L6 Landwirtschaft

Bereiche Details

I. Richtungsweisende Festlegung

L6 Die Landwirtschaft hat einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, zur Pflege der Kulturlandschaft sowie zur dezentralen Besiedlung des Landes zu leisten. Mit der Raumplanung sollen genügend Landwirtschaftsflächen für die Erfüllung dieser Funktionen bereitgestellt und gesichert werden.

Die Landwirtschaft erfüllt diese Aufgaben in einem sich stetig verändernden Umfeld, in welchem der Wettbewerb eine wachsende Rolle spielt. Im Kantonsgebiet bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, um mit der Nahrungsmittelproduktion bestehen zu können. Im Rahmen der übergeordneten gesetzlichen Regelungen wird der Strukturwandel gefördert und mehr unternehmerischer Freiraum unter anderem zur Diversifikation eingeräumt, um damit die Konkurrenzfähigkeit der Betriebe zu fördern.
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II. Erläuterungen
Flächenverlust

Gemäss Bundesverfassung hat die Landwirtschaft unter anderem einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Nahrungsmittelversorgung zu leisten. Dafür braucht es genügend Land, und zwar in quantitativer wie auch in qualitativer Hinsicht.

Der Bestand an ackerfähigem Kulturland, den Fruchtfolgeflächen (FFF), soll erhalten bleiben. Die vom Bund geforderte Mindestfläche von 27'500 ha konnte bisher sichergestellt werden (2001: 27'974 ha; 2005: 27’914 ha; 2010 (genauere Erhebung): 27'650 ha; 2014: 27‘543 ha).

Der Regierungsrat hat in seinem Beschluss vom 21. August 2012 (RRB Nr. 896) die Strategie zur Erhaltung der FFF festgelegt. Die Grundsätze im Umgang mit FFF, insbesondere bei Neueinzonungen wie auch zur flächengleichen Kompensation bei Beanspruchung von FFF, sind in § 3 der Planungs- und Bauverordnung festgelegt.

Die Qualität der FFF wurde letztmals Ende der 1980er-Jahre erhoben. Für eine nachhaltige und effektive Bewirtschaftung der FFF ist es unerlässlich, die Böden neu zu erheben. Dies erfolgt gestützt auf aktuelle bodenkundliche und landwirtschaftlich anerkannte Methoden und unter Verwendung von Bodenkarten. Die Neuerhebung muss rechtzeitig erfolgen, damit sich die künftigen raumwirksamen Tätigkeiten, insbesondere Nutzungs- und Zonenplanänderungen, anhand einer aktuellen und anerkannten Erhebung beurteilen lassen.

Mit dem Ziel des wirtschaftlichen Wachstums besteht die Gefahr, dass die Landwirtschaft weiter produktive Flächen verliert. Wettbewerbsfähige Landwirtschaftsbetriebe liegen teilweise in der Hauptentwicklungsachse des Kantons und stehen im Konflikt zu den Raumansprüchen wertschöpfungsstarker Industrien. Bei der Interessenabwägung im Rahmen der Nutzungsplanungen ist nebst der Quantität auch die Qualität des Landwirtschaftslandes in erhöhtem Mass zu berücksichtigen. Dabei soll auch darauf geachtet werden, dass solche Planungen koordiniert werden.
Strukturwandel, Nutzungen in der Landwirtschaftszone

Das Wachstum auf der Hauptentwicklungsachse bedeutet, dass ausserhalb davon der Druck auf landwirtschaftliche Flächen eher abnimmt. Es wird darauf zu achten sein, dass auch hier eine wirtschaftliche Entwicklung stattfindet. Dazu stehen insbesondere die Instrumente der neuen Regionalpolitik zur Verfügung.

Die Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft haben sich tiefgreifend verändert. Der Staat zieht sich aus seiner bisherigen Verantwortung für den Markt zurück, das Geschehen auf dem Markt selber spielt für die Produzenten eine immer grössere Rolle. Die Konkurrenz auf dem Nahrungsmittelmarkt wird immer härter. Der Bund verfolgt seine agrarpolitischen Ziele immer weniger mit Markteingriffen, als vielmehr mit Direktzahlungen. Diese sind an ökologische Leistungen gebunden.

