E1 Nicht erneuerbare Rohstoffe wie Natursteine, Kies, Sand und Mergel sind haushälterisch, umwelt- und landschaftsverträglich so zu nutzen, dass auch künftigen Generationen noch solche Rohstoffe zur Verfügung bleiben.
Die Aufbereitung minderwertiger Rohstoffe und der Einsatz geeigneter Sekundär- sowie Ersatzmaterialien werden gefördert. Wo es die Rohstoffvorkommen erlauben, ist die Selbstversorgung regional sicherzustellen.
Die im Richtplan bezeichneten Abbaugebiete beruhen auf den Rohstoffkarten mit Kubaturschätzungen sowie dem gestützt darauf erarbeiteten und vom Regierungsrat am 23. Juni 1995 beschlossenen Abbaukonzept. Daraus wurden die Abbaugebiete von kantonaler Bedeutung (Abbauvolumen) evaluiert.
Der kantonale Bedarf an Kies beträgt pro Jahr 1,0 bis 1,1 Mio. m3 (fest, Schnitt 2003-2007). Der effektive Abbau liegt etwas darunter, weil ein Teil vor allem auf dem Seeweg importiert wird. Die bedeutenden Abbaustellen liegen mehrheitlich im Luzerner Hinterland (Gettnau, Zell, Ufhusen, Luthern), im Seetal (Eschenbach, Ballwil) sowie im Gebiet Kulmerauer Allmend (Gemeinde Triengen).
Die Ausscheidung einer Abbauzone erfordert, nebst dem Rohstoffnachweis, eine umfassende Interessenabwägung. Dies gilt insbesondere für Abbaugebiete mit dem Koordinationsstand Vororientierung und für Standorte, die im Richtplan nicht bezeichnet sind. Die Versorgung mit Rohstoffen verursacht vielfach ein bedeutendes Schwerverkehrsaufkommen.
E1-1 Abbaugebiete von kantonaler Bedeutung Die Abbaugebiete von kantonaler Bedeutung werden in den Richtplan aufgenommen. Die Gemeinden stellen mit ihren Nutzungsplänen sicher, dass diese Gebiete nicht mit Nutzungen belegt werden, welche einen späteren Abbau der Rohstoffe verhindern oder schwerwiegend einschränken. Falls erforderlich, ist der Rohstoffabbau zeitlich auf die Folgenutzung abzustimmen (Abbau vor Bau).
Federführung: Gemeinden Beteiligte: BAFU, ENHK, Kantone BE, AG, ZG und SZ, lawa, rawi, uwe, vif, Dienststelle HK, RET Koordinationsstände: AL = Ausgangslage: Abbau bewilligt FS = Festsetzung: Abbauzone ausgeschieden, aber Abbau noch nicht bewilligt ZE = Zwischenergebnis: Rohstoffnachweis erbracht, Abstimmung weitgehend erfolgt VO = Vororientierung: Rohstoffnachweis oder Abstimmung noch nicht oder nur teilweise erfolgt * = Rodung notwendig Priorität/Zeitraum: E
E1-2 Ausscheidung von Abbauzonen Abbaugebiete können sich je nach Grösse und Abbaudauer erheblich auf den Raum auswirken. Für Abbauvorhaben ist die Ausscheidung einer Abbauzone erforderlich, wenn die Vorhaben ein grösseres Ausmass haben und für längere Zeit bestehen werden. Die Ausscheidung von Abbauzonen ist auf den Rohstoffbedarf etwa einer Generation abzustimmen.
Im Nutzungsplanverfahren ist eine Gesamtinteressenabwägung vorzunehmen. Dabei sind folgende Beurteilungskriterien zu berücksichtigen:
Abbaustellen, die verkehrsmässig günstig liegen (Marktnähe) und somit kürzere Strassentransporte verursachen, über einen Bahnanschluss oder über andere umweltfreundliche Transportmöglichkeiten verfügen, sind zu bevorzugen.
Im Rahmen einer Abwägung der Gesamtinteressen ist gegebenenfalls auch eine Rodung möglich.
Regional gehen Erweiterungen bestehender Abbaustellen und die Nutzung vorhandener Infrastrukturen Neuanlagen vor.
E1-3 Nachhaltige Rohstoffnutzung Abbaustellen sind durch einen vollständigen Abbau und eine weitgehende Aufbereitung auch minderwertiger Rohstoffe wie kiesigem Material aus Abdeck- oder Zwischenschichten optimal zu nutzen.
E1-4 Ökologie und Folgenutzung von Abbaugebieten Abbaustellen haben sowohl während der Abbau- und Auffüllphase als auch nach Abschluss der Rekultivierung genügend naturnahe Flächen - nach geltender Praxis mindestens 15 Prozent der Gesamtfläche - zu bieten.
Abbaustellen sind soweit möglich und landschaftsverträglich zur Ablagerung von unverschmutztem Aushubmaterial zu nutzen.
Nach Abschluss der Rekultivierung ist die betroffene Fläche im Nutzungsplanverfahren der für die Folgenutzung vorgesehenen Nutzungszone zuzuteilen.