L6 Die Landwirtschaft hat einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, zur Pflege der Kulturlandschaft sowie zur dezentralen Besiedlung des Landes zu leisten. Mit der Raumplanung sollen genügend Landwirtschaftsflächen für die Erfüllung dieser Funktionen bereitgestellt und gesichert werden.
Gemäss Bundesverfassung hat die Landwirtschaft unter anderem einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Nahrungsmittelversorgung zu leisten. Dafür braucht es genügend Land, und zwar in quantitativer wie auch in qualitativer Hinsicht.
Der Bestand an ackerfähigem Kulturland, den Fruchtfolgeflächen (FFF), soll erhalten bleiben. Die vom Bund geforderte Mindestfläche von 27'500 ha konnte bisher sichergestellt werden (2001: 27'974 ha; 2005: 27’914 ha; 2010 (genauere Erhebung): 27'650 ha; 2014: 27‘543 ha).
Der Regierungsrat hat in seinem Beschluss vom 21. August 2012 (RRB Nr. 896) die Strategie zur Erhaltung der FFF festgelegt. Die Grundsätze im Umgang mit FFF, insbesondere bei Neueinzonungen wie auch zur flächengleichen Kompensation bei Beanspruchung von FFF, sind in § 3 der Planungs- und Bauverordnung festgelegt.
Die Qualität der FFF wurde letztmals Ende der 1980er-Jahre erhoben. Für eine nachhaltige und effektive Bewirtschaftung der FFF ist es unerlässlich, die Böden neu zu erheben. Dies erfolgt gestützt auf aktuelle bodenkundliche und landwirtschaftlich anerkannte Methoden und unter Verwendung von Bodenkarten. Die Neuerhebung muss rechtzeitig erfolgen, damit sich die künftigen raumwirksamen Tätigkeiten, insbesondere Nutzungs- und Zonenplanänderungen, anhand einer aktuellen und anerkannten Erhebung beurteilen lassen.
Das Wachstum auf der Hauptentwicklungsachse bedeutet, dass ausserhalb davon der Druck auf landwirtschaftliche Flächen eher abnimmt. Es wird darauf zu achten sein, dass auch hier eine wirtschaftliche Entwicklung stattfindet. Dazu stehen insbesondere die Instrumente der neuen Regionalpolitik zur Verfügung.
Die Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft haben sich tiefgreifend verändert. Der Staat zieht sich aus seiner bisherigen Verantwortung für den Markt zurück, das Geschehen auf dem Markt selber spielt für die Produzenten eine immer grössere Rolle. Die Konkurrenz auf dem Nahrungsmittelmarkt wird immer härter. Der Bund verfolgt seine agrarpolitischen Ziele immer weniger mit Markteingriffen, als vielmehr mit Direktzahlungen. Diese sind an ökologische Leistungen gebunden.
L6-1 Landwirtschaftszonen Die Gemeinden legen in ihren Zonenplänen nach den Vorgaben des Bundesrechts die Landwirtschaftszonen fest.
Querverweise: Art. 30 Abs. 1 RPV § 3 PBV A5-2 S1-1 bis S1-9 L1-1 L2-1 L3-4 L4-1 und L4-2 Richtplan-Karte Sachplan FFF des Bundes Vollzugshilfe des ARE, 2006
L6-2 Fruchtfolgeflächen Fruchtfolgeflächen umfassen das beste ackerfähige Landwirtschaftsland. Sie sind zu erhalten. Sollen sie einer anderen als der Landwirtschaftszone zugewiesen werden, so sind die Vorgaben von § 3 PBV zu berücksichtigen (Interessenabwägung, Kompensationspflicht).
Das Monitoring im Bereich der Fruchtfolgeflächen wird fortgesetzt, sodass die Einhaltung der erforderlichen Mindestfläche von 27’500 ha auch langfristig gewährleistet werden kann.
L6-3 Nutzungen in der Landwirtschaftszone Das Raumplanungsrecht des Bundes regelt weitgehend die zulässigen Nutzungsmöglichkeiten in der Landwirtschaftszone. Der den Kantonen verbleibende Ermessensspielraum wird in Luzern so genutzt, dass einerseits die Entwicklung hin zu einer wettbewerbsfähigeren Nahrungsmittelproduktion kantonsweit gefördert und dabei der Strukturwandel unterstützt wird und dass andererseits nebst der bodenabhängigen Produktion künftig vermehrt auch andere, boden-unabhängige Erwerbsformen möglich sein sollen.
Querverweise: Direktzahlungsver- ordnung Ökoqualitätsverord- nung S1-4 L1-3 bis L1-5 L2-1 L4-1 und L4-2 E1-4 E2-3
L6-4 Ökologischer Ausgleich Ökologische Ausgleichsmassnahmen sind im ganzen Kantonsgebiet und insbesondere in landwirtschaftlich intensiv genutzten Gebieten anzustreben. Sie sind räumlich auf die Planungen des Kantons und der Gemeinden abzustimmen. Die Koordination erfolgt im Rahmen der Beratung der interessierten Grundeigentümerinnen und -eigentümer.