Richtplan

S9 Technische Gefahren

Bereiche Details

I. Richtungsweisende Festlegung
S9 Die Bevölkerung ist vor Störfallrisiken zu schützen. Zudem sind grosse Schäden, die durch Störfälle entstehen können, durch kosteneffiziente Massnahmen zu vermeiden oder auszuschliessen. Die Störfallrisiken und die Siedlungsentwicklung werden so aufeinander abgestimmt, dass die Risiken möglichst gering bleiben oder werden; dies wird in der Richt- und Nutzungsplanung im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt.
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II. Erläuterungen
Ausgangslage Umweltschutzgesetz Auf Bahnstrecken, Strassen und in Rohrleitungen werden Gefahrgüter transportiert. In Industrieanlagen werden Gefahrgüter gelagert und für die Produktion und den Betrieb verwendet. Bei Unfällen mit Freisetzungen solcher Gefahrgüter können Menschen und Umwelt gefährdet werden. Um schwere Unfälle möglichst zu verhindern, wurde gestützt auf das Umweltschutzgesetz die Störfallverordnung (StFV) erlassen. Diese verlangt vom Inhaber der entsprechenden Anlage, dass die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigungen durch Störfälle geschützt werden. In Artikel 11a StFV ist zudem die Koordination der Störfallvorsorge mit der Richt- und Nutzungsplanung festgelegt.
Ausgangslage Raumplanungsgesetz Die im RPG verankerten Planungsziele und Grundsätze verlangen, dass die technischen Gefahren in der Planung berücksichtigt werden müssen. Zudem ist auch Artikel 8 Absatz 2 RPG (in Kraft seit 1. Mai 2014) zu beachten, welcher Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt beinhaltet. Eine Entflechtung von sensiblen Nutzungen und Nutzungen mit hohem Risikopotenzial ist anzustreben. Eine frühzeitige Abstimmung von sensiblen Nutzungen mit hohen Personendichten und Anlagen mit hohem Gefahrenpotential kann zur Standorterhaltung und -sicherung von bestehenden Anlagen und Betrieben und u.a. auch zur Vermeidung späterer Konflikte beitragen.
Probleme und Konflikte Die bestehenden gesetzlichen Grundlagen (USG, StFV) nehmen die Inhaber von technischen Anlagen in die Pflicht, das Risiko in einem tragbaren Bereich zu halten. Das Risiko hängt jedoch nicht einzig von den technischen Anlagen ab, sondern wird stark von der Sensibilität der Umgebung (Personendichte, besonders schützenswerte Personengruppen etc.) beeinflusst. Ändert sich die Umgebung einer Anlage durch eine neue personenintensivere Nutzung und steigt somit das Risikopotenzial, so steht der Inhaber der Anlage wiederum in der Pflicht, die Bevölkerung vor möglichen Schädigungen genügend zu schützen. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass kostenintensive Sicherheitsmassnahmen an der bestehenden Anlage umgesetzt oder im Extremfall sogar die Anlage oder der Betrieb geschlossen werden müssen. Die Inhaber solcher Anlagen haben dadurch nur eine beschränkte Planungssicherheit.
Abstimmungsbedarf

In dicht besiedelten Räumen nehmen solche Nutzungskonflikte zu. Die kantonale Raumplanung hat die Aufgabe, die Siedlungsentwicklung und die Störfallvorsorge so aufeinander abzustimmen, dass möglichst keine neuen Risiken entstehen oder keine Risikoerhöhung erfolgt. Dies soll durch eine Entflechtung von Nutzungen mit erhöhtem Schutzbedürfnis (hohes Personenaufkommen) und Nutzungen mit erhöhtem Gefahrenpotenzial, z.B. Anlagen mit technischen Gefahren, erreicht werden.