Die veränderten Rahmenbedingungen haben zu einer starken Strukturanpassung geführt, die in den nächsten Jahren noch weiter gehen wird. Im Kanton Luzern haben sich die Strukturen allerdings bisher weniger stark verändert als in der übrigen Schweiz. Dies weist auf einen grossen Anpassungsbedarf für die nächsten Jahre hin. Die Betriebe reagieren je nach Voraussetzungen unterschiedlich auf diese Veränderungen. Die einen sehen ihre Chancen in der landwirtschaftlichen Produktion. Andere möchten diversifizieren, so etwa in den Bereichen Erholung, Freizeit oder Energie. Das Raumplanungsrecht des Bundes regelt weitgehend die zulässigen Nutzungsmöglichkeiten in der Landwirtschaftszone. Der den Kantonen verbleibende Ermessensspielraum wird in Luzern so genutzt, dass einerseits die Entwicklung hin zu einer wettbewerbsfähigeren Nahrungsmittelproduktion kantonsweit gefördert und dabei der Strukturwandel unterstützt wird und dass andererseits nebst der bodenabhängigen Produktion künftig vermehrt auch andere, bodenunabhängige Erwerbsformen möglich sein sollen. Als bodenunabhängige Erwerbsformen können der Agrotourismus (z.B. Ferien auf dem Bauernhof, Schlafen im Stroh, Bed and Breakfest), Erzeugung von erneuerbarer Energie (z.B. Biogas, Photovoltaik, Holzschnitzel), pädagogische und sozialtherapeutische Angebote (z.B. Schule auf dem Bauernhof, Rehabilitation), Tierpensionen oder landwirtschaftsnahes Handwerk gelten.
Biodiversität und ökologischer Ausgleich Im Kanton Luzern haben die eher klein strukturierten Betriebe und das durch die hohen Tierbestände bedingte hohe Düngungsniveau zu einer im Vergleich zu anderen Kantonen intensiven Landnutzung geführt. Die ökologischen Ausgleichsflächen, welche nicht oder nur mässig gedüngt werden dürfen, stehen in Konkurrenz zu der finanziell interessanteren intensiven Nutzung. Es braucht zusätzliche Anreize und fachliche Begleitung, damit die Landwirte mehr als die für die Direktzahlungen minimal erforderlichen ökologischen Ausgleichsflächen anlegen und bereit sind, diese aufzuwerten und sinnvoll miteinander zu vernetzen.
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III. Koordinationsaufgaben

Querverweise:
Art. 16 RPG
A5-2
S1-1 bis S1-9
L4-1 und L4-2
Richtplan-Karte

L6-1 Landwirtschaftszonen

Die Gemeinden legen in ihren Zonenplänen nach den Vorgaben des Bundesrechts die Landwirtschaftszonen fest.

Federführung: Gemeinden
Beteiligte: rawi, lawa
Koordinationsstand: Festsetzung
Priorität / Zeitraum: E
 


Querverweise:
Art. 30 Abs. 1 RPV
§ 3 PBV
A5-2
S1-1 bis S1-9
L1-1
L2-1
L3-4
L4-1 und L4-2
Richtplan-Karte
Sachplan FFF des
Bundes

Vollzugshilfe des
ARE, 2006

L6-2 Fruchtfolgeflächen

Fruchtfolgeflächen umfassen das beste ackerfähige Landwirtschaftsland. Sie sind zu erhalten. Sollen sie einer anderen als der Landwirtschaftszone zugewiesen werden, so sind die Vorgaben von § 3 PBV zu berücksichtigen (Interessenabwägung, Kompensationspflicht).

Das Monitoring im Bereich der Fruchtfolgeflächen wird fortgesetzt, sodass die Einhaltung der erforderlichen Mindestfläche von 27’500 ha auch langfristig gewährleistet werden kann.

Federführung: rawi
Beteiligte: Gemeinden, lawa, uwe
Koordinationsstand: Festsetzung
Priorität / Zeitraum: E
 

Querverweise:
Art 27 a RPG
R5-1 und R5-2
L2-2
L4-1 und L4-2
L5-1 und L5-2
E6-1 bis E6-3
E7-1
E8-2
Planungsbericht
Landwirtschaft

L6-3 Nutzungen in der Landwirtschaftszone

Das Raumplanungsrecht des Bundes regelt weitgehend die zulässigen Nutzungsmöglichkeiten in der Landwirtschaftszone. Der den Kantonen verbleibende Ermessensspielraum wird in Luzern so genutzt, dass einerseits die Entwicklung hin zu einer wettbewerbsfähigeren Nahrungsmittelproduktion kantonsweit gefördert und dabei der Strukturwandel unterstützt wird und dass andererseits nebst der bodenabhängigen Produktion künftig vermehrt auch andere, boden-unabhängige Erwerbsformen möglich sein sollen.

Federführung: rawi
Beteiligte: lawa, uwe, RD BUWD, Gemeinden, RET
Koordinationsstand: Zwischenergebnis
Priorität / Zeitraum: B
 


Querverweise:
Direktzahlungsver-
ordnung

Ökoqualitätsverord-
nung

S1-4
L1-3 bis L1-5
L2-1
L4-1 und L4-2
E1-4
E2-3

L6-4 Ökologischer Ausgleich

Ökologische Ausgleichsmassnahmen sind im ganzen Kantonsgebiet und insbesondere in landwirtschaftlich intensiv genutzten Gebieten anzustreben. Sie sind räumlich auf die Planungen des Kantons und der Gemeinden abzustimmen. Die Koordination erfolgt im Rahmen der Beratung der interessierten Grundeigentümerinnen und -eigentümer.

Federführung: lawa
Beteiligte: BBZN, Gemeinden, rawi, LBV
Koordinationsstand: Zwischenergebnis
Priorität / Zeitraum: E
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