L2 Gewässer

Bereiche Details

I. Richtungsweisende Festlegung
L2 Die Gewässer im Kanton Luzern sollen als vielfältige Lebensräume für Pflanzen und Tiere sowie als Erholungsräume für die Menschen aufgewertet werden. Die grundlegenden Funktionen der Gewässer, wie Selbstreinigung, Grundwasseranreicherung, Erholungsraum, Bildung von Lebensraum sowie Vernetzung von naturnahen Flächen, sollen gewährleistet sein und verbessert werden. Die Nutzungs- und Schutzansprüche an die Fliessgewässer und Seeufer müssen in den jeweiligen Planungen abgestimmt werden.
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II. Erläuterungen
Ausgangslage

Die Mittellandseen (Sempacher-, Baldegger- und Hallwilersee) sind wichtige Erholungsräume und haben ein hohes Naturpotenzial. Sie sind durch kantonale Schutzverordnungen geschützt. Ihre Nährstoffbelastung hat im vergangenen Jahrzehnt stetig abgenommen. Mit Anreizen für Landwirte zu besonders seegerechtem Verhalten wird die Nährstoffbelastung weiter gesenkt, um die seeinternen Massnahmen (Sauerstoffeintrag im Sommer, Zirkulationshilfe im Winter) aufheben zu können.

Die Fliessgewässer prägen die Landschaft des Kantons, dienen der ökologischen Vernetzung und reichern das Grundwasser an. Die Wasserqualität der Luzerner Gewässer hat sich im Laufe des vergangenen Jahrzehntes laufend verbessert. Gleichwohl entspricht die Qualität einiger Fliessgewässer und vor allem auch der Kleinseen (Soppensee, Mauensee, Rotsee) noch nicht den Zielvorgaben.

Die fünf Auen von nationaler Bedeutung im Kanton bilden die letzten naturbelassenen Gewässerabschnitte mit hoher Vielfalt an Lebensräumen mit entsprechenden Tier- und Pflanzenarten.
Wassernutzung Die Gewässer sind auch einem starken Nutzungsdruck ausgesetzt. Die stetige Erhöhung der durchschnittlichen Wassertemperatur der Fliessgewässer schädigt Forellen- und Äschenbestände. Deutlich aufgezeigt hat dies der Hitzesommer 2003. Mit den angelaufenen Hochwasserschutz- und Renaturierungsprojekten an verschiedenen Gewässern (Kleine Emme, Reuss, Ron) soll ihnen wieder mehr Raum zur Verfügung gestellt werden, um den Hochwasserschutz, ihre Bedeutung als Naherholungsraum und die ökologische Funktionsfähigkeit abzustimmen und zu gewährleisten.
Hochwasserschutz

Mit dem Strategiebericht "Hochwasserschutz – integraler Gewässerschutz" (Mai 2003) sind die Grundsätze für den Hochwasser- und Gewässerschutz hinsichtlich Wasserbau formuliert worden. Darin ist die Neuorientierung des Wasserbaus des Bundes mit eingeflossen (Bundeswegleitung Hochwasserschutz). Demzufolge hat sich der Wasserbau gleichwertig an ökologischen Zielen, den Zielen für den Hochwasserschutz, der Bedeutung als Erholungsraum und der benachbarten Bewirtschaftung zu orientieren. Massnahmen sind nach folgender Rangfolge umzusetzen:

  1. Sachgerechter Gewässerunterhalt, inklusive Schutzwaldpflege
  2. Raumplanerische Massnahmen zur Freihaltung des Gewässerraums
  3. Bauliche Schutzmassnahmen
Die im Strategiebericht aufgezeigten Stossrichtungen sind in Bearbeitung. Mit den Gefahrenkarten besteht der Überblick über die Hochwasserrisiken im Kanton. Der Handlungsbedarf ist prioritär dort gegeben, wo der Hochwasserschutz nicht gewährleistet ist. Die Umsetzung (raumplanerische Sicherstellung von Gewässerraum, von Fluträumen und von Rückhalteräumen, Wiederherstellen der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer, Verbesserung der Erholungsnutzung) hat dort hohe Priorität
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III. Koordinationsaufgaben


Querverweis:
Art. 3 RPG
Art. 36a und 41a-41c GSchG
§ 5 ff. WBG
R6-4 und R6-5
L1-3 bis L1-5
L3-2 bis L3-4
L6-2 und L6-4
Richtplan-Karte

