S8 Verkehrsintensive Einrichtungen

Bereiche Details

I. Richtungsweisende Festlegung
S8 Für verkehrsintensive Einrichtungen (VE) soll eine stufengerechte Koordination aller rechtlichen Anforderungen gesichert werden. Die nachgelagerten Planungsverfahren (insbesondere Nutzungsplanung und Baubewilligungsverfahren) sollen von Grundsatzfragen zu VE-Standorten entlastet werden.
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II. Erläuterungen
Abstimmungsbedarf

Verkehrsintensive Einrichtungen (VE) wie Einkaufs- und Fachmarktzentren sowie Freizeiteinrichtungen haben einerseits erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt (vgl. dazu auch Art. 8 Abs. 2 RPG) und berühren andererseits je nach der Grösse ihres Einzugsgebietes die Siedlungs- und Versorgungsstrukturen mehrerer Gemeinden. Ihre räumlichen Auswirkungen in den Bereichen Verkehrsaufkommen, Grundversorgung und Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild begründen in der Regel einen erheblichen Abstimmungsbedarf.

Mit den Instrumenten der Raumplanung sollen die unerwünschten Auswirkungen auf Raum und Umwelt insgesamt möglichst gering gehalten werden, dies unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Veränderungsprozesses (beispielsweise Strukturwandel im Detailhandel).

Zuordnung von verkehrsintensiven Einrichtungen

Verkehrsintensive Einrichtungen werden unterschieden in publikumsintensive und güterverkehrsintensive Einrichtungen. VE haben sich grossräumig an der Raum- und Zentrenstruktur des kantonalen Richtplans sowie an den Entwicklungsschwerpunkten von kantonaler Bedeutung zu orientieren. Die regionalen Entwicklungsträger sorgen für die Abstimmung der übergeordneten Auswirkungen von VE. Sie können geeignete Standorte für VE festlegen. Die Gemeinden regeln in den Nutzungsplanungen die zulässigen Nutzungsarten für VE mit den erforderlichen Massnahmen zur Einhaltung der übergeordneten Vorschriften, insbesondere auch die mehrgeschossige Nutzung, Tiefgaragen und Ähnliches.

Als wichtige Grösse zur Beurteilung der Notwendigkeit zur Durchführung von Sondernutzungsplanungen zur Prüfung und gegebenenfalls Ermöglichung von standortspezifischen Lösungen hat sich im Raum Luzern Agglomeration ein Wert von mehr als 15 Fahrten DTV (durchschnittlicher täglicher Verkehr) pro 100 m2 anrechenbarer Geschossfläche (gemäss § 9 PBV) etabliert

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III. Koordinationsaufgaben

Querverweise:
Art. 8 Abs. 2 RPG
USG
UVPV
R1-2 bis R1-5
S2-5
S6-3 und S6-4
S7-1

S8-1 Verkehrsintensive Einrichtungen

Verkehrsintensiven Einrichtungen (VE) sind Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt. Es sind Bauten und Anlagen, die insbesondere durch den von ihnen verursachten Verkehr erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben. Es werden zwei Typen von verkehrsintensiven Einrichtungen unterschieden:

  • Publikumsintensive Einrichtungen (PE) haben wenig Güterverkehr, jedoch zahlreiche Arbeitsplätze und/oder eine hohe Zahl von Publikumsverkehrsbewegungen. Darunter fallen neben Versorgungseinrichtungen mit überregionalem Einzugsgebiet (Einkaufszentren, Fachmärkte) auch Freizeiteinrichtungen (wie z.B. Sportanlagen mit grossem Zuschaueraufkommen, Multiplexkinos oder Erlebnisbäder). Als publikumsintensive Einrichtungen gelten namentlich Einrichtungen mit nachgewiesenem Bedarf von mehr als 500 Parkplätzen oder mit mehr als 7500 m2 Verkaufsfläche.
  • Güterverkehrsintensive Einrichtungen (GE) haben wenig betriebsgebundene Arbeitsplätze, jedoch eine hohe Zahl von Güterverkehrsbewegungen. Es handelt sich beispielsweise um Industrieanlagen und Logistikzentren. Als güterverkehrsintensive Einrichtungen gelten im Grundsatz Einzelobjekte und Anlagen, welche mehr als 400 tägliche Fahrten von Lastwagen und Lieferwagen erzeugen (Summe aller Zu- und Wegfahrten). Standortgebundene güterverkehrsintensive Anlagen wie Deponie- oder Abbaustandorte gelten nicht als güterverkehrsintensive Einrichtungen im Sinn dieser Definition
Federführung: BUWD
Beteiligte: rawi, Kantone AG, BE, OW, NW, SZ und ZG, RET, Gemeinden, vif, uwe
Koordinationsstand: Festsetzung
Priorität / Zeitraum: E
 


