R7 Abstimmung Siedlung und Verkehr, Agglomerationsprogramm

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I. Richtungsweisende Festlegung
R7 Die Abstimmung von Siedlung und Verkehr ist im ganzen Kantonsgebiet sicherzustellen. Im Agglomerationsraum Luzern werden mit dem Agglomerationsprogramm die Siedlungs- und die Verkehrsentwicklung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Prosperität und der Umweltaspekte optimal und nachhaltig aufeinander abgestimmt.
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II. Erläuterungen
Abstimmung Siedlung und Verkehr

Im ganzen Kantonsgebiet ergibt sich ein Abstimmungsbedarf zwischen der Siedlungs- und der Verkehrsentwicklung sowie den Umweltbelastungen. Neben der bereits eingeleiteten Abstimmung im Raum Agglomeration Luzern über das Agglomerationsprogramm ist die Koordination von Siedlung und Verkehr auch in den Gemeinden des Raumes Luzern Landschaft sicherzustellen.

Agglomerationspolitik des Bundes
Der Bundesrat hat die Problematik in den schweizerischen Agglomerationen erkannt und in seinem Bericht zur Agglomerationspolitik vom Dezember 2001 als neues Instrument das Agglomerationsprogramm vorgeschlagen. Im August 2007 erliess das UVEK im Nachgang zu dem in der Zwischenzeit in Kraft getretenen Bundesgesetz über den Infrastrukturfonds für den Agglomerationsverkehr, das Nationalstrassennetz sowie Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen die Weisung über die Prüfung und Mitfinanzierung der Agglomerationsprogramme. In dieser Weisung verlangt der Bund insbesondere eine Priorisierung der Projekte, die zeitliche Terminierung und die Beurteilung der Wirkung. Gestützt darauf konnten beim Bund bis Ende 2007 Agglomerationsprogramme der ersten Generation zur Beurteilung eingereicht werden, welche die Massnahmenumsetzung 2011-2014 beinhalteten. Die Weisung wurde 2011 präzisiert; anschliessend konnten bis Ende Juni 2012 weiterentwickelte Agglomerationsprogramme der sogenannten zweiten Generation beim Bund eingereicht werden mit Massnahmenumsetzung zwischen 2015 und 2018. Im Februar 2015 wurde die Weisung wiederum aktualisiert, so dass anschliessend auf dieser Basis bis Ende 2016 weiterentwickelte Agglomerationsprogramme der sogenannten dritten Generation beim Bund eingereicht werden konnten mit Massnahmenumsetzung ab 2019 bis 2025. Am 20. Dezember 2017 wurde die «Verordnung des UVEK über Fristen und Beitragsberechnung für Massnahmen im Rahmen des Programms Agglomera-tionsverkehr (PAvV)» sowie am 20. Dezember 2019 wurden die «Verordnung des UVEK über das Programm Agglomerationsverkehr (PAVV)» und die «Richtlinien zum Programm Agglomerationsverkehr (RPAV)» veröffentlicht. Die nächsten Generationen von Agglomerationsprogrammen werden in der Regel diesem Vierjahresturnus folgen (Massnahmenumsetzung 2024 bis 2028 für die vierte Generation, 2028 bis 2032 für die fünfte Generation etc.). Das Agglomerationsprogramm ist eine eigenständige Planung. Es ist gleichzeitig aber auch ein Grundlagenbericht gemäss Artikel 6 RPG, dessen massgebende Elemente im kantonalen Richtplan behördenverbindlich gesichert werden.
