Der Bau der Kantonsstrassen ist Sache des Kantons. Sie stehen in seinem Eigentum und unter seiner Hoheit (§ 43 StrG). An die Kantonsstrassenabschnitte des vom Bund festgelegten Hauptstrassennetzes leistet der Bund global Finanzbeiträge.
Das Kantonsstrassennetz wird durch den Kantonsrat festgesetzt (§ 10 StrG) Das Bauprogramm Kantonsstrassen 2007-2010 bezeichnet alle Bauvorhaben, die in der Programmperiode geplant, ausgeführt oder fortgesetzt werden sollen (§ 45 StrG) und priorisiert die Finanzmittel bis 2015. Die Priorisierung der Massnahmen wurde mit Hilfe der folgenden Kriterien vorgenommen:
M3-1 Raumwirksame, richtplanrelevante Strassenprojekte Die Projekte werden im Bauprogramm für die Kantonsstrassen festgelegt, unter Berücksichtigung der Bedeutung der einzelnen Achsen und der Verträglichkeitskonflikte. Die Prioritäten ergeben sich aus dem Bauprogramm. Raumwirksame, richtplanrelevante Massnahmen sind nachstehend aufgeführt.
Räumlich abgestimmte Massnahmen mit dem derzeitigen Koordinationsstand Festsetzung sind die folgenden:
Zusätzliche Vorhaben im Sinne eines Zwischenergebnisses sollen ebenfalls weiterbearbeitet werden: Spangen Nord (teilweise Festsetzung) und Süd in Luzern, Umfahrung Emmen, Umfahrungen Beromünster, Süd-Umfahrung Wolhusen/Werthenstein
M3-2 Ausbauoptionen Das jeweilige Bauprogramm für die Kantonsstrassen legt die weiteren Prioritäten bei Kantonsstrassenprojekten fest. Der Kanton stimmt diese auf die verfügbaren Finanzmittel ab und trifft zusammen mit den Gemeinden zweckmässige Massnahmen zur Sicherung entsprechender Korridore (Hochdorf–Ballwil-Eschenbach-Inwil; Alberswil-Schötz). In der Richtplan-Karte sind die Linienführungen orientierend als Korridore dargestellt.
M3-3 Gestaltung von Ortsdurchfahrten bei Kantonsstrassen Kantonsstrassen in Siedlungsgebieten müssen Verkehrsteilnehmenden mit unterschiedlichen Verkehrsmitteln dienen sowie Erschliessungs- und Durchleitungsfunktionen übernehmen. Sie prägen das Siedlungsgebiet wesentlich. Für eine optimale Gestaltung sollen zukünftig vermehrt auch die an die Strasse angrenzenden Grundstücke oder Plätze einbezogen werden.
Der Kanton erarbeitet zusammen mit den Gemeinden Grundlagen für die Gestaltung von Ortsdurchfahrten bei Kantonsstrassen, z.B. im Rahmen von Testplanungen oder vertieften Studien.