E9 Kommunikationsanlagen, Mobilfunk

Bereiche Details

I. Richtungsweisende Festlegung
E9 Mobilfunkanlagen sind Infrastruktureinrichtungen zur leitungsungebundenen Datenübertragung. Sie unterliegen einer umfassenden Standortevaluations- und Koordinationspflicht. Dabei ist neben der Versorgungssicherheit der Schutz vor nichtionisierender Strahlung gemäss NISV sicherzustellen.
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II. Erläuterungen
Bedeutung des Mobilfunks

Der Mobilfunk hat in den letzten Jahren eine immer grössere Bedeutung als Kommunikationsmittel erlangt; seine Bedeutung wird weiter zunehmen. Künftig wird neben dem Telefonieren das Übertragen von Daten immer mehr an Bedeutung gewinnen. Die Mobilfunkanbieterinnen müssen aus der wirtschaftlichen Notwendigkeit und der konzessionsrechtlichen Pflicht heraus ihre Netze rasch realisieren und bedürfnisgerecht ausbauen.

Die Errichtung und Verfeinerung der GSM-Netze (Mobilfunk der zweiten Generation), die geplanten und teilweise in Realisierung befindlichen UMTS-Netze (Mobilfunk der dritten Generation) sowie Netze von künftigen Technologien (Mobilfunk von weiteren Generationen) werden weiterhin neue Antennenstandorte oder den Ausbau bestehender Standorte erfordern. Solche Standorte müssen innerhalb und ausserhalb der Bauzonen gefunden werden. Wie viele neue Standorte benötigt werden, hängt auch davon ab, wieweit die Standorte der verschiedenen Betreiber zusammengelegt werden können und wieweit an einem bisherigen Standort ein Übergang von einer älteren zu einer neueren Technologie möglich ist.
Rechtliche Ausgangslage

Die Mobilfunktechnologie verursacht elektromagnetische Strahlung. Im USG und in der gestützt darauf erlassenen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) wird der Schutz der Menschen vor solcher Strahlung verbindlich geregelt. Die NISV normiert auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen (vgl. Ziffer 6 im Anhang 1 zur NISV). Die Rechtmässigkeit der Verordnung ist in mehreren Urteilen des Bundesgerichts bestätigt worden. Ihre Regelung ist abschliessend, und zwar nicht nur hinsichtlich des Schutzes vor schädlicher und lästiger Strahlung, sondern auch im Bereich des vorsorglichen Immissionsschutzes. Für das kommunale und kantonale Recht bleibt hier kein zusätzlicher Regelungsspielraum. Weder der Kanton noch die Gemeinden können Bestimmungen zum Immissionsschutz erlassen oder Nebenbestimmungen verfügen, die über die Anforderungen der NISV hinausgehen.

Antennenstandorte sind im Baubewilligungsverfahren durch die Gemeinden zu bewilligen. Bei einem Standort ausserhalb der Bauzonen ist zusätzlich eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde erforderlich. Das gilt auch bei wesentlichen Änderungen der Antennenanlagen. Die Bewilligungen sind zu erteilen, wenn neue oder geänderte Anlagen den öffentlich-rechtlichen, namentlich den bau- und umweltrechtlichen Vorschriften entsprechen.
Glasfaserverbindungen

Glasfaserverbindungen verfügen über eine hohe Leistungsfähigkeit. Sie sind daher für Kommunikationsangebote (TV, Radio, Internet, Telefon usw.) das Datenübertragungsmedium der Zukunft. Dieses kann auch für die Steuerung einer rationellen und sparsamen Verwendung von Energie genutzt werden. Den Netzaufbau gilt es deshalb voranzutreiben.

Unter der Federführung des Bundesamtes für Kommunikation und der Kommunikationskommission einigten sich die Netzbetreiber und die Dienstanbieter auf einheitliche Standards beim Netzaufbau und -zugang. Damit erhalten die Bevölkerung und die Wirtschaft äusserst leistungsfähige Datenverbindungen, über die dank der Vermeidung unnötiger paralleler Infrastruktureinrichtungen und des marktgerechten und diskriminierungsfreien Zugangs eine kostengünstige Datenübertragung ermöglicht wird.

Der Kanton setzt sich beim Bund für eine einheitliche gesetzliche Regelung des Glasfasernetzes auf nationaler Ebene ein.
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III. Koordinationsaufgaben
 

E9-1 Planungsgrundsätze für Sendeanlagen für Mobilfunk- und drahtlose Teilnehmeranschlüsse (WLL-Basisstationen)

Die Standorte von Mobilfunk- und WLL-Basisstationen sind nach einheitlichen Kriterien und unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages der Mobilfunkbetreiber zu koordinieren. Neue Standorte sowie der Ausbau an bestehenden Standorten haben dabei auch dem Schutz der Bevölkerung vor nicht ionisierender Strahlung Rechnung zu tragen. Bestehende Immissionen sind zu berücksichtigen.

Federführung: Gemeinden
Beteiligte: rawi, uwe, Mobilfunkbetreiber
Koordinationsstand: Zwischenergebnis
Priorität / Zeitraum: A
 

Querverweis:
www.rawi.lu.ch/
downloads_bkz.htm,
Stichwort Mobilfunk

E9-2 Standortevaluation und -koordination

Die Standorte für Sendeanlagen für Mobilfunk- und drahtlose Teilnehmeranschlüsse sind im Rahmen einer ausgewogenen Standortevaluation zu ermitteln.

Umfang und Inhalte dieser Standortevaluationen wurden in einer Vereinbarung zwischen dem Kanton und den Mobilfunkbetreibern konkretisiert und in einer Empfehlung veröffentlicht.

Federführung: rawi
Beteiligte: Mobilfunkbetreiber, Gemeinden, uwe, Dienststelle HK
Koordinationsstand: Zwischenergebnis
Priorität / Zeitraum: A
 
 

E9-3 Glasfasernetz

Glasfaserverbindungen sind ein Standortvorteil. Daher ist der Aufbau eines einzigen schweizerischen Glasfasernetzes anzustreben. Um den Nutzerinnen und Nutzern eine kostengünstige Datennutzung zu ermöglichen, ist ein Netzaufbau nach einheitlichen Standards gemäss Einigung der Netzbetreiber und Dienstanbieter zu unterstützen und im Rahmen der Fernmeldegesetzgebung des Bundes auf einen marktgerechten und diskriminierungsfreien Netzzugang hinzuwirken.

Federführung: Netzbetreiber
Beteiligte: Telekommunikationsdiensteanbieter, rawi, Gemeinden
Koordinationsstand: Vororientierung
Priorität / Zeitraum: A
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