Abgrenzung des Agglomerationsprogramms Luzern Der Perimeter des Agglomerationsprogrammes Luzern für die 1. bis 3. Generation basiert auf der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr (MinVV) inklusive Anhang und umfasst im Kanton Luzern die Gemeinden Adligenswil, Buchrain, Dierikon, Ebikon, Emmen, Gisikon, Honau, Horw, Kriens, Luzern, Meggen, Root, Rothenburg sowie Udligenswil. Ausserhalb des Kantons umfasst der Planungsperimeter die Gemeinden Hergiswil (NW) und Küssnacht am Rigi (SZ). Diese Gemeinden und die betroffenen Nachbarkantone werden in den Planungsprozess mit einbezogen. Für die 4. Generation sind die Gemeinden Malters und Inwil neu im Bearbeitungsperimeter enthalten, hingegen die Gemeinde Hergiswil nicht mehr.
Abbildung 8: Perimeter Agglomerationsprogramm Luzern 4G
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Agglomerationsprogramm Luzern 1G Das Agglomerationsprogramm Luzern der ersten Generation (AP LU 1G) wurde ab 2003 erarbeitet und Ende 2007 dem Bund zur Beurteilung eingereicht. Aufgrund der Botschaft des Bundesrates vom 11. November 2009 zum Bundesbeschluss über die Freigabe der Mittel ab 2011 für das Programm Agglomerationsverkehr hat das Bundesparlament 2010 die vom Bund unterstützten Projekte (insb. die A-Massnahmen mit Realisierungsbeginn 2011-2014) abschliessend festgelegt. Basierend darauf und gestützt auf den vom Bundesrat am 24. August 2011 genehmigten, gesamtrevidierten kantonalen Richtplan wurde Ende August 2011 die Leistungsvereinbarung zwischen dem UVEK und dem Kanton Luzern zur gesamthaften Umsetzung des AP LU 1G unterzeichnet. Seither wurden für die Realisierung und Mitfinanzierung der einzelnen Massnahmen Finanzierungsvereinbarungen zwischen Bundesämtern und kantonalen Dienststellen unterzeichnet und verschiedene planerische und infrastrukturelle Projekte umgesetzt.
 Agglomerationsprogramm Luzern 2G Das Agglomerationsprogramm Luzern der zweiten Generation (AP LU 2G) wurde ab 2009 erarbeitet und Mitte 2012 dem Bund zur Beurteilung eingereicht. Es stellt eine materielle Weiterentwicklung und Konkretisierung des AP LU 1G dar. Gestützt auf die Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 2014 zum Bundesbeschluss über die Freigabe der Mittel ab 2015 für das Programm Agglomerationsverkehr hat das Bundesparlament im Herbst 2014 die vom Bund unterstützten Projekte (insbesondere die neuen A-Massnahmen mit Realisierungsbeginn 2015-2018) abschliessend festgelegt. Nach der Verankerung des AP LU 2G im kantonalen Richtplan sowie dessen Genehmigung konnten am 18. Dezember 2015 wiederum eine Leistungsvereinbarung sowie anschliessend verschiedene Finanzierungsvereinbarungen unterzeichnet werden. Gestützt darauf werden seither die verschiedenen Massnahmen des AP LU 2G fortlaufend umgesetzt.
 Agglomerationsprogramm Luzern 3G Das Agglomerationsprogramm Luzern der dritten Generation (AP LU 3G) wurde ab Ende 2014 erarbeitet, vom Regierungsrat am 6. Dezember 2016 beschlossen und Ende 2016 dem Bund zur Beurteilung eingereicht. Es stellt eine materielle Weiterentwicklung und Konkretisierung des AP LU 2G dar. Gestützt auf den Bundesbeschluss vom 25. September 2019 über die Verpflichtungskredite ab 2019 für die Beträge an Massnahmen im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr sind die vom Bund unterstützten Projekte (insbesondere die neuen A-Massnahmen mit Realisierungsbeginn 20192025) abschliessend festgelegt. Nach der Verankerung des AP LU 3G im kantonalen Richtplan sowie dessen Genehmigung konnten am 29. Oktober 2019 wiederum eine Leistungsvereinbarung sowie anschliessend verschiedene Finanzierungsvereinbarungen unter-zeichnet werden. Gestützt darauf werden seither die verschiedenen Massnahmen des AP LU 3G fortlaufend umgesetzt. 
 Agglomerationsprogramm Luzern 4G

