I. Richtungsweisende Festlegung |
E3 Die Bevölkerung sowie Industrie und Gewerbe sind langfristig ausreichend mit qualitativ einwandfreiem Trink- und Brauchwasser zu versorgen. Die Versorgung erfolgt primär aus den Grund-, Quell- und Seewasservorkommen des Kantonsgebiets Luzern. Der Schutz dieser Ressourcen, die haushälterische Nutzung des Wassers und die natürliche Grundwasseranreicherung sind zu gewährleisten. |
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II. Erläuterungen |
Wasserversorgungs-planungen |
Der Schutz des Grundwassers zur langfristigen Sicherstellung der Trink- und Brauchwasserversorgung ist gemäss dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG) eine kantonale Aufgabe (§§11f.). Nach dem Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) obliegt die eigentliche Wasserversorgung den Einwohnergemeinden, wobei die Gemeinden ihre Planungen aufeinander abzustimmen haben (§35). Sie sorgen für regionale Wasserversorgungsplanungen, wenn eine regionale Koordination notwendig und zweckmässig ist (§36 WNVG). |
Grundwasservorkommen |
Die bisherigen Abklärungen über die Grundwasservorkommen im Kanton Luzern zeigen, dass das vorhandene Wasserdargebot ausreicht, um die Bevölkerung sowie Industrie und Gewerbe mit genügend Trink-, Brauch- und Löschwasser zu versorgen. Vom reichlich vorhandenen Wasserangebot von über 100Mio. m3 werden heute etwa 60 Mio. m3 genutzt. Für die langfristige Sicherstellung der Wasserversorgung sind jedoch folgende Massnahmen zu treffen:
- wirksamer Schutz des Grundwassers und der Oberflächengewässer vor Verunreinigungen;
- Festlegung von Grundwasserschutzarealen, die für die zukünftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind;
- Verbesserung der Versorgungssicherheit durch Verbunde;
- Konzepte für die Wasserversorgung in Notlagen.
Zur langfristigen Sicherung von einwandfreiem Trinkwasser sind die Grundwasserschutzareale, die für die zukünftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind, durch den Regierungsrat festzulegen (Art. 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [GSchG]). Die kantonalen Vorranggebiete für Grundwasserschutzareale sind im Richtplan zu bezeichnen. Die Grundwasserschutzareale erster Priorität sind hydrogeologisch zu untersuchen und, falls für die Wassergewinnung geeignet, rechtlich sicher zu stellen. In Grundwasserschutzarealen dürfen keine neuen Bauzonen ausgeschieden werden. In diesen Arealen dürfen auch keine Bauten und Anlagen erstellt oder Arbeiten ausgeführt werden, die künftige Anreicherungs- und Nutzungsanlagen beeinträchtigen könnten (Art.21 GSchG). |
Trinkwasserversorgung |
Die Trinkwasserversorgung ist in verschiedenen Gebieten des Kantons durch einen hohen Nitratgehalt im Grundwasser beeinträchtigt. Um die gesetzliche Wasserqualität sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde auch im weiteren Einzugsgebiet von Trinkwasserfassungen zusätzliche Schutzmassnahmen anordnen und Nutzungsbeschränkungen erlassen (§12 Abs.2c EGGSchG). |
Zuströmbereiche |
Für Grundwasserfassungen und Schutzareale, welche für die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung von grosser Bedeutung sind, sind die Zuströmbereiche im Richtplan zu bezeichnen. Sie sind "besonders gefährdete Bereiche" und haben den Zweck, das Grundwasser durch planerische Massnahmen vor persistenten (nicht abbaubaren) und mobilen Schadstoffen (Pflanzenschutzmittel, chemo-synthetische Stoffe, Nitrat) zu schützen.
In den Zuströmbereichen sollen neue Industriezonen nur unter sichernden Auflagen ausgeschieden werden. Insbesondere sind Grossanlagen wie chemische Produktions-, Transport- und Lagereinrichtungen sowie neue Betriebe, die grosse Mengen wassergefährdender Stoffe erzeugen, umschlagen oder lagern, in den Zuströmbereichen nicht zulässig. Unterniveaubauten sowie Bauten ins Grundwasser müssen je nach Schutzansprüchen der Trinkwassernutzung eingeschränkt werden. Es dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen.
In Zuströmbereichen soll die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nach ökologisch ausgerichteten und standortgerechten Kriterien erfolgen (massvoller Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, geregelte Fruchtfolge etc.). Landwirtschaftliche Intensivkulturen und Speziallandwirtschaftszonen, die Boden und Gewässer übermässig belasten, sind an diesen Standorten nicht zulässig |
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III. Koordinationsaufgaben |
Querverweis:
S1-1 bis S1-9
S4-1 und S4-2
Richtplan-Karte |
E3-1 Grundwasserschutzareale
Zur langfristigen Sicherstellung der Trinkwasserversorgung sind die Grundwasserschutzareale, die für die zukünftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind, festzulegen. Die Dienststelle uwe führt die notwendigen hydrogeologischen Abklärungen durch. Der Regierungsrat legt die Schutzareale fest.
Federführung: uwe
Beteiligte: Gemeinden, RET, Wasserversorgungsverbände
Koordinationsstände:
AL = Ausgangslage: Grundwasserschutzareal verfügt
FS = Festsetzung: Verfahren eingeleitet, öffentliche Auflage erfolgt
ZE = Zwischenergebnis: hydrogeologische Abklärung erfolgt
VO = Vororientierung: weitere Abklärungen notwendig
Priorität / Zeitraum: A |
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Querverweise:
S1-1 bis
S1-9
S4-1 bis S4-3
Richtplan-Karte
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E3-2 Grundwasserzuströmbereiche
Für Grundwasserfassungen und Schutzareale, die für die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung von grosser Bedeutung sind, zeigt die Richtplan-Karte die Zuströmbereiche auf.
Die Zuströmbereiche können grundsätzlich für die Siedlungserweiterung genutzt werden. Es dürfen jedoch keine Bauten und Anlagen erstellt werden, die das Grundwasser gefährden und welche die Durchflusskapazität des Grundwassers erheblich vermindern. Die Dienststelle uwe prüft Bauten und Anlagen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens und legt die notwendigen Massnahmen zum Schutz des Grundwassers fest.
Federführung: uwe
Beteiligte: Gemeinden, RET, rawi
Koordinationsstand: Zwischenergebnis
Priorität / Zeitraum: E
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Querverweise:
R2-2
S2-1
S4-1 bis S4-3
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E3-3 Regionale Wasserversorgungsplanung
Durch generelle Wasserversorgungsplanungen überprüfen die Wasserversorgungsverbände resp. die regionalen Entwicklungsträger periodisch den Stand der Wasserversorgung und deren Sicherstellung. Bei der Wasserversorgung und Wassernutzung sind die Belastungsgrenzen der ober- und der unterirdischen Gewässer zu berücksichtigen.
Federführung: RET
Beteiligte: Gemeinden, uwe
Koordinationsstand: Zwischenergebnis
Priorität / Zeitraum: E
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