L1 Landschaft und Biodiversität

Bereiche Details

I. Richtungsweisende Festlegung

L1 Intakte und abwechslungsreiche Landschaften sind eine wichtige Voraussetzung für einen attraktiven Wohn- und Tourismuskanton und eine zentrale Grundlage für die Land- und Forstwirtschaft. Ihr Charakter ist deshalb zu erhalten.

Die Biodiversität des Kantons Luzern ist in ihrer Vielfalt zu sichern. Schutzwürdige Flächen sind zu erhalten. Landschaften werden ökologisch aufgewertet und die Lebensräume besser vernetzt.
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II. Erläuterungen
Ausgangslage Im Verlauf der letzten rund 50 Jahre hat der Nutzungsdruck auf die Landschaft stark zugenommen. Dieser vermehrte Nutzungsdruck führte zu Veränderungen des Landschaftsbildes und damit einhergehend zu einem Verlust an natürlichen und naturnahen Lebensräumen sowie landschaftlichen Kulturwerten. Zudem sind die noch vorhandenen naturnahen Lebensräume häufig so stark isoliert, dass kein genetischer Austausch zwischen den verschiedenen Populationen mehr stattfinden kann.
Biodiversität Die Biodiversität soll erhalten werden. Die vorhandenen Lebensräume sollen aufgewertet und miteinander vernetzt werden, damit sie ein funktionierendes Lebensraumnetz bilden.
Schutzmassnahmen Intakte Landschaften sind Lebensgrundlage für Tiere und Pflanzen und ein wichtiger Teil des Erholungsraums für Menschen. Die Inventare für schützens- und erhaltenswerte Einzelobjekte und Landschaften werden regelmässig überprüft und nachgeführt. Landschaftsschutzgebiete zielen darauf ab, intakte Natur- und Kulturlandschaften, aber auch entsprechende Landschaftsformen zu erhalten. Kanton und Gemeinden sorgen im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung für den sachgerechten Schutz und Unterhalt der Naturobjekte und Landschaften.
Vernetzung

Die Lebensräume von Tieren und Pflanzen sollen vernetzt werden (siehe Abbildung 17 und Anhang III, Abbildungen A-8 bis A-10). Im Vordergrund stehen folgende Massnahmen, die sich durch ein Ganzes ergänzen sollen, wobei Synergien auszuschöpfen sind:

  • Sicherung Gewässerraum bei Fliessgewässern
  • Wildtierkorridore und Wildtierwechsel-Bereiche
  • Vernetzungsachsen für Kleintiere
Vernetzungsachsen für Kleintiere
Abbildung 17: Vernetzungsachsen für Kleintiere
Bereiche Details
Koordination von Aufwertungen

Die Bestrebungen für den Erhalt und die Entwicklung der Luzerner Landschaft sind mit einer kantonalen Landschaftsstrategie überkommunal zu koordinieren. Funktionen, Ziele und Massnahmen sind unter Einbezug der verschiedenen Betroffenen (regionale Entwicklungsträger, Gemeinden, Bevölkerung, Interessensvertretende, Dienststellen, Fachleute) festzulegen. Dabei stehen die Sicherung, die nachhaltige Nutzung und die Aufwertung der Landschaft mit ihren Qualitäten und Funktionen im Vordergrund.

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III. Koordinationsaufgaben


Querverweis:
§§ 21ff NLG
R1-4
R5-1 und R5-2
R6-3 bis R6-5
S1-1 bis S1-9
L1-2 bis L1-5
L6-2
E6-1
Richtplan-Karte
Bundesinventar der
Landschaften und
Naturdenkmäler von
nationaler Bedeutung
(BLN)

Moorlandschafts-
inventar

Inventar der Objekte
von regionaler
Bedeutung, Teil 2

L1-1 Kantonale Landschaftsstrategie

Der Kanton erarbeitet gestützt auf die Vorgaben aus nationalen und regionalen Landschaftsinventaren und in Zusammenarbeit mit den regionalen Entwicklungsträgern sowie weiteren Interessengruppen eine Landschaftsstrategie. Diese bezeichnet die Funktionen der einzelnen Landschaften, legt kantonale Entwicklungsziele fest und zeigt auf, wie sich die Landschaften im Kanton Luzern mittel- und langfristig entwickeln sollen.

