S4 Weiler und Kleinsiedlungen

Bereiche Details

I. Richtungsweisende Festlegung
S4 Die ländlichen Kleinsiedlungen sollen erhalten und massvoll weiterentwickelt werden können.
zurück nach oben
 
II. Erläuterungen
Erhaltung der ländlichen Strukturen Der Kanton Luzern weist zahlreiche Kulturlandschaften auf, die durch die traditionellen landwirtschaftlichen Nutzungsformen der Streubauweise geprägt sind. Für die Erhaltung dieser ländlichen Strukturen kommt den Weilern, das heisst den ländlichen Kleinsiedlungen landwirtschaftlichen Ursprungs, eine wichtige Bedeutung zu.
Vorgaben für die regionalen Entwicklungsträger und die Gemeinden

Im Kanton Luzern sind die regionalen Entwicklungsträger zuständig, aufgrund von umfassenden Bestandesaufnahmenund nach massgebenden Kriterien die erhaltenswerten Kleinsiedlungen einheitlich zu bezeichnen. Aufgrund dieser Festlegungen sind die Gemeinden befugt, bei Bedarf Weilerzonen in der kommunalen Nutzungsplanung auszuscheiden.

Bei der Ausscheidung von Weilerzonen sind die übergeordneten Vorgaben zu beachten. Weilerzonen sind nach Bundesrecht (Art. 33 RPV) Zonen, die zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen bezeichnet werden können. Baubewilligungen in den Weilerzonen erfordern daher eine Zustimmung des Kantons. Weilerzonen dienen vorab der baulichen Bestandswahrung. Eine Neubaustrategie widerspricht generell den Vorgaben für das Bauen ausserhalb der Bauzonen und den Zielen des Erhalts der ländlichen Strukturen. Mit diesen Zielen vereinbar sind bauliche Massnahmen, die zum Erhalt und der Pflege der bestehenden Bausubstanz und zum Erhalt der traditionellen Kulturlandschaft beitragen. Dabei sind bauliche Ergänzungen in untergeordnetem Ausmass (An- und Umbauten, Neben- und Kleinbauten, Nutzungsänderungen sowie allenfalls einzelne Ersatzneubauten) zulässig, sofern die bestehende Infrastruktur für die Erschliessung ausreichend ist. Die Abgrenzung der Weilerzonen ist eng am baulichen Bestand entlang vorzunehmen. Dabei ist auch die Erhaltung des Charakters der historischen Ortsbilder zu berücksichtigen.

Überprüfung bestehender Weilerzonen

In den rechtskräftigen kommunalen Zonenplänen sind Weilerzonen im Umfang von insgesamt rund 150 ha ausgeschieden. Einige davon erfüllen die in S4-1 festgehaltenen Definitionsmerkmale und die Kriterien gemäss S4-2 nicht. Die heutigen Weilerzonen sind daher grundsätzlich zu überprüfen und an die bundesrechtlichen Vorgaben anzupassen.

Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende Die Kantone sind angehalten, zusammen mit den Beteiligten eine angemessen räumlich verteilte, ausreichende Anzahl von zweckmässig ausgestatteten Stand- und Durchgangsplätzen für Fahrende festzulegen. Im Kanton Luzern betrifft es den kommunalen Aufgabenbereich, sind doch die Gemeinden für die Regelung der Nutzung ihrer Gebiete verantwortlich. Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende fehlen insbesondere in der Agglomeration Luzern und im Raum Sursee. Gemeinden und regionale Entwicklungsträger streben die Ausscheidung und Schaffung solcher Plätze nach den einschlägigen Richtlinien an. Immerhin besteht nach kantonalem Recht (§ 177 PBG) schon die Möglichkeit für temporäre Lösungen, die es den Gemeinden erlaubt, das Abstellen von Fahrzeugen von Fahrenden ohne Baubewilligung bis zu 30 Tage auf geeigneten Grundstücken zuzulassen.
zurück nach oben
 
III. Koordinationsaufgaben


Querverweis:
Art. 33 RPV
R2-2
S4-2 und S4-3
E3-1 bis E3-3
E4-1

S4-1 Definition und Bezeichnung der Weiler

Ein Weiler ist eine als geschlossene Einheit in Erscheinung tretende Baugruppe. Ein Weiler zeichnet sich insbesondere durch folgende massgeblichen Merkmale aus:

  • Er umfasst mindestens 5 bis 10 bewohnte Gebäude. Diese liegen in der Regel an einer gemeinsamen Verkehrserschliessung.
  • Er stellt einen traditionellen landwirtschaftlichen Siedlungsansatz dar (das heisst keine nichtlandwirtschaftlichen Streubauten neueren Datums; Stichjahr 1950, vor der grossen Nachkriegsbautätigkeit).
  • Die Gebäude eines Weilers ergeben unter sich ein geschlossenes Sied-lungsbild (d.h. in der Regel nicht mehr als rund 30 m Abstand zwischen den Wohnhäusern oder abgestimmt auf die traditionellen regionalen Siedlungs-strukturen mit aus der Topographie begründeten geringfügig grösseren Gebäudeabständen).
  • Der Weiler ist räumlich klar getrennt von der Hauptsiedlung (mind. 200-300 m Abstand).

