Die vom Kanton geschützten Kulturdenkmäler sind im kantonalen Denkmalverzeichnis eingetragen. Das Bauinventar ist behördenverbindlich und hat Richtplan-Charakter. Die schützenswerten und die erhaltenswerten Kulturdenkmäler sind im Bauinventar eingetragen.
Querverweis: § 36 Abs. 2 Ziffer 13 PBG S2-3 M3-3 Richtplan-Karte ISOS VISOS Art. 5 NHG
S3-1 Ortsbilder von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung An der langfristigen Erhaltung und Weiterentwicklung der luzernischen Ortsbilder und ihrer Umgebung besteht ein kantonales Interesse. Die bestehende Zuteilung der einzelnen Ortsbilder zu den Objekten von nationaler oder von regionaler Bedeutung wird gemäss der Überarbeitung des ISOS angepasst.
Querverweise: § 36 Abs. 2 Ziffer 13 PBG § 142 PBG §§ 2 und 10 DSchG kantonales Denkmalverzeichnis
S3-2 Kantonal geschützte Kulturdenkmäler Die Kulturdenkmäler, die im kantonalen Denkmalverzeichnis eingetragen sind, sind in ihrer Substanz zu erhalten, zu pflegen und einer zweckmässigen Nutzung zuzuführen. Die Gemeinden berücksichtigen in ihren Zonenplänen die Baudenkmäler gemäss Denkmalverzeichnis.
Querverweis: § 36 Abs. 2 Ziffer 13 PBG Verzeichnis der Kulturobjekte der Regionen § 1a ff DSchG § 142 PBG
S3-3 Bauinventar Der Kanton erstellt ein Bauinventar nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten und führt es kontinuierlich nach. Das Bauinventar beschreibt und bewertet die erhaltenswerten und die schützenswerten Einzelobjekte und die Baugruppen.
Die Gemeinden unterstützen den Kanton bei der Erarbeitung des Bauinventars.
S3-4 Archäologie Die Erhaltung und der Schutz der archäologischen Kulturdenkmäler sind als Zeugnisse der Menschheitsgeschichte anzustreben. Der Kanton erstellt ein archäologisches Fundstelleninventar und führt dieses kontinuierlich nach.
Querverweis: Art. 2 NHG § 36 Abs. 2 Ziffer 13 PBG M6-3 IVS: www.ivs.admin.ch VISOS Art. 5 NHG
S3-5 Historische Verkehrswege Die langfristige Erhaltung und angepasste Nutzung der im IVS enthaltenen historischen Verkehrswege ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung anzustreben.