Richtplan

L4 Bodenschutz

Bereiche Details

I. Richtungsweisende Festlegung
L4 Kanton und Gemeinden berücksichtigen bei ihren raumwirksamen Tätigkeiten die natürlichen Bodeneigenschaften und die vorhandenen Bodenbelastungen. Sie fördern die Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit sowie die Funktionsfähigkeit der Böden als Lebens- und Landschaftsraum durch deren standortgerechte Nutzung und Bewirtschaftung.
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II. Erläuterungen
Ausgangslage

Zahlreiche raumwirksame Tätigkeiten haben Auswirkungen auf die Böden. Kenntnisse über die betroffenen Böden liefern deshalb einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Grundlagen in den Bereichen Landwirtschaft, Landschaft, Gewässer, Naturgefahren, Siedlungsentwicklung etc.

Im Kanton Luzern wird mehr als die Hälfte der Fläche landwirtschaftlich genutzt. Auf 30% der Fläche wächst Wald, Gebüsch oder Gehölz. Der Erhalt der Bodenfruchtbarkeit in der Landwirtschaft und im Wald ist deshalb ein wichtiges Anliegen. Eine standortgerechte Nutzung und Bewirtschaftung trägt dazu bei, die Bodenqualität zu erhalten und Bodenerosion, die Verdichtung sowie den Austrag von Nährstoffen in die Gewässer zu minimieren. Für die Beratung und Massnahmenplanung wie auch zur Förderung der standortgerechten Nutzung und Bewirtschaftung müssen aber die Eigenschaften des vorhandenen Bodens, seine spezifische Eignung und seine Gefährdung bezüglich Verdichtung, Erosion, Aus- und Abschwemmung bekannt sein.
Schadstoffbelastete Böden Schadstoffe aus menschlichen Tätigkeiten belasten die Böden und reichern sich im Boden an. Im Gegensatz zum Wasser kann der Boden aber nicht mehr gereinigt werden, ohne dass seine Struktur zerstört wird. Ab einer gewissen Menge sind Schadstoffe für Bodenlebewesen und Pflanzen schädlich. Wenn Schadstoffe über Pflanzen oder das Trinkwasser in den Nahrungskreislauf gelangen, können sie Tieren und Menschen Schaden zufügen. Zu den belasteten Böden im Kanton Luzern gehören unter anderem die Schiessplätze der Armee, Strassen- und Eisenbahntrassen, Industrieflächen, Obstgärten, Rebberge, Schrebergärten und die Umgebung von Kugelfängen, Korrosionsschutzobjekten und Feuerungsanlagen. Boden aus diesen Flächen darf nicht an Standorte mit unbelastetem Boden verfrachtet werden. Je nach Belastung sind Gefährdungsabschätzungen, allenfalls Nutzungsempfehlungen oder Nutzungseinschränkungen oder sogar eine Totalsanierung nötig. Die Belastungsgebiet sowie die Massnahmen werden in einem Kataster erfasst und periodisch nachgeführt.
Vorzugflächen für Bodenverbesserung und Rekultivierung Boden, der im Rahmen der Siedlungsentwicklung ausgehoben und nicht wieder vor Ort eingebracht werden kann, soll nach Möglichkeit für die Rekultivierung und Verbesserung geschädigter und verbesserungswürdiger Landwirtschaftsböden verwendet werden. Der Kanton weist solche Landwirtschaftsböden in einer Karte „Hinweisflächen anthropogene Böden“ mit entsprechendem Verzeichnis aus. Darin sind einerseits die einzelnen Flächen ersichtlich und andererseits müssen zu jeder Fläche die entsprechenden Daten (Problem des Standortes, Bedarf an Ersatzboden, Besitzverhältnisse, Bereitschaft und Bewilligungsgrundlagen für eine Bodenverbesserung) verzeichnet sein. Diese Grundlage erleichtert die Verfahrensabläufe für Abgeber (Bauherren, Unternehmer) wie für Empfänger (Landwirte) der guten, verwertbaren Böden. Zudem werden wertvolle Böden wiederverwendet und Deponieraum wird geschont.
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III. Koordinationsaufgaben

Querverweis:
S1-1 bis S1-9
L6-1 bis L6-4
L7-1

L4-1 Bodenkundliche Grundlagen

Die Dienststelle uwe erhebt bodenkundliche Grundlagen und ist für deren Aktualisierung verantwortlich. Es sind dies insbesondere Karten der Bodentypen, Bodeneignungskarten, Risikokarten und Belastungskarten. Die Behörden berücksichtigen in ihren raumwirksamen Tätigkeiten die bodenkundlichen Grundlagen.

Auf der Basis der Bodenkarten wird ein Konzept zum Erhalt der Fruchtfolgeflächen erarbeitet und regelmässig aktualisiert. Die Bodenkarte wird bei Einzonungsbegehren überprüft, bei Bedarf aktualisiert und für die Beurteilung der Zonenfestlegung mitberücksichtigt.

Federführung: uwe
Beteiligte: lawa, rawi, BBZN
Koordinationsstand: Zwischenergebnis
Priorität / Zeitraum: A
 

Querverweise:
Art. 33 bis 35 USG
Art. 4, 5, 8, 9 und 10
VBBO

S1-4 bis S1-9
L6-1 bis L6-4

L4-2 Schadstoffbelastete Böden

Die Dienststelle uwe erfasst und bewertet die Flächen belasteter Böden in einem Bodenbelastungskataster. Die Bodenbelastungsgebiete sind bei Planungsentscheiden und bei der Nutzung von Flächen zu berücksichtigen. Der Kanton legt für schadstoffbelastete Böden Nutzungseinschränkungen und Sanierungsmassnahmen fest und verhindert die Verlagerung von Material aus belasteten Böden in unbelastete Gebiete.

Federführung: uwe
Beteiligte: Gemeinden, rawi, lawa
Koordinationsstand: Zwischenergebnis
Priorität / Zeitraum: B
 

Querverweise:
Art. 7 Abs. 6, 30 und
30d USG

Art. 9 Abs. 1a, 10
und 16 Abs. 3d TVA

Art. 7 VBBO
§ 34 USV
§§ 33 und 34
EGUSG

L4-3 Grossflächig degradierte, verbesserungswürdige Landwirtschaftsböden als Vorzugsflächen für Bodenverbesserungen und Rekultivierungen

Die Dienststelle uwe führt ein Verzeichnis über die degradierten Landwirtschaftsflächen („Hinweisflächen anthropogene Böden“, z.B. Bodenschwund, Erosion, Verdichtung), die für eine Bodenverbesserung in Frage kommen, und weist sie in einer Karte aus. Wertvolle Böden sollen wiederverwendet und Deponieraum geschont werden.

Federführung: uwe
Beteiligte: Gemeinden, rawi, lawa, BBZN
Koordinationsstand: Zwischenergebnis
Priorität / Zeitraum: B
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