Die regionalen Entwicklungsträger ordnen die erhaltenswerten Kleinsiedlungen entsprechend ihrer Struktur den Weilertypen A, B und C zu. Dabei gelten

  • als Typ A (landwirtschaftlich): Weiler mit vorwiegend landwirtschaftlichen Bauten und Nutzungen sowie einzelnen nicht landwirtschaftlichen Bauten und Nutzungen,
  • als Typ B (gemischt): Weiler, bei denen landwirtschaftliche Bauten und Nutzungen mit anderen gemischt sind oder bei denen wenig landwirtschaftliche Bauten und Nutzungen bestehen,
  • als Typ C (nicht landwirtschaftlich): Weiler mit vorwiegend nicht landwirtschaftlichen Bauten und Nutzungen sowie einzelnen landwirtschaftlichen Bauten und Nutzungen.
Federführung: RET
Beteiligte: Gemeinden, rawi
Koordinationsstand: Festsetzung
Priorität / Zeitraum: B


Querverweis:
§ 47 PBG
S4-1 und S4-3
E3-1 bis E3-3
E4-1

S4-2 Ausscheiden von Weilerzonen in der kommunalen Nutzungsplanung

Die Gemeinden können im Rahmen ihrer Nutzungsplanung für die Weiler des Typs B und C Weilerzonen ausscheiden. Dabei gelten die folgenden Kriterien:

  • Die bestehenden baulichen, räumlichen und nutzungsmässigen Strukturen sind zu erhalten und harmonisch in die Landschaft einzugliedern. Weiter gehende Massnahmen wie An- und Umbauten, Neben- und Kleinbauten, Nutzungsänderungen sowie allenfalls einzelne Ersatzneubauten können nur so weit geprüft werden, wie sie zur Verhinderung der Abwanderung der Wohnbevölkerung und für eine massvolle bauliche Erneuerung erforderlich sind und der Erhaltung des Weilercharakters dienen.
  • Die Abgrenzung der Weilerzonen ist eng am baulichen Bestand entlang vorzunehmen. Dabei ist auch die Erhaltung des Charakters der historischen Ortsbilder zu berücksichtigen.
  • Die traditionelle landwirtschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung hat Vorrang vor anderen Nutzungen, insbesondere vor nichtlandwirtschaftlichen Wohnnutzungen.
  • Die baulichen und nutzungsseitigen Massnahmen zum Erhalt der Weiler sind nur so weit zulässig, als sie keinen Ausbau der Infrastruktur für die Erschliessung (Strassen, Strom, Wasser, Abwasser usw.) zur Folge haben.
  • Baubewilligungen in den Weilerzonen erfordern, gestützt auf Artikel 33 RPV (Weilerzone als Nichtbauzone) und die Kriterien von S4-1, die Zustimmung des Kantons.
Federführung: Gemeinden, RET
Beteiligte: rawi, ARE (bei neuen Weilerzonen)
Koordinationsstand: Festsetzung
Priorität / Zeitraum: B

Querverweise:
§§ 18, 81 ff und 224 PBG
R2-2
R3-1
R9-2
S4-1 und S4-2


S4-3 Überprüfung bestehender Weilerzonen

Die Gemeinden überprüfen bei der nächsten Revision der Ortsplanung oder gemäss Frist im PBG die vorhandenen Weilerzonen anhand der kantonal festgelegten Kriterien und Definitionsmerkmale und passen diese gegebenenfalls an. Dabei weisen sie die Weilerzonen als Nicht-Bauzonen aus.

Der Kanton unterstützt die Gemeinden bei der Bearbeitung und verlangt insbesondere bei Weilerzonen mit Neubaustandorten die Herstellung des bundesrechtskonformen Zustandes. Wenn nötig ist mit dem Erlass einer Planungszone gemäss § 81 PBG eine nicht auf die übergeordneten Vorgaben abgestimmte Neubautätigkeit zu verhindern.

Federführung: Gemeinden
Beteiligte: rawi, RET
Koordinationsstand: Zwischenergebnis
Priorität/Zeitraum: B / Ende 2023



Querverweis:
R2-2
R3-1
R9-2

S4-4 Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende

Für Fahrende wird der Bau und Betrieb von räumlich angemessen verteilten und zweckmässig ausgestatteten Stand- und Durchgangsplätzen angestrebt.

Federführung: RET
Beteiligte: rawi, immo, Gemeinden
Koordinationsstand: Zwischenergebnis
Priorität / Zeitraum: D/E
zurück nach oben
Auf dieser Webseite werden zur Verbesserung der Funktionalität und des Leistungsverhaltens Cookies eingesetzt. Durch Klicken auf den OK-Button stimmen Sie der Verwendung von Cookies auf dieser Webseite zu.
Weitere Informationen