Um die Bevölkerung vor schädlichen Einwirkungen zu schützen und den Betrieben und Anlagen mit erhöhtem Gefahrenpotenzial eine gewisse Standortsicherheit zu gewährleisten, ist eine frühzeitige Berücksichtigung der bestehenden Gefahrenbereiche bei der Festlegung neuer Nutzungszonen notwendig. Zudem sind unüberbaute Bauzonenflächen auf ihre Gefährdungslage zu überprüfen.
Konsultationskarte technische Gefahren Die Konsultationskarte technische Gefahren ist ein wichtiges Hilfsmittel für die Koordination von Störfallvorsorge und Raumplanung. Auf dieser Karte ist um alle Anlagen mit Personenrisiken im Kanton Luzern ein Konsultationsbereich ausgeschieden. Fällt eine wesentliche Nutzungsänderung in den Konsultationsbereich, muss möglichst frühzeitig geprüft werden, ob diese Änderung das Risiko, das von der betreffenden Anlage ausgeht, beeinflusst. So können Konflikte frühzeitig erkannt werden, wenn eine Gemeinde eine Ein-, Um- oder Aufzonung im Konsultationsbereich plant. Die Karte hilft vor allem den Gemeinden sowie Planern, Risikokonflikte bei raumplanerischen Vorhaben frühzeitig zu erkennen. Die Konsultationskarte kann bei der Dienststelle Umwelt und Energie bezogen werden.
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III. Koordinationsaufgaben


Querverweise:
Störfallverordnung
S1-4 bis S1-9
S2-1 bis S2-6
S5-1 und S5-2
S6-1 bis S6-4
S7-1
S8-2 und S8-3
S9-2
M1-1 und M1-2
M2-1
M3-1 bis M3-3
M5-1 bis M5-7
M7-1
E7-1 und E7-5
E8-1

S91-1 Konsultationskarte technische Gefahren

Die Konsultationskarte technische Gefahren dient als Informationsquelle für die Abstimmung zwischen der Rahmen- oder Sondernutzungsplanung und der Störfallvorsorge und ist bei allen raumwirksamen Planungstätigkeiten zu berücksichtigen. Sie wird vom Kanton zur Verfügung gestellt und periodisch nachgeführt.

Federführung: uwe
Beteiligte: rawi, vif, Gemeinden
Koordinationsstand: Zwischenergebnis
Priorität / Zeitraum: E
 


Querverweise:
S1-4 bis S1-9
S2-1 bis S2-6
S5-1 und S5-2
S6-1 bis S6-4
S7-1
S8-2 und S8-3
S9-1
E7-5
E8-1
Planungshilfe
Koordination
Raumplanung und
Störfallvorsorge,
ARE, BAFU, BAV, 2013

Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung, BUWD, November 2013

S9-2 Planungsgrundsätze für die Gemeinden

Die Gemeinden berücksichtigen im Rahmen ihrer Planungstätigkeit die Konsultationskarte technische Gefahren, die räumlichen Auswirkungen von Störfallrisiken sowie die Leitungspläne für die 220/380-kV- und 110/50kV-Netze der CKW und der EWL und für das 132kV-Netz der SBB. Besonders schützenswerte, sensible Nutzungen (Wohnen, Schulen, Spitäler, Freizeitparks, Sportanlagen, Einkaufzentren etc.) sollen nach Möglichkeit von Nutzungen mit hohem Gefahrenpotenzial räumlich getrennt werden.

Bei der Anpassung der Zonenpläne oder der Erarbeitung von Sondernutzungsplänen im Konsultationsbereich der Konsultationskarte beziehen die zuständigen Planungsbehörden frühzeitig die zuständigen kantonalen Dienststellen mit ein.

Die Massnahmen zur Minimierung des Risikos (raumplanerische Massnahmen, Schutzmassnahmen in den betroffenen Zonen und an den Gebäuden, Sicherheitsmassnahmen an der Quelle) sind in der Nutzungsplanung oder über freiwillige Vereinbarungen zu sichern.

Federführung: Gemeinden
Beteiligte: uwe, rawi, vif, CKW, EWL, SBB
Koordinationsstand: Zwischenergebnis
Priorität / Zeitraum: E
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