L2-1 Sicherung Gewässerraum bei Fliessgewässern

Die Gemeinden haben im Rahmen der Revision ihrer Nutzungsplanungen den Raumbedarf der Fliessgewässer aufzuzeigen. Dabei haben Sie das Schadenpotenzial bei Hochwasserereignissen und die ökomorphologische Defizite mit zu berücksichtigen. Innerhalb der Bauzonen sind die Gewässerräume mit raumplanerischen Instrumenten (Grünzonen, Baulinien usw.) zu sichern. Auch ausserhalb der Bauzonen sind die Gewässerräume der wichtigen Gewässer und Vernetzungskorridore planerisch zu sichern (überlagerte Freihaltezonen, Schutzzonen, Abstandsvorschriften, Baulinien oder Wasserbauprojekte). Der Kanton erstellt für die Gemeinden die erforderlichen Grundlagen.

Federführung: Gemeinden
Beteiligte: rawi, vif, uwe, lawa, immo, LBV
Koordinationsstand: Festsetzung
Priorität / Zeitraum: A
 

Querverweise:
Phosphor-
verordnung
L6-3

L2-2 Seesanierung

Der Kanton koordiniert und unterstützt weiterhin die Gewässerschutzmassnahmen der Seesanierungsverbände zur Verminderung der Nährstoffbelastung der Mittellandseen und sorgt für eine enge Zusammenarbeit mit dem Kanton Aargau. Im Weiteren beteiligt er sich an Massnahmen zur Sanierung des Zugersees. Er fördert Anreizsysteme für eine seegerechte Landwirtschaft in den Seeeinzugsgebieten und verhindert Entwicklungen, die der Gesundung der Seen zuwiderlaufen.

Federführung: lawa
Beteiligte: Gemeindeverbände, uwe, Kantone AG und ZG
Koordinationsstand: Festsetzung
Priorität / Zeitraum: E
 

Querverweise:
Art. 3 RPG
R6-4 und R6-5
M6-3

L2-3 Öffentlicher Zugang zu den Gewässern

Der Kanton und die Gemeinden wirken im Rahmen der Nutzungsplanungen sowie bei Wasserbauprojekten darauf hin, dass an geeigneten Orten die Zugänglichkeit der Gewässer erhalten und in Abstimmung mit anderen öffentlichen Interessen nach Möglichkeit erweitert wird.

Federführung: Gemeinden
Beteiligte: rawi, vif, uwe, lawa
Koordinationsstand: Zwischenergebnis
Priorität / Zeitraum: E
 

Querverweise:
R6-4 und R6-5
Schutz- und Nutzungskonzept
Vierwaldstättersee
vom November 1995

INR (Inventar der
Naturobjekte von
regionaler Bedeutung)

L2-4 Seeuferplanungen; Flachwasserbereiche, Überwinterungsgebiete von Wasservögeln und Fortpflanzungsgebiete von Fischen am Vierwaldstättersee

Mit dem Schutz- und Nutzungskonzept Vierwaldstättersee vom August 1992 (ergänzt im November 1995) wurde eine umfassende Grundlage für die Beurteilung von Bauten und Anlagen im und am Vierwaldstättersee geschaffen. Zur Erhaltung der einzigartigen Uferlandschaft haben die Seeanliegergemeinden im Rahmen ihrer Nutzungsplanungen im Seeuferbereich Schutz- und Nutzungsvorschriften im Sinne des Konzeptes vorzusehen. Dabei können Zonen auch auf dem Seegrundstück festgelegt werden (Naturschutzzonen, Zonen für Sport und Freizeitanlagen).

Wasserplätze für den privaten Bootsverkehr sind möglichst in zentralen Anlagen, welche mit entsprechender Infrastruktur ausgerüstet sind, zusammenzufassen. Für die Erstellung oder bei wesentlichen Änderungen solcher Anlagen ist vorgängig ein Nutzungsplanungsverfahren durchzuführen.

Die bedeutendsten Uferabschnitte am Vierwaldstättersee sind die Flachwasserbereiche und Überwinterungsgebiete für Wasservögel *. Die wichtigen Lebensräume für Tiere und Pflanzen sollen weitgehend erhalten bleiben.

Federführung: Gemeinden Vitznau, Weggis, Greppen, Meggen, Luzern, Horw
Beteiligte: uwe, rawi, stva, lawa, vif
Koordinationsstand: Festsetzung
Priorität / Zeitraum: B

*  Naturobjekte auf Seeflächen werden in der Richtplan-Karte aus kartografischen Gründen nicht dargestellt
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