Die Landschaftsstrategie bezeichnet wichtige Handlungsfelder. Sie beinhaltet eine gemeinsame Strategie zur Landschaftsentwicklung, welche das Spannungsfeld von Erhaltung und Dynamik sowie Schutz und Entwicklung zusammen mit weiteren raumrelevanten Strategien (Energie, Biodiversität, Fruchtfolgeflächen, Landschaftsqualität, Erschliessung, Tourismus, Freizeit und Erholung, Ver- und Entsorgung usw.) abstimmt.

Für schutzwürdige Landschaften von nationaler oder regionaler Bedeutung stimmen Kanton und Gemeinden die erforderlichen Schutzmassnahmen aufeinander ab und legen diese fest.

Federführung: lawa
Beteiligte: rawi, uwe, vif, RET, UBE, Gemeinden, interessierte Verbände
Koordinationsstand: Festsetzung
Priorität/Zeitraum: A

 

 

Querverweise:
§§ 21ff NLG
R5-1 und R5-2
R6-3 bis R6-5
S1-1 bis S1-9
L1-1, L1-3 bis L1-5
Richtplan-Karte
Inventar der Objekte
von regionaler
Bedeutung, Teil 1
Inventare der Objek-
te lokaler Bedeutung

L1-2 Schutzwürdige Naturobjekte

Für einen Grossteil der schutzwürdigen Naturobjekte gelten bereits verbindliche Schutzbestimmungen oder -vereinbarungen. Für weitere Objekte prüfen Kanton und Gemeinden die erforderlichen Schutzmassnahmen und stimmen diese aufeinander ab.

Federführung: lawa, Gemeinden
Beteiligte: rawi
Koordinationsstand: Festsetzung
Priorität / Zeitraum: E
 

Querverweise:
R1-4
R6-3 bis R6-5
S1-1 bis S1-9
S7-1
M3-1 und M3-2
M5-2
L1-1, L1-2, L1-4 und L1-5
L2-1
L6-4
L7-1
Richtplan-Karte
Grundlagenbericht/
Massnahmenplan
2007
Bericht BFS 2007:
Landschaftszer-
schneidung Schweiz

L1-3 Wildtierkorridore und Wildtierwechsel-Bereiche

Die bedeutendsten Verbindungen zwischen Populationsräumen von jagdbaren und geschützten Säugetieren sollen naturgerecht erhalten und nach Möglichkeit wildtierbiologisch aufgewertet werden. Engnisse sollen überbrückt werden. Im Bereich der Autobahnen sind Wildtierübergänge zu prüfen

Federführung: lawa
Beteiligte: Gemeinden, rawi, LBV
Koordinationsstand: Zwischenergebnis
Priorität / Zeitraum: B
 

Querverweise:
Art. 36a und 41a-41c GSchG
R1-4
R6-3 bis R6-5
S1-1 und S1-9
S7-1
M3-1 und M3-2
M5-2
L1-1 bis L1-3, L1-5
L2-1
L6-4
L7-1
Richtplan-Karte
Anhang III, Abb. A-8 bis A-10

L1-4 Vernetzungsachsen für Kleintiere

Vernetzungsachsen für Kleintiere dienen der weiträumigen ökologischen Vernetzung verschiedener Tierarten. Sie werden naturnah erhalten und nach Möglichkeit aufgewertet. Alle richtplanrelevanten Engnisse entlang dieser Achsen sind zudem so zu sanieren, dass sie für Kleintiere wieder durchlässig werden.

Federführung: lawa
Beteiligte: uwe, rawi, vif, Gemeinden, ASTRA
Koordinationsstand: Festsetzung
Priorität / Zeitraum: B
 

Querverweise:
Art. 18 ff. NHG
Art. 3 RPG
R1-4
R6-5
S1-1 bis S1-9
L1-1 bis L1-4
L2-1
L6-4
L7-1
E1-4
E2-3

L1-5 Regional koordinierte ökologische Aufwertungsmassnahmen

Basierend auf den schutzwürdigen Naturobjekten im Offenland und im Wald, den Wildtierkorridoren, den Vernetzungsachsen für Kleintiere, den kommunalen Naturleitplänen sowie den Siedlungstrennräumen sollen die Massnahmen für den Erhalt und für die ökologische Aufwertung wertvoller Landschaftsräume koordiniert werden. Im Hinblick auf das Ziel einer koordinierten, nachhaltigen Nutzung dieser Räume sollen diese Massnahmen mit den Tourismus- und Freizeitkonzepten abgestimmt werden.

Federführung: lawa
Beteiligte: Gemeinden, RET, uwe, rawi, vif, LBV
Koordinationsstand: Zwischenergebnis
Priorität / Zeitraum: B
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