L1 Intakte und abwechslungsreiche Landschaften sind eine wichtige Voraussetzung für einen attraktiven Wohn- und Tourismuskanton und eine zentrale Grundlage für die Land- und Forstwirtschaft. Ihr Charakter ist deshalb zu erhalten.
Die Lebensräume von Tieren und Pflanzen sollen vernetzt werden (siehe Abbildung 17 und Anhang III, Abbildungen A-8 bis A-10). Im Vordergrund stehen folgende Massnahmen, die sich durch ein Ganzes ergänzen sollen, wobei Synergien auszuschöpfen sind:
Die Bestrebungen für den Erhalt und die Entwicklung der Luzerner Landschaft sind mit einer kantonalen Landschaftsstrategie überkommunal zu koordinieren. Funktionen, Ziele und Massnahmen sind unter Einbezug der verschiedenen Betroffenen (regionale Entwicklungsträger, Gemeinden, Bevölkerung, Interessensvertretende, Dienststellen, Fachleute) festzulegen. Dabei stehen die Sicherung, die nachhaltige Nutzung und die Aufwertung der Landschaft mit ihren Qualitäten und Funktionen im Vordergrund.
Querverweis: §§ 21ff NLG R1-4 R5-1 und R5-2 R6-3 bis R6-5 S1-1 bis S1-9 L1-2 bis L1-5 L6-2 E6-1 Richtplan-Karte Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) Moorlandschafts- inventar Inventar der Objekte von regionaler Bedeutung, Teil 2
L1-1 Kantonale Landschaftsstrategie
Der Kanton erarbeitet gestützt auf die Vorgaben aus nationalen und regionalen Landschaftsinventaren und in Zusammenarbeit mit den regionalen Entwicklungsträgern sowie weiteren Interessengruppen eine Landschaftsstrategie. Diese bezeichnet die Funktionen der einzelnen Landschaften, legt kantonale Entwicklungsziele fest und zeigt auf, wie sich die Landschaften im Kanton Luzern mittel- und langfristig entwickeln sollen.
Die Landschaftsstrategie bezeichnet wichtige Handlungsfelder. Sie beinhaltet eine gemeinsame Strategie zur Landschaftsentwicklung, welche das Spannungsfeld von Erhaltung und Dynamik sowie Schutz und Entwicklung zusammen mit weiteren raumrelevanten Strategien (Energie, Biodiversität, Fruchtfolgeflächen, Landschaftsqualität, Erschliessung, Tourismus, Freizeit und Erholung, Ver- und Entsorgung usw.) abstimmt.
Für schutzwürdige Landschaften von nationaler oder regionaler Bedeutung stimmen Kanton und Gemeinden die erforderlichen Schutzmassnahmen aufeinander ab und legen diese fest.
Federführung: lawa Beteiligte: rawi, uwe, vif, RET, UBE, Gemeinden, interessierte Verbände Koordinationsstand: Festsetzung Priorität/Zeitraum: A
Querverweise: §§ 21ff NLG R5-1 und R5-2 R6-3 bis R6-5 S1-1 bis S1-9 L1-1, L1-3 bis L1-5 Richtplan-Karte Inventar der Objekte von regionaler Bedeutung, Teil 1 Inventare der Objek- te lokaler Bedeutung
L1-2 Schutzwürdige Naturobjekte Für einen Grossteil der schutzwürdigen Naturobjekte gelten bereits verbindliche Schutzbestimmungen oder -vereinbarungen. Für weitere Objekte prüfen Kanton und Gemeinden die erforderlichen Schutzmassnahmen und stimmen diese aufeinander ab.
Querverweise: R1-4 R6-3 bis R6-5 S1-1 bis S1-9 S7-1 M3-1 und M3-2 M5-2 L1-1, L1-2, L1-4 und L1-5 L2-1 L6-4 L7-1 Richtplan-Karte Grundlagenbericht/ Massnahmenplan 2007 Bericht BFS 2007: Landschaftszer- schneidung Schweiz
L1-3 Wildtierkorridore und Wildtierwechsel-Bereiche Die bedeutendsten Verbindungen zwischen Populationsräumen von jagdbaren und geschützten Säugetieren sollen naturgerecht erhalten und nach Möglichkeit wildtierbiologisch aufgewertet werden. Engnisse sollen überbrückt werden. Im Bereich der Autobahnen sind Wildtierübergänge zu prüfen
Querverweise: Art. 36a und 41a-41c GSchG R1-4 R6-3 bis R6-5 S1-1 und S1-9 S7-1 M3-1 und M3-2 M5-2 L1-1 bis L1-3, L1-5 L2-1 L6-4 L7-1 Richtplan-Karte Anhang III, Abb. A-8 bis A-10
L1-4 Vernetzungsachsen für Kleintiere Vernetzungsachsen für Kleintiere dienen der weiträumigen ökologischen Vernetzung verschiedener Tierarten. Sie werden naturnah erhalten und nach Möglichkeit aufgewertet. Alle richtplanrelevanten Engnisse entlang dieser Achsen sind zudem so zu sanieren, dass sie für Kleintiere wieder durchlässig werden.
L1-5 Regional koordinierte ökologische Aufwertungsmassnahmen Basierend auf den schutzwürdigen Naturobjekten im Offenland und im Wald, den Wildtierkorridoren, den Vernetzungsachsen für Kleintiere, den kommunalen Naturleitplänen sowie den Siedlungstrennräumen sollen die Massnahmen für den Erhalt und für die ökologische Aufwertung wertvoller Landschaftsräume koordiniert werden. Im Hinblick auf das Ziel einer koordinierten, nachhaltigen Nutzung dieser Räume sollen diese Massnahmen mit den Tourismus- und Freizeitkonzepten abgestimmt werden.