Das Agglomerationsprogramm Luzern der vierten Generation (AP LU 4G) wurde ab 2019 erarbeitet, vom Regierungsrat am 25. Mai 2021 beschlossen und Mitte Juni 2021 dem Bund zur Beurteilung eingereicht. Es stellt eine substanzielle Weiterentwicklung und Konkretisierung des AP LU 3G dar. Die Bundesbehörden haben in ihrem Prüfbericht vom 22. Februar 2023 das AP LU 4G grundsätzlich positiv beurteilt. Gestützt auf die gleichzeitig veröffentlichte Botschaft des Bundesrates zum „Bundesbeschluss über die Verpflichtungskredite ab 2024 für Beiträge an Massnahmen im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr“ hat das Bundesparlament am 4. Dezember 2023 die unterstützten Projekte (die neuen A-Massnahmen mit Realisierungsbeginn ab 2024) abschliessend festgelegt und einen Beitragssatz des Bundes von 40% beschlossen. Die Leistungsvereinbarung zum AP LU 4G wurde am 20.03.2024 seitens Kanton Luzern und UVEK unterzeichnet. Gestützt darauf können nun die einzelnen Finanzierungsvereinbarungen unterzeichnet und Massnahmen realisiert werden.

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Abbildung 9: Zukunftsbild 2040 und Teilstrategien
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Zukunftsbild 2040 und Teilstrategien 
Das Zukunftsbild bildet weiterhin einen zentralen Bestandteil des Agglomerationsprogramms. Es zeigt auf, an welcher zukünftigen Siedlungs- und Landschaftsstruktur sowie Struktur der Verkehrssysteme sich die Agglomeration orientiert. Gestützt darauf werden verschiedene Teilstrategien (Siedlung, Landschaft, Gesamtverkehr, öffentlicher Verkehr, motorisierter Individualverkehr, Fuss- und Veloverkehr sowie Güterverkehr aufgezeigt.

 Dringlicher Handlungsbedarf

www.aggloprogramm.lu.ch

 Diese kongruent aufeinander abgestimmten Siedlungs-, Landschafts- und Verkehrslenkungsstrategien sind erforderlich, um das Zukunftsbild mit dem angestrebten Entwicklungszustand 2040 zu erreichen. Die beiden national bedeutenden Infrastrukturvorhaben im Schienen- und im Nationalstrassenbereich sind dabei für die Bewältigung des künftigen Mehrverkehrs sehr dringlich und für ein funktionierendes Gesamtverkehrssystem unabdingbar. Mit diesen beiden übergeordneten Schlüsselmassnahmen unterirdischer Durchgangsbahnhof Luzern und Gesamtsystem Bypass sowie den verschiedenen weiteren agglomerationsspezifischen Verkehrsvorhaben wird zudem auch die aufeinander abgestimmte Weiterentwicklung sowohl des öV und des FVV wie des MIV fortgesetzt.

Agglomerationsprogramm Aareland 4G

www.aareland.ch

Das AP Aareland (AP AL) umfasst insgesamt 64 Gemeinden der Kantone Aargau, Solothurn und Luzern mit den Zentren Olten und Zofingen. Das Aareland ist durch seine Lage als Knotenpunkt zwischen der West-, Ost- und Nord-Süd-Achse geprägt: Sowohl auf der Schiene als auch der Strasse überlagern sich hier der regionale und nationale Verkehr.
Das AP AL wird unter Federführung der Kantone Aargau, Solothurn und Luzern (seit 2022) erarbeitet. Die Kantone arbeiten eng mit dem Verein Aareland, den Regionen und den Gemeinden zusammen.
Im Jahr 2007 wurde ein erstes AP erarbeitet und beim Bund eingereicht. Die 2. Generation folgte Mitte 2012, die 3. Generation im Jahr 2016. Das AP Aareland 4. Generation (AP AL 4G) baut auf den vorangehenden Generationen auf und beinhaltet als zentrale Elemente die Vernetzung im öffentlichen Verkehr sowie im Fuss- und Veloverkehr, die Stärkung der Umsteigemöglichkeiten sowie die Verbesserung der Schnittstellen im Strassenverkehr. Insgesamt führen die Massnahmen in den Bereichen Siedlung, Landschaft und Verkehr zu einer nachhaltigeren Entwicklung des gesamten Raums. 
Neu ist hinsichtlich des AP AL 4G, gegenüber den früheren Generationen (1 bis 3), dass mit Wikon eine Gemeinde des Kantons Luzern zum Perimeter der beitragsberechtigten Städte und Agglomerationen (BeSA) zählt sowie mit Reiden, Dagmersellen, Roggliswil und Pfaffnau weitere Luzerner Gemeinden zum Betrachtungsperimeter gehören.

