E7 Elektrizitätsversorgung

Bereiche Details

I. Richtungsweisende Festlegung
E7 Die sichere und ausreichende Versorgung mit Elektrizität ist zu gewährleisten. Beim Bau oder Ausbau von Übertragungsinfrastrukturanlagen sind die verschiedenen Nutz- und Schutzinteressen aufeinander abzustimmen. Zudem sind die effiziente Verwendung von Strom sowie die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern und Abwärme zu fördern.
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II. Erläuterungen
Grundlagen Bei der Elektrizitätsversorgung sind u.a. das Bundesgesetz über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz; seit 2008) mit der kantonalen Einführungsgesetzgebung (seit 2009) sowie der Sachplan Übertragungsleitungen des Bundes (SÜL) zu beachten.

 

Raumwirksamkeit

Die Übertragungsinfrastrukturen, welche im Richtplan behandelt werden, umfassen die Freileitungen, die unterirdischen Kabel sowie Unterwerke und Umformerstationen, welche sich erheblich auf den Raum auswirken. Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem Verbundnetz für die Übertragung ¨über weite Distanzen (380 oder 220 kV) und dem Regionalnetz (110 kV und 50 kV). Die Bahnstromversorgung der SBB erfolgt auf einem separaten Übertragungsnetz. Leitungen auf hoher Spannungsebene sowie Unterwerke und Umformerstationen sind insbesondere dann raumwirksam, wenn ihr Bau oder Ausbau:

  • die Versorgungssicherheit beeinflusst und dadurch weitere Leitungen auf einem tieferen Spannungsniveau notwendig machen;
  • die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die Erstellung von Bauten entlang der Leitungen stark erschwert oder verunmöglicht;
  • erhebliche Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild zur Folge hat.
Beurteilungskriterien Beim Neu- oder Ausbau der erwähnten Übertragungsinfrastrukturanlagen sind die Interessen der Energiewirtschaft, der Versorgungssicherheit, der Kosten und ihrer Folgen für die Energiepreise sowie der Netzoptimierung mit den Interessen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes sowie weiteren Schutzinteressen (insbesondere Immissionsschutz) abzustimmen.
Leistungsaufträge Nach dem Stromversorgungsgesetz (StromVG) ist es Aufgabe der Kantone, die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber zu bezeichnen. Die Zuteilung eines Netzgebietes kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden (Art. 5 Abs. 1 StromVG). Damit soll die Grundversorgung gestärkt werden. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Leistungsauftrags ist beispielsweise an die Verpflichtung zur Sicherstellung der öffentlichen Beleuchtung, zur Einhaltung von Reservekapazitäten oder zur Erbringung von Energiedienstleistungen (etwa für eine optimale und sparsame Stromnutzung) zu denken. Derartige Verpflichtungen dürfen sich weder für die Netzbetreiber noch für die Stromanbieter oder Endverbraucher diskriminierend auswirken. Im Weiteren strebt der Kanton damit im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten auch konkurrenzfähige Energiepreise an.
220/380-kV-Netz Zentralschweiz: Planungsstand Juli 2009, Quelle CKW
Abbildung 21: 220/380-kV-Netz Zentralschweiz: Planungsstand Juli 2009, Quelle CKW
110/50-kV-Netz: Planungsstand Juli 2009, Quelle CKW
Abbildung 22: 110/50-kV-Netz: Planungsstand Juli 2009, Quelle CKW
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III. Koordinationsaufgaben

Querverweis:
S1-2
S9-1
L6-3

E7-1 Neubau, Ausbau und Erneuerung der Anlagen

Beim Neubau, dem Ausbau oder der Erneuerung der Infrastrukturanlagen zur Übertragung von Elektrizität sind die verschiedenen Nutzungs- und Schutzinteressen aufeinander abzustimmen. Das sind insbesondere folgende Interessen:

  • Versorgungssicherheit und Netzoptimierung
  • Investitions- und Betriebskosten und sich daraus ergebende Energiepreise
  • Anpassung an die neuesten Erkenntnisse der Technik zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit
  • Immissionsschutz
  • Siedlungsentwicklung
  • Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutz
  • Grundeigentum
Federführung: Netzbetreiber, Gemeinden
Beteiligte: Gemeinden, uwe, rawi
Koordinationsstand: Zwischenergebnis
Priorität / Zeitraum: E
 
 

E7-2 Erteilung von Leistungsaufträgen

Der Kanton kann den Netzbetreibern, denen ein Netzgebiet zugeteilt wird oder worden ist, zur Stärkung der Grundversorgung mit Elektrizität Leistungsaufträge erteilen. Ziel dieser Aufträge ist unter anderem die Gewährleistung einer kostengünstige Stromversorgung und die Umsetzung der neuesten Erkenntnisse der Technik zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit.

