Im Kanton Luzern sind die regionalen Entwicklungsträger zuständig, aufgrund von umfassenden Bestandesaufnahmenund nach massgebenden Kriterien die erhaltenswerten Kleinsiedlungen einheitlich zu bezeichnen. Aufgrund dieser Festlegungen sind die Gemeinden befugt, bei Bedarf Weilerzonen in der kommunalen Nutzungsplanung auszuscheiden.
Bei der Ausscheidung von Weilerzonen sind die übergeordneten Vorgaben zu beachten. Weilerzonen sind nach Bundesrecht (Art. 33 RPV) Zonen, die zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen bezeichnet werden können. Baubewilligungen in den Weilerzonen erfordern daher eine Zustimmung des Kantons. Weilerzonen dienen vorab der baulichen Bestandswahrung. Eine Neubaustrategie widerspricht generell den Vorgaben für das Bauen ausserhalb der Bauzonen und den Zielen des Erhalts der ländlichen Strukturen. Mit diesen Zielen vereinbar sind bauliche Massnahmen, die zum Erhalt und der Pflege der bestehenden Bausubstanz und zum Erhalt der traditionellen Kulturlandschaft beitragen. Dabei sind bauliche Ergänzungen in untergeordnetem Ausmass (An- und Umbauten, Neben- und Kleinbauten, Nutzungsänderungen sowie allenfalls einzelne Ersatzneubauten) zulässig, sofern die bestehende Infrastruktur für die Erschliessung ausreichend ist. Die Abgrenzung der Weilerzonen ist eng am baulichen Bestand entlang vorzunehmen. Dabei ist auch die Erhaltung des Charakters der historischen Ortsbilder zu berücksichtigen.
In den rechtskräftigen kommunalen Zonenplänen sind Weilerzonen im Umfang von insgesamt rund 150 ha ausgeschieden. Einige davon erfüllen die in S4-1 festgehaltenen Definitionsmerkmale und die Kriterien gemäss S4-2 nicht. Die heutigen Weilerzonen sind daher grundsätzlich zu überprüfen und an die bundesrechtlichen Vorgaben anzupassen.
Querverweis: Art. 33 RPV R2-2 S4-2 und S4-3 E3-1 bis E3-3 E4-1
S4-1 Definition und Bezeichnung der Weiler
Ein Weiler ist eine als geschlossene Einheit in Erscheinung tretende Baugruppe. Ein Weiler zeichnet sich insbesondere durch folgende massgeblichen Merkmale aus:
Die regionalen Entwicklungsträger ordnen die erhaltenswerten Kleinsiedlungen entsprechend ihrer Struktur den Weilertypen A, B und C zu. Dabei gelten
Querverweis: § 47 PBG S4-1 und S4-3 E3-1 bis E3-3 E4-1
S4-2 Ausscheiden von Weilerzonen in der kommunalen Nutzungsplanung Die Gemeinden können im Rahmen ihrer Nutzungsplanung für die Weiler des Typs B und C Weilerzonen ausscheiden. Dabei gelten die folgenden Kriterien:
S4-3 Überprüfung bestehender Weilerzonen
Die Gemeinden überprüfen bei der nächsten Revision der Ortsplanung oder gemäss Frist im PBG die vorhandenen Weilerzonen anhand der kantonal festgelegten Kriterien und Definitionsmerkmale und passen diese gegebenenfalls an. Dabei weisen sie die Weilerzonen als Nicht-Bauzonen aus.
Der Kanton unterstützt die Gemeinden bei der Bearbeitung und verlangt insbesondere bei Weilerzonen mit Neubaustandorten die Herstellung des bundesrechtskonformen Zustandes. Wenn nötig ist mit dem Erlass einer Planungszone gemäss § 81 PBG eine nicht auf die übergeordneten Vorgaben abgestimmte Neubautätigkeit zu verhindern.
Federführung: Gemeinden Beteiligte: rawi, RET Koordinationsstand: Zwischenergebnis Priorität/Zeitraum: B / Ende 2023
S4-4 Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende Für Fahrende wird der Bau und Betrieb von räumlich angemessen verteilten und zweckmässig ausgestatteten Stand- und Durchgangsplätzen angestrebt.