Die Massnahmen des AP AL 4G betreffen weitgehend solche in den Kantonen Aargau und Solothurn; die einzige relevante infrastrukturelle Massnahme innerhalb des Kantons Luzern betrifft einen Knotenumbau an der Kantonsstrasse K46 in Reiden, die vom Bund aber mitunterstützt wird, weil sie einen sehr grossen Nutzen auch für die BeSA-Gemeinde Wikon hat.
Das Bundesparlament hat am 4. Dezember 2023 die unterstützten Projekte des AP AL 4G abschliessend festgelegt und einen Beitragssatz des Bundes von 35% beschlossen. Die Leistungsvereinbarung zum AP AL 4G wurde am 13.03.2024 seitens der Kantone Aargau, Solothurn Luzern und UVEK unter-zeichnet. Gestützt darauf können nun die einzelnen Finanzierungsvereinbarungen unterzeichnet und Massnahmen realisiert werden.

Mitwirkung bei den Massnahmen der Agglomerationsprogramme  Im Rahmen der öffentlichen Auflage der Bauprojekte für die anschliessende bauliche Realisierung der Massnahmen der Agglomerationsprogramme haben alle Interessierten die üblichen Mitwirkungsmöglichkeiten und –rechte. 

III. Koordinationsaufgaben


Querverweise:
A5-3
R1-1 bis R1-5
R7-2
R8-1
S1-3 bis S1-9
S2-1 bis S2-6
S6-1 bis S6-4
S8-2
M1-1 und M1-2
M2-1
M3-1
M4-1
M5-1 bis M5-7
M6-1 bis M6-4
M7-1
Richtplankarte

 

R7-1 Agglomerationsprogramm Luzern

Der Kanton Luzern koordiniert im Agglomerationsprogramm Luzern die kurz-, mittel- und langfristige Siedlungs- und Verkehrsentwicklung der Agglomeration Luzern unter Berücksichtigung der Umwelt- und der Landschaftsaspekte sowie der wirtschaftlichen Prosperität. Das Agglomerationsprogramm Luzern der 4. Generation (AP LU 4G) beinhaltet insbesondere

  • die Trägerschaft und die Zuständigkeiten in der Planung und Umsetzung,
  • die Darstellung und Analyse des Ist-Zustandes sowie der Stärken, der Schwachstellen, der Entwicklungstrends und des Handlungsbedarfs,
  • ein Zukunftsbild 2040 mit den Themenschwerpunkten Zentrenbildung, Siedlungsstrukturen, Wohnen, Arbeiten, überregional bedeutende Nutzungsstandorte, wichtige Verkehrsinfrastrukturen sowie Landschaftsräume und Tourismus,
  • Strategien für die zukünftige Entwicklung in den Bereichen Siedlung und Landschaft sowie Verkehr mit – inhaltlich ausgewogenen - raumplanerischen sowie angebots- und nachfrageorientierten Lösungsansätzen auf Strasse und Schiene für alle Verkehrsarten,
  • die spezifischen Massnahmen zur Abstimmung von Siedlung und Verkehr (inkl. flankierender Massnahmen) sowie deren voraussichtliche Kosten,
  • die Wirksamkeit, die Priorisierung und der Realisierungshorizont der Massnahmen,
  • die Grundsätze zur Finanzierung (Investitions- und Betriebskosten) der vorgeschlagenen Massnahmen,
  • die Verwendung der eingesetzten Mittel sowie
  • das agglomerationsspezifische Controlling für die Planung und Umsetzung der Massnahmen der mehreren Agglomerationsprogrammgenerationen.