Federführung: uwe
Beteiligte: Netzbetreiber, Gemeinden
Koordinationsstand: Zwischenergebnis
Priorität / Zeitraum: A
 
 

E7-3 Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern

Der Netzaufbau und die technischen Einrichtungen der Übertragungsinfrastrukturanlagen sollen die dezentrale Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern und Abwärme fördern. Die Priorität liegt jedoch bei der Versorgungssicherheit.

Federführung: Netzbetreiber
Beteiligte: uwe
Koordinationsstand: Zwischenergebnis
Priorität / Zeitraum: E
 
 

E7-4 Sparsame und effiziente Verwendung von Strom

Der Kanton Luzern fördert die sparsame und effiziente Verwendung von Strom. In den Leistungsaufträgen an die Netzbetreiber sieht er etwa zur Steigerung der Energieeffizienz im Versorgungsgebiet und zur Förderung erneuerbarer Energien Regelungen vor, die sich an den neuesten Erkenntnissen der Technik orientieren.

Federführung: uwe
Beteiligte: Netzbetreiber, Gemeinden
Koordinationsstand: Zwischenergebnis
Priorität / Zeitraum: E
 

Querverweise:
S1-2
S9-1 und S9-2
Richtplan-Karte

E7-5 Geplante Erneuerungen und Ausbauten

Die folgenden Anlagen werden voraussichtlich vor dem Jahr 2015 realisiert. Im übrigen sollen zur Erhöhung der Versorgungssicherheit langfristig sämtliche Anlagen und Leitungen auf eine Spannung von 110kV umgebaut werden. Neue Anlagen werden bereits mit dieser Betriebsspannung gebaut.

 
 
Anlage Koordinationsstand
Anlage

Ersatz 220kV
220-kV-Leitung Amsteg–Mettlen (Root bis Küssnacht)

Neubau 50/110-kV-Leitungen
Sempach–Rothenburg
Dierikon–Perlen
Mettlen–Perlen
Mettlen–Dierikon
Einschlaufung US Schötz

Umbau (Ersatz) 50/110-kV-Leitungen
Ruopigen–Wolhusen (Teilstück Ränggloch–Sulzig)
Horw–Kriens
Kriens–Ruopigen
Rathausen–Dierikon–Küssnacht, Spannungserhöhung
Mettlen–Sempach, Spannungserhöhung
Steghof–Schlund–Kriens (Trassee besteht)

Neubau 110-kV-Anlagen
US Kriens (am Standort der bestehenden 50-kV-Anlage)
US Schötz
US Dierikon
US Küssnacht 110/50 kV Trafo

Neubau 220 kV-Anlagen
UW Willisau inkl. Leitungsanpassungen
Koordinationsstand


ZE


FS
ZE
VO
VO
ZE


ZE
FS
FS
FS
FS
FS


FS
FS
FS
FS


VO

Die folgenden Anlagen werden als langfristige Optionen in den Richtplan aufgenommen:


Anlage Koordinationsstand
Anlage Koordinationsstand

Umbau (Ersatz) 110-kV-Leitungen
Schüpfheim–Flühli

Neubau 110-kV-Leitungen
Anschluss Buttisholz (noch nicht gesichert, Trassee unklar)
Schüpfheim–Escholzmatt
Sempach–Oberkirch
Oberkirch–Sursee

Neubau 110-kV-Anlagen
US Rothenburg
US Gunzwil
US Menznau
US Malters
US Flühli
US Oberkirch (Sursee)
US Waldibrücke
US Adligenswil
US Meierskappel
US Escholzmatt

Ersatz 380-kV-Anlagen
UW Sursee

Umbau 220-kV-Leitungen auf 380 kV
Mettlen–Bickigen
Mettlen–Innertkirchen

Bahnstromversorgung (SBB)
132-kV-Leitung Emmenbrücke–Mettlen–Bickigen
Koordinationsstand


VO


VO
VO
VO
VO


VO
VO
VO
VO
VO
VO
VO
VO
VO
VO


VO


VO
VO


VO

Federführung: Netzbetreiber
Beteiligte: Gemeinden, uwe, ENHK (in BLN-Gebieten), Kantone AG, BE, OW, NW, SZ und ZG.
Koordinationsstände: VO = Vororientierung
ZE = Zwischenergebnis
FS = Festsetzung
Priorität/Zeitraum: E

Legende:
US = Unterstation
UW = Unterwerk
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