einen vermehrten Einsatz von erneuerbaren Energien und der Abwärme bei der Wärmeversorgung genutzt werden können, ist eine räumliche Koordination notwendig. Dies trifft insbesondere für die Abwärmenutzung und die Erstellung von gemeinsamen Heizzentralen und Fernheizanlagen zu.
Planerische Voraussetzung Energieerzeugungsanlagen haben je nach Energieform, Anlagengrösse und Standort unterschiedliche Auswirkungen auf Raum, Umwelt, Landschaft und Natur. Wo nicht bereits die Verfahren für spezielle Anlagentypen geregelt sind, muss jeder Standort gesondert beurteilt werden. Der Kanton unterstützt den Vollzug durch die Gemeinden insbesondere durch effiziente Verfahrensabläufe sowie Grundlagen bzw. Merkblätter zum Vorgehen bei der Planung und Realisierung von Energieerzeugungsanlagen.
Wasserkraft Zur Nutzung der Wasserkraft ist in der Regel eine Konzession des Kantons erforderlich (Leitverfahren auf Stufe Kanton). Neue Wasserkraftnutzungen können mit Schutzanliegen im Konflikt stehen (Gewässerschutz, Fischerei, Natur- und Landschaftsschutz, Naturgefahren) und sind deshalb einer frühzeitigen Interessenabwägung zu unterziehen (vgl. dazu Planungsbericht B180 des Regierungsrates an den Kantonsrat vom 26. Oktober 2010 über die Wasserkraftnutzung im Kanton Luzern).
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III. Koordinationsaufgaben

Querverweis:
R1-4
R2-2
L1-1 und L1-2
L6-3
E2-1
E5-3
BLN-Gebiete
Empfehlungen zur
Planung von Wind-
energieanlagen
BFE, ARE,
BAFU, 2010

Konzept Windenergie
Kanton Luzern,
RET, Februar 2011

E6-1 Spezielle Anforderungen an Windenergieanlagen

Windenergieanlagen sind in folgenden Gebieten nicht zulässig:

  • in Naturschutzzonen,
  • im Schutzbereich von schützenswerten Ortsbildern und schützenswerten Bauten und Objekten.

Windenergieanlagen dürfen die Schutz- und Entwicklungsziele folgender Gebiete nicht wesentlich beeinträchtigen:

  • BLN-Gebiete,
  • andere besonders schützenswerte Landschaften.

Aufgrund ihrer grossen räumlichen Auswirkungen und gestützt auf Entscheidungsgrundlagen des Bundes und des Kantons sind Windenergieanlagen durch die regionalen Entwicklungsträger überkommunal zu koordinieren. Die Gemeinden berücksichtigen die Vorgaben eines solchen regionalen Standortkonzepts im Rahmen ihrer kommunalen Planungen. Die konkreten grösseren Windenergieanlagen-Standorte sind in der Nutzungsplanung auszuscheiden.

Federführung: RET, Gemeinden (bei Anpassung ihrer Ortsplanung)
Beteiligte: rawi, lawa, uwe
Koordinationsstand: Festsetzung
Priorität / Zeitraum: E
 

Querverweise:
L6-3
E2-1
E5-4
Merkblätter Erneuer-
bare Energie (für
Windenergieanlagen,
Biogasanlagen,
Holzfeuerungen)
uwe/lawa/rawi,
Februar 2013
          

E6-2 Spezielle Anforderungen an die Nutzung von Energieholz

Neben dem Einsatz von Holz als Bau- und Werkstoff ist auch die Nutzung von Holz als Energieträger zu forcieren. Grössere Holzfeueranlagen sind in der Regel in der Bauzone vorzusehen sowie insbesondere in Gestaltungsplänen für Neuüberbauungen in Betracht zu ziehen. Heizsysteme sollen in Kombination mit Effizienzmassnahmen beurteilt werden.

Federführung: Gemeinden
Beteiligte: uwe, rawi
Koordinationsstand: Festsetzung
Priorität / Zeitraum: E
 

Querverweise:
R1-4
L6-3
E2-1
E5-4
E8-2
Merkblätter Erneuer-
bare Energie (für
Windenergieanlagen,
Biogasanlagen,
Holz-Feuerungen)
uwe/lawa/rawi,
Februar 2013

E6-3 Spezielle Anforderungen an die Nutzung von Biomasse (ohne Holz)

Die Nutzung der Biomasse ist zu optimieren. Dazu werden Anlagen mit einem regionalen Einzugsgebiet in geeigneten Zonen angestrebt. Diese Anlagen erfüllen insbesondere folgende Anforderungen:

  • vollständige Substratausschöpfung,
  • hohe Energieeffizienz,
  • geregelte Stoffflüsse, insbesondere bezüglich Luftreinhaltung, Boden- und Gewässerschutz.

Anlagen in der Landwirtschaft - in der Regel kleinere zur Verarbeitung vor allem von landwirtschaftlichen Rest- und Abfallstoffen - sind möglich, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

Federführung: Gemeinden
Beteiligte: uwe, rawi, RET
Koordinationsstand: Festsetzung
Priorität / Zeitraum: E
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