Die heutige Siedlungsentwicklung im Kanton Luzern ist zu wenig haushälterisch und nur bedingt nachhaltig. Die Siedlungsplanung folgt häufig zu sehr den Zufälligkeiten der Interessen Privater sowie der bestehenden Eigentums- und Parzellenstruktur. Den öffentlichen Interessen nach einer geplanten und geordneten Siedlungsentwicklung und einer haushälterischen Nutzung des Bodens kommt noch zu wenig Gewicht zu.
Das per 1. Januar 2014 teilrevidierte PBG enthält wesentliche und griffige Be-stimmungen für eine bessere Verfügbarkeit von Bauland (§ 38 PBG), für Infrastrukturverträge (§ 38a PBG) und für die Siedlungsentwicklung nach innen (§ 39 PBG).
Das teilrevidierte RPG (in Kraft seit 1. Mai 2014) hat - zusammen mit der ebenfalls revidierten RPV, dem ergänzten Leitfaden Richtplanung und den neuen technischen Richtlinien Bauzonen - als Hauptzielsetzung, die Zersiedlung zu stoppen und die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken.
Einen wesentlichen Beitrag zur Standortqualität, zur effizienten Nutzung der Bauzonen und zur Siedlungsentwicklung nach Innen leisten Massnahmen, welche die räumlich zweckmässige Planung und die haushälterische Nutzung der Bauzonen unterstützen:
Der Kanton will mit dem Aufbau und der Förderung eines Netzwerks Innenentwicklung insbesondere die Gemeinden bei der zukünftigen Herausforderung der Siedlungsentwicklung nach innen aktiv unterstützen. Ziele und Aufgaben des unabhängigen Netzwerks sind:
Das Netzwerk soll einen aktiven Beitrag zur Sensibilisierung und Befähigung der Schlüsselakteure leisten, aber auch zur Umsetzung einer nachhaltigen und qualitätsvollen Siedlungsentwicklung nach innen. Dies insbesondere in denjenigen Aufgabenbereichen, die weder durch rein private noch durch rein öffentliche Akteure erbracht werden können. Aufgrund der Erkenntnisse aus der Aufbauphase, die der Bund unterstützt, soll anschliessend die zweckmässigste Organisationsform festgelegt werden.
Querverweis: R7-1 und R7-2 S1-4, S1-5 bis S1-9 S2-2 bis S2-6 S5-1 und S5-2 S6-3 und S6-4 S9-1 und S9-2 M6-3 L3-3 E3-3 E4-1 und E4-2 E5-4 Art. 19 RPG § 38a PBG Wegleitung Kommu- naler Erschliessungs- richtplan, BUWD, April 2014
S2-1 Erschliessung, Perimeterverfahren und Infrastrukturverträge Die Gemeinden stimmen den Erschliessungsrichtplan mit ihrem Siedlungsleitbild ab. Er dient somit als Erschliessungsprogramm auch der Steuerung der Siedlungsentwicklung mit dem Ziel, die Siedlung in raumplanerisch zweckmässigen, bedarfsgerechten Etappen zu entwickeln und wirtschaftlich zu erschliessen.
Die Gemeinden führen die erforderlichen Perimeterverfahren für die Erhebung der Kostenanteile der Privaten an die Erschliessung rechtzeitig durch, insbesondere bei unüberbauten Bauzonen, die seit langem eingezont sind, für die aber (noch) keine Realisierungsanstrengungen feststellbar sind.
Die Gemeinden können gemäss § 38a PBG mit den Grundeigentümerinnen und -eigentümern auf der Basis der Erschliessungsrichtpläne Infrastrukturverträge abschliessen, in welchen eine effiziente, partnerschaftliche und zweckmässige Lösung für die Erschliessung und deren (Mit-)Finanzierung durch Private festgelegt wird.
Federführung: Gemeinden Beteiligte: rawi, betroffene Werke Koordinationsstand: Festsetzung Priorität / Zeitraum: B/E
S2-2 Sondernutzungsplanungen und Landumlegung Die Gemeinden setzen die Sondernutzungspläne (Bebauungsplan, Gestaltungsplan) gezielt ein für
mit dem Ziel, eine optimale und haushälterische Nutzung der Bauzonen sicherzustellen.
Die Gemeinden wenden zur Optimierung der Parzellen- und Eigentumsstruktur vermehrt das Instrument der Landumlegung an.
Querverweise: R1-5 R7-1 und R7-2 S1-4 bis S1-9 S2-1, S2-2, S2-4 bis S2-6 S3-1 S5-1 und S5-2 S6-1 bis S6-4 S9-1 und S9-2 L3-3 E5-4 Art. 38 PBG Art. 38a PBG Art. 39 Abs. 3 und 4 PBG ISOS Arbeitshilfe Orts- planungen mit Bebauungskonzep- ten, rawi, Juli 2011 Arbeitshilfe Siedlungsentwicklung nach innen, rawi, Januar 2013 Beispielsammlung Siedlungsentwicklung nach innen, rawi, April 2013
S2-3 Förderung kompakter und dichter Siedlungsformen
Das Bevölkerungswachstum in den rechtskräftigen Bauzonen ist nicht begrenzt (vgl. R1-5). Falls eine A- oder L1-Gemeinde eine substanzielle Verdichtung nachweist, kann gemäss Koordinationsaufgabe R1-5 ein angemessener Bonus zum jährlichen Wachstumswert für Neueinzonungen gewährt werden.
S2-4 Aufbau und Förderung Netzwerk Innenentwicklung
Mit dem Aufbau und der Förderung eines Netzwerks Innenentwicklung wird eine effektive Organisation geschaffen für:
Federführung: rawi, Hochschule (Aufbauphase) Beteiligte: Gemeinden, VLG, rawi, RET, Private, ARE Koordinationsstand: Festsetzung Priorität/Zeitraum: A
Querverweise: R7-1 und R7-2 S1-4 bis S1-7 S2-1 bis S2-4, S2-6 S5-1 und S5-2 S8-1 S9-1 und S9-2 L3-3 E5-4
S2-5 Kleinräumige Zuordnung von nicht verkehrsintensiven Versorgungseinrichtungen Für nicht verkehrsintensive Versorgungseinrichtungen können in den Nutzungsplanungen besondere Rahmenbedingungen und Nutzungsvorschriften festgelegt werden. Dabei ist auf die gute Erreichbarkeit für die verschiedenen Verkehrsarten (motorisierter Individualverkehr, öffentlicher Verkehr, Langsamverkehr), die Auswirkungen auf die lokale Umwelt- und Verkehrssituation, die Belebung des Ortskerns sowie die bestehende Versorgungsstruktur zu achten.
Querverweise: R7-1 und R7-2 S1-4 bis S1-9 S2-1 bis S2-5 S5-1 und S5-2 S9-1 und S9-2 M6-3 L3-3 E5-4 Richtplan-Karte
S2-6 Siedlungsausstattung mit Grün-, Frei- und Naherholungsräumen sowie Siedlungsökologie Im Interesse einer hohen Lebensqualität in den Wohn- und Arbeitsgebieten statten die Gemeinden diese angemessen mit Grün-, Frei- und Naherholungsräumen aus und legen diese so an, dass sie für alle Bevölkerungsteile gut erreichbar sind. Diesen Anliegen ist insbesondere mittels geeigneter Vorgaben in der Rahmennutzungs- und Sondernutzungsplanung sowie der Erschliessungsplanung Rechnung zu tragen. Dabei sind auch folgende Aspekte zu beachten: