Richtplan

Z4 Landschaft

Bereiche Details

Z4-1 Förderung der Abstimmung von Siedlung, Verkehr und Umwelt
Z4-1 Die Fruchtbarkeit und Funktionsfähigkeit der Böden sowie die Biodiversität werden langfristig gesichert. Landschaften werden ökologisch aufgewertet und vernetzt. Die Qualitäten und Charaktere der verschiedenen wertvollen und schönen Landschaftsräume sind zu erhalten. Den Gewässern wird der notwendige Raum zur Verfügung gestellt. Dabei werden die Ansprüche der Siedlungen und Nutzungen einerseits und des Hochwasserschutzes, des Naturschutzes und des Umweltschutzes anderseits berücksichtigt.
  Es gelten folgende Grundsätze:
  • Die Bodenfruchtbarkeit sowie die Funktionsfähigkeit der Böden als Lebens- und Landschaftsraum, als Nahrungsgrundlage sowie als Wasserspeicher und -filter sind zu erhalten.
  • Der Kanton Luzern setzt sich für die Sicherung und landschaftsgerechte Förderung der Biodiversität ausser- und innerhalb des Siedlungsgebietes ein. Er ergreift die zweckmässigen Massnahmen zur Förderung der Biodiversität.
  • Naturschutzflächen sollen in Umfang und Qualität erhalten und - wo unter ökologischen Gesichtspunkten erforderlich - verbessert sowie ergänzt werden. Durch die Schaffung von Vernetzungskorridoren werden die vorhandenen naturnahen Lebensräume aufgewertet.
  • Bestrebungen für den Erhalt und für die Aufwertung besonders wertvoller Landschaften werden gebündelt mit dem Ziel, diese nachhaltig zu nutzen.
  • Die Gewässer sind einerseits Teil des Erholungsraums für die Bevölkerung, anderseits Lebensräume für Tiere und Pflanzen und prägende Landschaftselemente. Ihre umfassenden Funktionen sollen erhalten und aufgewertet werden.
  • Intakte und weitgehend unverbaute Landschaften sollen als wichtiger Faktor für den Wohn- und Tourismusstandort Luzern erhalten und aufgewertet werden.
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Z4-2 Landwirtschaft und Wald
Z4-2 Es werden ausreichend Flächen an geeignetem Kulturland, insbesondere auch Fruchtfolgeflächen, erhalten und damit die bodenabhängige produzierende Landwirtschaft unterstützt. Ergänzend wird im Rahmen der übergeordneten gesetzlichen Regelungen eine Öffnung der Landwirtschaftszone für bestimmte boden-unabhängige Betriebsformen ermöglicht. Für die Erhaltung der Biodiversität werden ökologische Ausgleichsflächen geschaffen. Die Multifunktionalität des Waldes wird unterstützt.
  Es gelten folgende Grundsätze:
  • Das Interesse an der Erhaltung landwirtschaftlicher Nutzungsflächen ist gegen andere Nutzungsinteressen abzuwägen. Insbesondere Nutzungsflächen von hoher Qualität (Fruchtfolgeflächen) sind gegenüber anderen Nutzungen hoch zu gewichten; bei ihrer Inanspruchnahme sind kompensatorische Massnahmen erforderlich. Der Kanton Luzern hat aufgrund des Sachplanes Fruchtfolgeflächen des Bundes mindestens 27’500ha Fruchtfolgeflächen zu erhalten.
  • Das Raumplanungsrecht des Bundes regelt die zulässigen Nutzungsmöglichkeiten in der Landwirtschaftszone weitgehend. Der den Kantonen verbleibende Ermessensspielraum wird so genutzt, dass einerseits die Entwicklung hin zu einer wettbewerbsfähigeren Nahrungsmittelproduktion kantonsweit gefördert und dabei der Strukturwandel unterstützt wird und dass andererseits nebst der bodenabhängigen Produktion künftig vermehrt auch andere, bodenunabhängige Erwerbsformen möglich sein sollen.
  • Die ökologische Herstellung von landwirtschaftlichen Produkten mit Ausrichtung auf eine naturnahe Landwirtschaft, die qualitativ hochstehende Lebensmittel aus der Region hervorbringt, ist weiter anzustreben.
  • Der Beitrag der Landwirtschaft zur Nahrungsmittelsicherheit, zur Erhaltung und Förderung der Kulturlandschaft sowie zur dezentralen Besiedlung wird unterstützt.
  • Die Emissionen von Ammoniak, insbesondere aus der Tierhaltung, werden vermindert.
  • Die verschiedenen Funktionen des Waldes (Nutzung des Holzes für Baustoff und zur Energiegewinnung, Schutz vor Naturgefahren, Erholungsraum, Lebensraum für seltene Pflanzen und Tiere u. a.) werden soweit erforderlich räumlich differenziert und gefördert.
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