Querverweise:
R1-2 bis R1-5
R2-2
R7-1 und R7-2
R8-1 und R8-2
S1-1 bis S1-9
S2-1 bis S2-6
S6-1 bis S6-4
S8-3
M1-1 und M1-2
M2-1
M3-1 bis M3-3
M4-1
M5-1bis M5-7
M6-1 bis M6-4
M7-1
Verordnung zum Gesetz über den öffentlichen Verkehr
Empfehlung
Verkehrsintensive
Einrichtungen (VE)
im kantonalen
Richtplan, ARE und
BAFU, 2006

S8-2 Standorte für verkehrsintensive Einrichtungen

Die grossräumige Zuordnung von verkehrsintensiven Einrichtungen orientiert sich an der im Richtplan festgelegten Raum-, Achsen- und Zentrenstruktur sowie an den Entwicklungsschwerpunkten von kantonaler Bedeutung und deren Nutzungsprofilen. Sie ergibt sich aus den nutzungsspezifischen Einzugsgebieten, die auch Gebiete in Nachbarkantonen umfassen können, und den für die Erschliessung notwendigen Verkehrsanlagen.

Die regionalen Entwicklungsträger sorgen für eine Abstimmung der übergeordneten Auswirkungen. Bei der dafür erforderlichen raumplanerischen Interessenabwägung sind folgende Kriterien anzuwenden:

  • genügende Erschliessung (öffentlicher Verkehr, motorisierter Individualverkehr, Langsamverkehr); bei publikumsintensiven Einrichtungen ist nach Massgabe des (jeweils geltenden) öV-Berichts mindestens die Angebotsstufe 3 zu erreichen; bei güterverkehrsintensiven Einrichtungen Prüfung eines Industriegeleiseanschlusses,
  • regionale Versorgungsstruktur,
  • Vorgaben des Umweltschutzrechts, insbesondere Luftreinhaltung (Umweltvorsorge, Massnahmenplan Luft),
  • Zuordnung zu Wohn- und kantonalen Entwicklungsschwerpunkten oder regionalen Arbeitsplatzgebieten im Sinne der Minimierung der Distanzen (integrierte Standorte),
  • haushälterische Bodennutzung,
  • Anliegen der Investoren (gute Kundennähe, gute Erreichbarkeit, Entwicklungspotenzial, rasche Realisierbarkeit).

Die massgebenden Bestimmungen zur Festlegung und Umsetzung der vorhandenen Nutzungspotenziale, zum verträglichen Gesamtverkehrsaufkommen und zur Sicherstellung einer möglichst hohen Wohn- und Umweltqualität werden stufengerecht mit den zweckmässigen Planungsinstrumenten (regionale Instrumente, Ortsplanungen) festgelegt. Dabei können zur haushälterischen Bodennutzung auch mehrgeschossige Bauten, Tiefgaragen und dergleichen vorgeschrieben werden.

Federführung: RET, Gemeinden (bei Anpassung ihrer Ortsplanung)
Beteiligte: rawi, uwe, vif, Kantone AG, BE, OW, NW, SZ und ZG, ASTRA
Koordinationsstand: Festsetzung
Priorität / Zeitraum: B/E
 


Querverweise:
R1-2 bis R1-5
R7-1 und R7-2
S1-1 bis S1-9
S2-1 bis S2-6
S6-1 bis S6-4
S8-2
M1-1 und M1-2
M5-7
Wegleitung Abstim-
mung Siedlung und
Verkehr im Kanton
Luzern, BUWD,
Dezember 2009

S8-3 Verkehrssteuernde Massnahmen für verkehrsintensive Einrichtungen

In kommunalen Nutzungsplanungen, Parkplatzreglementen oder im Projektbewilligungsverfahren können durch die Gemeinden verkehrssteuernde Massnahmen für verkehrsintensive Einrichtungen nach Massgabe der vorhandenen Strassenkapazitäten und des öV-Angebotes sowie aufgrund lokal bestehender Umweltbelastungen getroffen werden.

Der Kanton stellt für diese verkehrssteuernden Massnahmen Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung.

Federführung: Gemeinden
Beteiligte: BUWD, rawi, vif, uwe, RET
Koordinationsstand: Zwischenergebnis
Priorität / Zeitraum: A (Entscheidungsgrundlage) / E
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