L5 Bauen ausserhalb der Bauzone

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I. Richtungsweisende Festlegung
L5 Die Möglichkeit, ausserhalb der Bauzonen Bauten und Anlagen zu erstellen, ist primär der produzierenden Landwirtschaft vorbehalten. Aufgrund der Multifunktionalität der heutigen Landwirtschaft ist jedoch der Umnutzung bestehender Bauten angemessen Rechnung zu tragen.
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II. Erläuterungen
Ausgangslage Landschaften erfüllen wichtige Funktionen für jeden Einzelnen und die ganze Gesellschaft: Wirtschaftlich als Standortfaktor, ökologisch als natürliche Ressource, sozial und gefühlsmässig als Lebens- und Erholungsraum.
Gestaltungsvorgaben

Das Bauen ausserhalb der Bauzonen wird durch das Raumplanungsgesetz geregelt. Für die Beurteilung der Bauvorhaben bezüglich Eingliederung in die Landschaft sind bei zonenkonformen Bauvorhaben die Gemeinden und bei zonenfremden Bauvorhaben die Kantone zuständig. In der Praxis sind folgende Aspekte zu beurteilen:

  • Lage im Hofbereich
  • Lage in der Landschaft
  • Terrainveränderungen
  • Dachform und Fassadengestaltung
  • Flächen, Volumen und Proportionen
  • Materialisierung und Farbgebung
  • Erschliessung
Diese Aspekte werden bei Baugesuchen jeweils geprüft und falls notwendig optimiert.
Gemeinden mit Streusiedlungsgebieten In Gemeinden, die Gebiete mit traditioneller Streusiedlungsbauweise aufweisen und in denen seit 1998 tendenziell eine Abwanderung stattgefunden hat, will der Kanton die Dauerbesiedlung gezielt stärken.
Gemeinden mit Streusiedlungsgebieten und Abwanderungstendenz
Abbildung 18: Gemeinden mit Streusiedlungsgebieten und Abwanderungstendenz
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Konkretisierung der Streusiedlungsgebiete (siehe Anhang IV, Abb. A-11 – A-15 Streusiedlungsgebiete)

In diesen Gemeinden wird im Sinn von Artikel 39 RPV das Streusiedlungsgebiet gestützt auf verschiedene Kriterien räumlich konkretisiert und festgesetzt.

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III. Koordinationsaufgaben


Querverweise:
Art. 3 RPG
L6-3
Wegleitung für das Bauen ausserhalb der Bauzone, rawi, Januar 2013

L5-1 Gestaltung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone

Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sollen sich in das bestehende Landschaftsbild einfügen. Die Eingliederung von Bauten und Anlagen ist im Rahmen der Bewilligungsverfahren darzulegen.

Federführung: rawi
Beteiligte: Gemeinde, lawa
Koordinationsstand: Festsetzung
Priorität / Zeitraum: A
 


Querverweise:
Art. 39 RPV
R5-1 und R5-2
L6-3
Anhang IV, Abb. A-11 - A-15
Regionaler Entwicklungsplan UNESCO Biosphäre Entlebuch, 2012

L5-2 Gebiete mit traditioneller Streubauweise

In den Gemeinden mit Gebieten mit traditioneller Streubauweise und Abwanderungstendenz wird die Dauerbesiedlung gezielt gefördert. Das Streusiedlungsgebiet soll im Anhang behördenverbindlich räumlich festgelegt werden. In diesem Gebiet sollen erleichterte Ausnahmebewilligungen für bestehende Gebäudekomplexe, die Wohnungen enthalten, möglich sein*. Davon ausgenommen sind:

  • Nahbereiche von Bauzonen
  • Temporär bewohnte Gebiete
  • durch Naturgefahren stark gefährdete Gebiete
  • Schutzzonen
  • Bereiche von 200 m entlang den gut erschlossenen Haupt- und Nebenverkehrsachsen
  • Einzugsgebiete (1000 m) um Schüpfheim, Entlebuch und Escholzmatt

Federführung: rawi
Beteiligte: RET Region West, UBE, Gemeinden, lawa, uwe
Koordinationsstand: Zwischenergebnis
Priorität / Zeitraum: E

* Erst wenn diese Differenzierung vorliegt, in den kantonalen Richtplan als Festsetzung überführt und durch den Bundesrat genehmigt ist, können Bewilligungen nach Art. 39 Abs 1 RPV vorgenommen werden.

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