Alle Massnahmen des AP LU 4G sind im detaillierten Bericht vom 25. Mai 2021 enthalten. Gestützt auf den Prüfbericht des Bundes zum AP LU 4G vom 22. Februar 2023 sowie die Botschaft des Bundesrates zum „Bundesbeschluss über die Verpflichtungskredite ab 2024 für die Beiträge an Massnahmen im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr“ vom 22. Februar 2023 und den diesbezüglichen Bundesbeschluss vom 4. Dezember 2023 ist insbesondere die Realisierung der Verkehrsinfrastrukturmassnahmen der A-Liste zwischen 2024 und 2028 zu beginnen. Verzögerungen sind nur in wesentlichen Ausnahmefällen möglich und müssen gut begründet sein. 

Die Vorgaben des Bundes sind zu berücksichtigen und die betroffenen Nachbarkantone, der regionale Entwicklungsträger LuzernPlus sowie die Gemeinden innerhalb des Perimeters werden in den Planungs- und Umsetzungsprozess integriert. Die Gemeinden innerhalb des Perimeters passen bei Bedarf ihre Richt- und Nutzungsplanungen an die Vorgaben des Agglomerationsprogrammes an und setzen die weiteren Massnahmen in ihrer Verantwortung um. Zur diesbezüglichen Unterstützung wird unter der Leitung des BUWD ein jährliches Umsetzungsmonitoring und -reporting durchgeführt

Federführung: BUWD, Gemeinden (bei Anpassung ihrer Ortsplanungen und bei der Umsetzung von kommunalen infrastrukturellen Massnahmen)
Beteiligte: Kantone NW, OW und SZ, rawi, vif, uwe, RET LuzernPlus, Gemeinden des RET LuzernPlus inkl. solche in NW und SZ
Koordinationsstand: Festsetzung
Priorität / Zeitraum: A

 


Querverweise:
A5-3
R1-2 bis R1-5
R7-1
R8-1
S1-4 bis S1-9
S2-1 bis S2-6
S5-1 und S5-2
S6-1 bis S6-4
R7-1
S8-2 und S8-3
M1-1 und M1-2
M2-1
M3-1 bis M3-3
M4-1
M5-1 bis M5-6
M6-1 bis M6-4
M7-1
Verordnung über den öffentlichen Verkehr
Wegleitung Abstim-
mung Siedlung und
Verkehr im Kanton
Luzern, BUWD,
Dezember 2009


R7-2 Kommunale Abstimmung von Siedlung und Verkehr

Die Gemeinden stimmen ihre Siedlungsentwicklung im Rahmen der Revision der Nutzungsplanungen auf die vorhandenen und künftig absehbaren Verkehrsinfrastrukturen, insbesondere des öffentlichen Verkehrs und des Langsamverkehrs, ab. Wo nötig werden Art und Dichte der Nutzungen auf die kapazitäts- und umweltmässig noch verträglichen Belastungen des Verkehrssystems abgestimmt. Die getroffenen Massnahmen haben insbesondere folgenden Zielsetzungen zu genügen:

  • Sicherung der Erreichbarkeit,
  • Vermeidung von Verkehrsüberlastungen,
  • Verbesserung der Siedlungsqualität,
  • Förderung einer Siedlungsstruktur, die dem öffentlichen Verkehr (infrastrukturell und betrieblich) und dem Langsamverkehr gerecht wird,
  • Koordination und Bündelung der einzelnen Erschliessungsträger (Strasse, Strom, Wasser, Abwasser, Telekommunikation u.a.),
  • Verminderung des Ressourcenverbrauchs, der Umweltbelastungen und der Trennwirkungen sowie Berücksichtigung der Landschaftsaspekte.

Die regionalen Entwicklungsträger und die Dienststelle Raum und Wirtschaft stellen die Koordination unter den Gemeinden sicher. Der Kanton stellt Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung.

Federführung: Gemeinden
Beteiligte: BUWD, rawi, RET
Koordinationsstand: Festsetzung
Priorität / Zeitraum: A

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