M8 Der Kanton unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten einen auf die Interessen der Wohnbevölkerung abgestimmten, namentlich sicheren und umweltverträglichen Betrieb der Zivilluftfahrt in seinem Hoheitsgebiet. Die Lärmschutzvorschriften sind einzuhalten.
Im Kanton Luzern bestehen in Neudorf und Triengen privat betriebene Flugfelder sowie in Pfaffnau ein privater Heliport. Weiter wird der Militärflugplatz Emmen zivil mitbenützt.
Auf dem in der Gemeinde Neudorf gelegenen Flugfeld Luzern-Beromünster waren im Durchschnitt in den letzten fünf Jahren vor 2009 rund 8'500 Flugbewegungen pro Jahr zu verzeichnen. Gemäss privatrechtlicher Nutzungsbeschränkung und geltendem Betriebsreglement sind maximal 20'000 Flugbewegungen pro Jahr zulässig. Diese Zahl umfasst sämtliche Starts und Landungen aller Flugzeugarten (Motor- und Segelflugzeuge sowie Helikopter). Die heutige Pistenbefestigung mit Armierungsnetzen unter der Grasnarbe ist kurzfristig sanierungsbedürftig. Langfristig ist der Einbau einer Hartbelagspiste beabsichtigt. Eine solche lässt zusätzliche Flugbewegungen zu (Wetterunabhängigkeit). Weiter bestehen von Betreiberseite Projektoptionen für je einen Hangarneubau für Motorflugzeuge/Helikopter und für Segelflugzeuge sowie für einen Neubau des Flugplatzrestaurants.
Das Flugfeld Triengen weist jährlich rund 25’000 Flugbewegungen aus. In Planung sind eine Verlängerung der Piste nach Süden und ergänzend dazu neue Rollwege und Flugzeugabstellflächen sowie allfällig ein zusätzlicher Hangar.
M8-1 Zivilluftfahrt Für die bestehenden Flugfelder in Luzern-Beromünster und Triengen sowie den Heliport Pfaffnau ist kein Koordinationsbedarf absehbar, weshalb sie im kantonalen Richtplan als Ausgangslage zu bezeichnen sind. Die erforderliche Koordination für die Weiterentwicklung der Flugfelder erfolgt auf Bundesebene im Rahmen des SIL.
M8-2 Zivile Mitbenützung des Militärflugplatzes Emmen Die bestehende zivile Mitbenützung des Militärflugplatzes Emmen durch die Ruag Aerospace ist zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Luzern im Rahmen der Bundesvorgaben zu gewährleisten. Die zivilen Flugbewegungen sind so auszurichten, dass einerseits die militärischen Interessen gewahrt bleiben und dass andererseits den Bedürfnissen der Bevölkerung, insbesondere betreffend Lärmbelastung und Betriebszeiten, Rechnung getragen wird.
Die erforderliche Koordination und räumliche Abstimmung einer allfälligen Erweiterung der zivilen Mitbenützung erfolgt im Rahmen des SIL.