Das Bauen ausserhalb der Bauzonen wird durch das Raumplanungsgesetz geregelt. Für die Beurteilung der Bauvorhaben bezüglich Eingliederung in die Landschaft sind bei zonenkonformen Bauvorhaben die Gemeinden und bei zonenfremden Bauvorhaben die Kantone zuständig. In der Praxis sind folgende Aspekte zu beurteilen:
Abbildung 18: Gemeinden mit Streusiedlungsgebieten und Abwanderungstendenz
In diesen Gemeinden wird im Sinn von Artikel 39 RPV das Streusiedlungsgebiet gestützt auf verschiedene Kriterien räumlich konkretisiert und festgesetzt.
Querverweise: Art. 3 RPG L6-3 Wegleitung für das Bauen ausserhalb der Bauzone, rawi, Januar 2013
L5-1 Gestaltung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sollen sich in das bestehende Landschaftsbild einfügen. Die Eingliederung von Bauten und Anlagen ist im Rahmen der Bewilligungsverfahren darzulegen.
Querverweise: Art. 39 RPV R5-1 und R5-2 L6-3 Anhang IV, Abb. A-11 - A-15 Regionaler Entwicklungsplan UNESCO Biosphäre Entlebuch, 2012
L5-2 Gebiete mit traditioneller Streubauweise In den Gemeinden mit Gebieten mit traditioneller Streubauweise und Abwanderungstendenz wird die Dauerbesiedlung gezielt gefördert. Das Streusiedlungsgebiet soll im Anhang behördenverbindlich räumlich festgelegt werden. In diesem Gebiet sollen erleichterte Ausnahmebewilligungen für bestehende Gebäudekomplexe, die Wohnungen enthalten, möglich sein*. Davon ausgenommen sind:
Federführung: rawi Beteiligte: RET Region West, UBE, Gemeinden, lawa, uwe Koordinationsstand: Zwischenergebnis Priorität / Zeitraum: E
* Erst wenn diese Differenzierung vorliegt, in den kantonalen Richtplan als Festsetzung überführt und durch den Bundesrat genehmigt ist, können Bewilligungen nach Art. 39 Abs 1 RPV vorgenommen werden.