Verkehrsintensive Einrichtungen (VE) wie Einkaufs- und Fachmarktzentren sowie Freizeiteinrichtungen haben einerseits erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt (vgl. dazu auch Art. 8 Abs. 2 RPG) und berühren andererseits je nach der Grösse ihres Einzugsgebietes die Siedlungs- und Versorgungsstrukturen mehrerer Gemeinden. Ihre räumlichen Auswirkungen in den Bereichen Verkehrsaufkommen, Grundversorgung und Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild begründen in der Regel einen erheblichen Abstimmungsbedarf.
Mit den Instrumenten der Raumplanung sollen die unerwünschten Auswirkungen auf Raum und Umwelt insgesamt möglichst gering gehalten werden, dies unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Veränderungsprozesses (beispielsweise Strukturwandel im Detailhandel).
Verkehrsintensive Einrichtungen werden unterschieden in publikumsintensive und güterverkehrsintensive Einrichtungen. VE haben sich grossräumig an der Raum- und Zentrenstruktur des kantonalen Richtplans sowie an den Entwicklungsschwerpunkten von kantonaler Bedeutung zu orientieren. Die regionalen Entwicklungsträger sorgen für die Abstimmung der übergeordneten Auswirkungen von VE. Sie können geeignete Standorte für VE festlegen. Die Gemeinden regeln in den Nutzungsplanungen die zulässigen Nutzungsarten für VE mit den erforderlichen Massnahmen zur Einhaltung der übergeordneten Vorschriften, insbesondere auch die mehrgeschossige Nutzung, Tiefgaragen und Ähnliches.
Als wichtige Grösse zur Beurteilung der Notwendigkeit zur Durchführung von Sondernutzungsplanungen zur Prüfung und gegebenenfalls Ermöglichung von standortspezifischen Lösungen hat sich im Raum Luzern Agglomeration ein Wert von mehr als 15 Fahrten DTV (durchschnittlicher täglicher Verkehr) pro 100 m2 anrechenbarer Geschossfläche (gemäss § 9 PBV) etabliert
S8-1 Verkehrsintensive Einrichtungen Verkehrsintensiven Einrichtungen (VE) sind Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt. Es sind Bauten und Anlagen, die insbesondere durch den von ihnen verursachten Verkehr erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben. Es werden zwei Typen von verkehrsintensiven Einrichtungen unterschieden:
Querverweise: R1-2 bis R1-5 R2-2 R7-1 und R7-2 R8-1 und R8-2 S1-1 bis S1-9 S2-1 bis S2-6 S6-1 bis S6-4 S8-3 M1-1 und M1-2 M2-1 M3-1 bis M3-3 M4-1 M5-1bis M5-7 M6-1 bis M6-4 M7-1 Verordnung zum Gesetz über den öffentlichen Verkehr Empfehlung Verkehrsintensive Einrichtungen (VE) im kantonalen Richtplan, ARE und BAFU, 2006
S8-2 Standorte für verkehrsintensive Einrichtungen Die grossräumige Zuordnung von verkehrsintensiven Einrichtungen orientiert sich an der im Richtplan festgelegten Raum-, Achsen- und Zentrenstruktur sowie an den Entwicklungsschwerpunkten von kantonaler Bedeutung und deren Nutzungsprofilen. Sie ergibt sich aus den nutzungsspezifischen Einzugsgebieten, die auch Gebiete in Nachbarkantonen umfassen können, und den für die Erschliessung notwendigen Verkehrsanlagen.
Die regionalen Entwicklungsträger sorgen für eine Abstimmung der übergeordneten Auswirkungen. Bei der dafür erforderlichen raumplanerischen Interessenabwägung sind folgende Kriterien anzuwenden:
Die massgebenden Bestimmungen zur Festlegung und Umsetzung der vorhandenen Nutzungspotenziale, zum verträglichen Gesamtverkehrsaufkommen und zur Sicherstellung einer möglichst hohen Wohn- und Umweltqualität werden stufengerecht mit den zweckmässigen Planungsinstrumenten (regionale Instrumente, Ortsplanungen) festgelegt. Dabei können zur haushälterischen Bodennutzung auch mehrgeschossige Bauten, Tiefgaragen und dergleichen vorgeschrieben werden.
Querverweise: R1-2 bis R1-5 R7-1 und R7-2 S1-1 bis S1-9 S2-1 bis S2-6 S6-1 bis S6-4 S8-2 M1-1 und M1-2 M5-7 Wegleitung Abstim- mung Siedlung und Verkehr im Kanton Luzern, BUWD, Dezember 2009
S8-3 Verkehrssteuernde Massnahmen für verkehrsintensive Einrichtungen In kommunalen Nutzungsplanungen, Parkplatzreglementen oder im Projektbewilligungsverfahren können durch die Gemeinden verkehrssteuernde Massnahmen für verkehrsintensive Einrichtungen nach Massgabe der vorhandenen Strassenkapazitäten und des öV-Angebotes sowie aufgrund lokal bestehender Umweltbelastungen getroffen werden. Der Kanton stellt für diese verkehrssteuernden Massnahmen Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung.