S3 Ortsbilder und Kulturdenkmäler

Bereiche Details

I. Richtungsweisende Festlegung
S3 Der Schutz und die Erhaltung bedeutender Ortsbilder, geschichtlicher Stätten und Kulturdenkmäler werden unter Berücksichtigung zonenkonformer Nutzungsvorhaben mit geeigneten organisatorischen und raumplanerischen Massnahmen sichergestellt.
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II. Erläuterungen
  Bei den Ortsbildern und Kulturdenkmälern handelt es sich um kunsthistorisch und kulturhistorisch wertvolle Siedlungen, Gebäudegruppen, Einzelgebäude und historische Verkehrswege sowie ober- und unterirdische Bauten und Anlagen (archäologische Denkmäler). In ländlichen Gebieten bilden sie zumeist einen bedeutenden baulichen Teil der traditionellen Kulturlandschaften.
Inventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) Im Auftrag des Bundes wurde in enger Zusammenarbeit mit den Instanzen des Kantons Luzern ein umfassendes Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) erstellt und vom Bundesrat im Jahre 1984 verabschiedet. 2004/05 wurden die Aufnahmen der Ortsbilder von nationaler Bedeutung überarbeitet. Auf den 1. Januar 2006 hin setzte der Bundesrat die Änderungen in Kraft. Im ISOS sind die Ortsbilder gesamtheitlich definiert, umschrieben und es sind die Schutzziele festgelegt. Der Stellenwert des Ortsbildes ergibt sich aus der Summe sämtlicher Ortsbildteile. Es umfasst sowohl die schützenswerte Bebauung (innerer Ortsbildbereich) wie auch deren Umgebung (äusserer Ortsbildbereich). Unterschieden werden Ortsbilder von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung. Das ISOS ist im Rahmen einer umfassenden Abwägung mit allen anderen raum- und nutzungsrelevanten Zielen und Ansprüchen bei der Ausscheidung und Ausgestaltung von Nutzungszonen mitzuberücksichtigen.
Kantonales Denkmalverzeichnis, Bauinventar

Die vom Kanton geschützten Kulturdenkmäler sind im kantonalen Denkmalverzeichnis eingetragen. Das Bauinventar ist behördenverbindlich und hat Richtplan-Charakter. Die schützenswerten und die erhaltenswerten Kulturdenkmäler sind im Bauinventar eingetragen.

Das kantonale Denkmalverzeichnis ist unvollständig und enthält bisher auch nur wenige archäologische Kulturdenkmäler. Ein systematisches Gesamtinventar fehlt. Um für die Eigentümerinnen und -eigentümer, aber auch für die Baubewilligungsbehörden mehr Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen, wird deshalb in Ergänzung zum kantonalen Denkmalverzeichnis ein Bauinventar erarbeitet. Das Inventar erfasst die dokumentierten und erhaltenswerten Objekte und bezeichnet im Besonderen die schützenswerten Objekte, die von erheblichem wissenschaftlichem, künstlerischem, historischem oder heimatkundlichem Wert sind. Das Bauinventar liefert den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den Baubewilligungsbehörden jene Informationen, die sie für eine verbindliche Planung benötigen. Zudem stellt das Bauinventar sicher, dass die Fachbehörden bei schützenswerten Objekten, die von einer Planung oder Baubewilligung betroffen sind, rechtzeitig in das Verfahren einbezogen werden. Aufgabe und Funktion des Bauinventars richten sich nach § 1 Absatz 4 des Gesetzes über den Schutz der Kulturdenkmäler (DSchG). Das Bauinventar ist inzwischen für zahlreiche Gemeinden in Kraft. Es wird in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und angepasst.
Archäologisches Fundstelleninventar Archäologische Kulturdenkmäler sind Zeugen der menschlichen Kultur, Lebensweise und des Siedlungsbaus. Zur Vermeidung von Konflikten mit entgegenstehenden Nutzungsinteressen soll ein archäologisches Fundstelleninventar erstellt und regelmässig nachgeführt werden. Dieses dient dazu, frühzeitig geeignete Massnahmen zum Schutz oder geeignete Ersatzvornahmen wie Sondier- und Notgrabungen und andere Untersuchungen einleiten zu können.
Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) Die historischen Verkehrswege sind Kulturobjekte. Es handelt sich meist um im Gelände noch sichtbare Strassen und Wege samt den dazugehörenden, historisch wertvollen Kunstbauten und Wegbegleitern wie Bildstöckli, Wegkreuze etc. Das Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) enthält das im Auftrag des Bundes erstellte Detailinventar der Verkehrswege von nationaler Bedeutung. Das IVS ist im Rahmen der Interessenabwägung namentlich bei Strassen- und Wegprojekten sowie bei wasserbaulichen Massnahmen mitzuberücksichtigen.
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III. Koordinationsaufgaben


Querverweis:
§ 36 Abs. 2 Ziffer 13 PBG
S2-3
M3-3
Richtplan-Karte
ISOS
VISOS
Art. 5 NHG

S3-1 Ortsbilder von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung

An der langfristigen Erhaltung und Weiterentwicklung der luzernischen Ortsbilder und ihrer Umgebung besteht ein kantonales Interesse. Die bestehende Zuteilung der einzelnen Ortsbilder zu den Objekten von nationaler oder von regionaler Bedeutung wird gemäss der Überarbeitung des ISOS angepasst.

  • Das ISOS ist eine Grundlage bei raumplanerischen Interessenabwägungen und bei der Ausarbeitung der Konzepte und Planungen.
  • Die Gemeinden mit Ortsbildern von nationaler oder regionaler Bedeutung berücksichtigen die Inhalte des ISOS im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung in den kommunalen Planungen. Sie sorgen dabei dafür, dass die Ortsteile ihre Funktionen erfüllen und stimmen die Bau- und Nutzungsvorschriften darauf ab.
  • Die Gemeinden sorgen für einen angemessenen Schutz der im ISOS aufgelisteten Ortsbilder von lokaler Bedeutung und berücksichtigen dabei die Funktion der Ortsteile.
  • Der Kanton berät die Gemeinden bei Planungs- und Schutzmassnahmen.
Federführung: Gemeinden
Beteiligte: Dienststelle HK, rawi, RET
Koordinationsstand: Zwischenergebnis
Priorität / Zeitraum: E
 


Querverweise:
§ 36 Abs. 2 Ziffer 13 PBG
§ 142 PBG
§§ 2 und 10 DSchG
kantonales Denkmalverzeichnis

S3-2 Kantonal geschützte Kulturdenkmäler

Die Kulturdenkmäler, die im kantonalen Denkmalverzeichnis eingetragen sind, sind in ihrer Substanz zu erhalten, zu pflegen und einer zweckmässigen Nutzung zuzuführen. Die Gemeinden berücksichtigen in ihren Zonenplänen die Baudenkmäler gemäss Denkmalverzeichnis.

Federführung: Dienststelle HK
Beteiligte: rawi, Gemeinden
Koordinationsstand: Zwischenergebnis
Priorität / Zeitraum: B
 


Querverweis:
§ 36 Abs. 2 Ziffer 13 PBG
Verzeichnis der
Kulturobjekte der
Regionen
§ 1a ff DSchG
§ 142 PBG

S3-3 Bauinventar

Der Kanton erstellt ein Bauinventar nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten und führt es kontinuierlich nach. Das Bauinventar beschreibt und bewertet die erhaltenswerten und die schützenswerten Einzelobjekte und die Baugruppen.

Die Gemeinden unterstützen den Kanton bei der Erarbeitung des Bauinventars.

Federführung: Dienststelle HK
Beteiligte: Gemeinden, rawi
Koordinationsstand: Zwischenergebnis
Priorität / Zeitraum: A
 

Querverweis:
§ 36 Abs. 2 Ziffer 13 PBG
§ 13 ff. DSchG

S3-4 Archäologie

Die Erhaltung und der Schutz der archäologischen Kulturdenkmäler sind als Zeugnisse der Menschheitsgeschichte anzustreben. Der Kanton erstellt ein archäologisches Fundstelleninventar und führt dieses kontinuierlich nach.

Federführung: Dienststelle HK
Beteiligte: Gemeinden, rawi
Koordinationsstand: Zwischenergebnis
Priorität / Zeitraum: A
 


Querverweis:
Art. 2 NHG
§ 36 Abs. 2 Ziffer 13 PBG
M6-3
IVS: www.ivs.admin.ch
VISOS
Art. 5 NHG

S3-5 Historische Verkehrswege

Die langfristige Erhaltung und angepasste Nutzung der im IVS enthaltenen historischen Verkehrswege ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung anzustreben.

  • Das IVS umfasst eine Beschreibung der Verkehrswege von nationaler Bedeutung.
  • Der Kanton, die regionalen Entwicklungsträger und die Gemeinden berücksichtigen die historischen Verkehrswege bei ihren Planungen.
Federführung: Dienststelle HK
Beteiligte: Gemeinden, Luzerner Wanderwege, RET, vif, rawi, lawa
Koordinationsstand: Zwischenergebnis
Priorität / Zeitraum: A
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